nachträgliche Berücksichtigung bei Abschlagsverteilung

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    es wurde eine Abschlagsverteilung durchgeführt. Jetzt möchte der Insolvenzverwalter auch einen Abschlag an die Gläubiger auszahlen, die bei der ersten Verteilung nicht berücksichtigt wurden, weil sie bestritten waren. Diese sind mittlerweile festgestellt. Laut § 192 InsO sind diese ja "vorab bei einer nächsten Abschlagsverteilung" zu berücksichtigen. Da es um sehr hohe Beträge geht, möchte der Insolvenzverwalter jetzt diesen Gläubigern die Quote vorab auszahlen. Eine - weitere - Abschlagszahlung ist aber eigentlich nicht geplant. Nimmt man jetzt streng das Gesetz dürfte die Auszahlung so nicht möglich sein. Ich tendiere aber dazu, das zuzulassen, da ich nicht direkt den Sinn in dem Abwarten sehe. Zumal der Insolvenzverwalter ja auch einfach eine weitere "Scheinabschlagsverteilung" vornehmen könnte.
    Sieht irgendeiner von Euch da Probleme (die ich vielleicht nicht sehe)? Und wenn man das durchführen würde, müßte man das dann veröffentlichen ?
    Noch am Rande: die nachträglichen Feststellungen der bestrittenen Forderungen erfolgten ausserhalb der Frist des § 189 InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Im Gesetz steht doch: "erhalten bei der folgenden Verteilung", da steht nichts von Abschlagsverteilung, so dass auch die Schlussverteilung die Voraussetzung erfüllt.

    Im Hamburger Kommentar steht dazu folgendes:

    Aus Gründen der Verfahrensökonomie erfolgt die Gleichstellung nicht sofort, sondern i.R.d. folgenden Abschlags- oder Schlussverteilung vorab.

  • Im Gesetz steht doch: "erhalten bei der folgenden Verteilung", da steht nichts von Abschlagsverteilung, so dass auch die Schlussverteilung die Voraussetzung erfüllt.

    Im Hamburger Kommentar steht dazu folgendes:

    Aus Gründen der Verfahrensökonomie erfolgt die Gleichstellung nicht sofort, sondern i.R.d. folgenden Abschlags- oder Schlussverteilung vorab.

    Jo, aber auch eine Schlussverteilung ist noch nicht geplant. Die anderen Gläubiger haben 25% erhalten, nun sind natürlich die Gläubiger, die damals vorläufige bestritten waren, verständlicherweise auch "scharf" auf eine entsprechende Quote.

    Den Hamb Kommentar habe ich auch. Und danach hätte ich gesagt, Sinn ist es, dem Insolvenzverwalter die Arbeit zu ersparen. Nun will der ja aber selbst die Auszahlung durchführen. Deshalb wollte ich hier nochmal hören, ob es doch noch andere Argumente gibt.

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  • dann soll er doch streng formal eine weitere Abschlagsverteilung durchführen, Veröffentlichung nach § 188 InsO und fertich.

    Die vorher bestrittenen Forderungen holen dann auf, Im Sinne des § 187 II InsO, sooft...

    Vielleicht sollte man vorher noch einen weiteren PT machen, um alle Gläubiger auf den Stand zu bringen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Habe ich auch gedacht. Bloß soll er dann eine Null-Abschlagsverteilung durchführen? Das wäre doch dann auch nur getrickst und formal gar keine Verteilung. Also müßte er doch eine Verteilung durchführen. Aber da es sich um eine beträchtliche Zahl von Gläubigern handelt, wäre der Aufwand für eine Klein-Verteilung wiederum enorm.

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  • also wenn die Masse nicht ausreichend ist, dann geht es natürlich nicht, aber ansonsten?

    Nicht, dass nachher ein Gläubiger kommt und wegen fehlender Verteilung auf Schadenersatz klagt, HeiKo, § 187 Rn 5.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mal was pragmatisches:

    Nach dem Münchener Kommentar ist die Gleichstellung keine eigenständige Verteilung, sondern vollzieht sich innerhalb einer genehmigten Verteilung. Das Verteilungsverzeichnis ist zu berichtigen. Dieses berichtigte Verteilungsverzeichnis veröffentlichen, werden Einwendungen nicht erhoben, dann soll der Verwalter den Betrag ausbezahlen. Was soll denn passieren? Das Geld steht doch dem Gläubiger zu.

  • also wenn die Masse nicht ausreichend ist, dann geht es natürlich nicht, aber ansonsten?

    Nicht, dass nachher ein Gläubiger kommt und wegen fehlender Verteilung auf Schadenersatz klagt, HeiKo, § 187 Rn 5.

    Das schreibt der Heidelberger sogar direkt in § 192, Rn. 1 und begründet das mit einem Zinsnachteil für die übrigen Gläubiger. Aber ist das nicht einfach lächerlich? Den nachträglich festgestellten steht der Betrag doch zu. Und er muß vorab einer weiteren Verteilung gezahlt werden.

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  • Mal was pragmatisches:

    Nach dem Münchener Kommentar ist die Gleichstellung keine eigenständige Verteilung, sondern vollzieht sich innerhalb einer genehmigten Verteilung. Das Verteilungsverzeichnis ist zu berichtigen. Dieses berichtigte Verteilungsverzeichnis veröffentlichen, werden Einwendungen nicht erhoben, dann soll der Verwalter den Betrag ausbezahlen. Was soll denn passieren? Das Geld steht doch dem Gläubiger zu.

    Tja, da sind wir Brüder. Der Kübler/Prütting schreibt es ähnlich. Dieser Heidelberger mit dem Zinsnachteil macht mir Sorgen...;)

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