• Hallo zusammen,
    leider ereilt mich jetzt noch kurz vor dem Zuständigkeitswechsel ein Initiativplan (Schuldner legt bereits vor Verfahrenseröffnung einen Insolvenzplan vor und beantragt die Anordnung der Eigenverwaltung). Der Plan selbst ist relativ simpel gehalten, da wir hier jedoch so gut wie nie Insolvenzpläne haben ist mir nicht ganz klar, wie der praktische Ablauf aussieht. Ist z.B. der später einzusetzende Sachwalter zu dem Plan zu hören? Für Erfahrungswerte wäre ich dankbar.

  • Ich kann Dir leider überhaupt nicht helfen, will nur ganz spontan mein Mitleid ausdrücken :troest:...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist die Frage. Der Plan an sich ist wirklich relativ simpel. Deshalb ist angedacht, den Berichts- und Prüfungstermin mit dem Erörterungs-und Abstimmungstermin zu verbinden. Aber geschieht das dann in einem gemeinsamen Beschluss des Richters oder eröffnet der Richter, ordnet die Eigenverwaltung an und ich terminiere dann im Nachgang den Erörterungs- und Abstimmungstermin auf den gleichen Zeitpunkt?

  • Deshalb ist angedacht, den Berichts- und Prüfungstermin mit dem Erörterungs-und Abstimmungstermin zu verbinden. Aber geschieht das dann in einem gemeinsamen Beschluss des Richters oder eröffnet der Richter, ordnet die Eigenverwaltung an und ich terminiere dann im Nachgang den Erörterungs- und Abstimmungstermin auf den gleichen Zeitpunkt?

    Ich denke, rechtlich zulässig ist beides.

    Die gute Frage ist m.E. für welche Pläne die Zuständigkeit des Richters ab 1.1.13 gilt.

    Du hast ja sicherlich einen Fall, wo BPT und damit auch Plantermin erst im Januar liegen werden. M.E. ist nach dem Wortlaut der des geänderten § 18 RpflG dann der Richter zuständig, da es keine Übergangsregelung gibt.

    Nach Auffassung unseres AL besteht eine Richterzuständigkeit erst für Plänge in Insoverfahren, die ab dem 01.01.2013 beantragt werden. Gehen noch Pläne in Insoverfahren aus 2012 oder älter ein, bleibt seiner Auffassung nach der Rpfl zuständig.

    Wie wird dies anderswo gesehen?

  • Bei uns hat sich inzwischen freundlicherweise der Richter bereit erklärt, die Pläne in den ESUG-Verfahren (also Insoantrag nach 1.03.2012 gestellt), über die aber wohl auch erst nächstes Jahr verhandelt werden wird, zu prüfen, wir müssen nur noch dieses Jahr den BT u. PT abhalten. Für die Altverfahren haben wir für nächstes Jahr noch keine Absprache getroffen.

    Aber wie will man das begründen, das Problem mit der unklaren Übergangsregelung für das RpflG hatten wir ja schon in einem anderen Thread behandelt. Ich halte es für zu riskant, falls der BGH dann irgendwann mal entscheidet, der Richter wäre aber funktionell zuständig gewesen und der vom Rpfl. bestätigte Plan ist leider unwirksam...:(

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