Hallo,
ich habe folgenden Fall:
es wurde eine Abschlagsverteilung durchgeführt. Jetzt möchte der Insolvenzverwalter auch einen Abschlag an die Gläubiger auszahlen, die bei der ersten Verteilung nicht berücksichtigt wurden, weil sie bestritten waren. Diese sind mittlerweile festgestellt. Laut § 192 InsO sind diese ja "vorab bei einer nächsten Abschlagsverteilung" zu berücksichtigen. Da es um sehr hohe Beträge geht, möchte der Insolvenzverwalter jetzt diesen Gläubigern die Quote vorab auszahlen. Eine - weitere - Abschlagszahlung ist aber eigentlich nicht geplant. Nimmt man jetzt streng das Gesetz dürfte die Auszahlung so nicht möglich sein. Ich tendiere aber dazu, das zuzulassen, da ich nicht direkt den Sinn in dem Abwarten sehe. Zumal der Insolvenzverwalter ja auch einfach eine weitere "Scheinabschlagsverteilung" vornehmen könnte.
Sieht irgendeiner von Euch da Probleme (die ich vielleicht nicht sehe)? Und wenn man das durchführen würde, müßte man das dann veröffentlichen ?
Noch am Rande: die nachträglichen Feststellungen der bestrittenen Forderungen erfolgten ausserhalb der Frist des § 189 InsO.