Generalvollmacht über den Tod hinaus

  • Der Bevollmächtigte muß nicht namentlich die Erben angeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 168/11 m.w.N.).


    Aber da geht es doch um die namentliche Bezeichnung der Erben. Die muss und kann oftmals nicht angegeben werden. Aber im Stellvertretungsrecht ist doch nach dem Offenheitsgrundsatz immer anzugeben, für wen der Vertreter auftritt. Und das müssten nach Sinn und Zweck der transmortalen Vollmacht doch eindeutig die Erben sein.

    Ein Handeln noch für den Erblasser ist dagegen unbeachtlich.


    Ist das wirklich so? Ich habe das z. H. bei Hügel, GBO, Rn. 48 zu Abschnitt "Vertretung" so verstanden, dass die Vertretung im Namen des Erblassers nur z. B. in Betracht kommt, wenn dieser zu Lebzeiten schon rechtsgeschäftliche Verfügungen getroffen hat, die der Bevollmächtigte nun fortführt.

    Daher war ich für mich zu dem Schluss gekommen, dass das Auftreten des Bevollmächtigten für den Erblasser nicht möglich ist und frage mich jetzt, wie der Mangel am besten behoben werden kann.
    Oder liege ich völlig daneben?

  • z. H. bei Hügel, GBO, Rn. 48

    Hab da beim Überfliegen jetzt nur gelesen, dass nicht für "den Erblasser" gehandelt werden solle. Im Wege der Auslegung kommt man dahin, dass das Rechtsgeschäft auch für den Erben gilt, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertragspartner ausschließlich mit dem Erblasser das Geschäft tätigen wollte (vgl. MüKo/Schubert BGB § 164 Rn. 156). Bei einem Kaufvertrag wird dem Käufer egal sein, ob Verkäufer der Enkel oder dessen Opa ist.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob sich die Fundstelle im MüKo nicht auch nur auf Fälle bezieht, bei denen entweder das Rechtsgeschäft bereits vom Erblasser "begonnen" wurde oder nach außen nicht klar war, ob der Vollmachtgeber noch lebte.
    Wegen der Wärme werde ich sicherheitshalber noch eine Nacht drüber schlafen.

  • Nach einer Nacht darüber schlafen bin ich für mich zu dem Ergebnis gekommen, dass mir das so nicht ausreicht. Die Fundstelle im MüKo stellt m. E. nach eher auf den Fall ab, dass der Bevollmächtigte z. B. auf Grund einer Vorsorgevollmacht, die auch über den Tod hinaus gültig ist, handelt und sodann der Vollmachtsgeber stirbt.

    In meinem Fall ist aber eindeutig, dass der Vollmachtgeber und Eigentümer bereits vor längerer Zeit verstorben ist. Wenn nun der Bevollmächtigte für den Erblasser handelt, ist dies schlichtweg falsch und die Vertretung ist nicht offenkundig für die Erben erfolgt.

    Ich stelle mir halt nur die Frage, ob damit der gesamte Vertrag hinfällig ist oder Genehmigungen pp. die Sache noch wieder ins Lot rücken können.

  • Grundsätzlich bin auch der Meinung, dass der Bevollmächtigte nur für die Erben handelt und nicht für den Erblasser, wenn alle Beteiligten wissen, dass der Vollmachtgeber verstorben ist. Die Nennung der Erben ist aber nicht notwendig, sondern es reicht, wenn der Bevollmächtigte für die Erben des Erblassers handelt.

    Da es für dich und alle offenkundig in der Urkunde leider fehlerhaft formuliert ist würde doch auch eine Schreibfehlerberichtigung des Notars reichen, oder?

  • A. bevollmächtigt T. über den Tod hinaus. A verstirbt, Erbschein liegt vor und weist F und T als Miterben aus. T verkauft das Grundstück ausdrücklich handelnd für A, verstorben am 1.1.2019 (Text der Urkunde)

    Für F konnte T handeln, für sich auch, nur dann müsste dies doch so in der Urkunde erwähnt werden, oder? Bei Protokollierung des Kaufvertrages war der Erbschein auch bereits erteilt. T müsste doch für sich und als Bevollmächtige des Miterben F handeln. Kann dies durch eine Nachgenehmigung von T -in eigenen Namen und für F bzw. von F. selbst- 'gerettet' werden?

  • A erteilt B undC -gemeinsam- Vollmacht über den Tod hinaus. Von 181 BGB befreit. Beide Ausfertigungen liegen beiAbschluss des not. Vertrages, welcher jetzt beurkundet wird, vor. B und Chandeln a) jeweils für sich und jeweils aufgrund der Vollmacht für die Erbenvon A. Ferner für D und E als vollmachtlose Vertreter.
    Für D und E wird jeweils die ordnungsgemäße Genehmigung eingereicht. LautVorbemerkung ist A aufgrund privatschriftlichem Testament von B ist E zugleichen Anteilen beerbt worden.

    Abschnitt II der Urkunde lautet: Erbauseinandersetzung

    Die Erschienenen erklären sodann:

    Wir setzen uns über den in Erbengemeinschaft zustehenden, in der derVorbemerkung I genannten Grundbesitz wie folgt auseinander:

    a) Die Erschienenen und die von ihnen Vertretenen sind sich darüber einig, dassdas Eigentum auf C übergehen soll.

    b) Die Erschienenen B und C übergeben und überlassen hiermit namens der vonIhnen vertretenen Erbengemeinschaft nach A –nachstehend Übergeber genannt-hiermit den unter ….bezeichneten Grundbesitz der Erbengemeinschaft an C –nachstehendÜbernehmer genannt.

    Dann unter Ziffer V der Urkunde

    Die Vertragsparteien sind sich über den Eigentumübergang des Grundbesitzes aufC einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung imGrundbuch.


    1. Dies (a)stellt doch eine Erbauseinandersetzung dar. Hierfür ist dieVollmacht der Erblasserin unbeachtlich, denn es handeln doch die Mitglieder derErbengemeinschaft? Hier ist doch der Erbschein notwendig?

    2. Sofern das Notariat nunmehr die Urkunde „berichtigt“, im Hinblick auf dieo.g. Erklärung unter (b) und formuliert, dass B und C für die Erben aufgrundder Vollmacht handeln und keine Erbauseinandersetzung erfolgt, reicht dies dochauch nicht aus?

    Zitat Cromwell #23 Der Miterbe, der Bevollmächtigter ist, kann sich nicht selbst vertreten, sondern er handelt für sich selbst, sodass er aufgrund der Vollmacht nur den anderen Miterben vertreten kann. Damit liegt eine Verfügung vor, die der eine Miterbe im eigenen Namen und zugleich in Vertretung für den anderen Miterben vornimmt. Letztere Vertretung geht in Ordnung, aber nicht das Handeln in eigenem Namen, denn dies ist ein Handeln als Erbe und dassetzt den Nachweis der Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO voraus. Der Erbschein ist notwendig .

    Auch im Hinblick auf die Entscheidung des OlG Stuttgart W427/11?
    Ich habe offenbar einen Knoten im Kopf und möchte nichts übersehen.

  • .... Laut Vorbemerkung ist A aufgrund privatschriftlichem Testament von B ist E zu gleichen Anteilen beerbt worden.......

    Was bedeutet dieser Satz ?

    Ist A von D und E beerbt worden? Oder ist C Miterbe geworden?

    Zum Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags sind A und B nicht befugt. Wie das Gutachten des DNotI im Gutachten im DNotI-Report 20/2017, 156 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…7-light-pdf.pdf
    ausführt, handelt sich bei der Erbauseinandersetzung um ein Rechtsgeschäft der Miterben, also ein solches, welches der Erblasser selbst nicht hätte abschließen können. Daher kann ein transmortal Bevollmächtigter beim Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages grundsätzlich nicht für die Miterben handeln (s. Milzer, „Immobiliengeschäfte mit transmortalen Vollmachten ‒ Ist das Voreintragungsdogma auf dem Rückzug?“, DNotZ 2021, 494 ff. unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.09.2016, 8 W 201/15 = BeckRS 2016, 139516 und die in der Fußnote 38 genannte Literatur).

    Allerdings geht Milzer (wie das DNotI) davon aus, dass dies nur für das Grundgeschäft und nicht für die abstrakte Auflassung gelte.

    In seiner Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 02.03.2021, 1 W 1503/20, FGPrax 2021, 99/100 ff. führt MIlzer unter Hinweis auf Weber ErbR 2018, 189/190 aus, dass der Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.09.2016, 8 W 201/15, außer Acht lasse, dass nach dem Abstraktionsprinzip unbeschadet der grundbuchamtlichen Ordnungsvorschrift des § 925 a BGB das Grundbuchamt gemäß § 20 GBO nur das Vorliegen einer dinglichen Einigung zu prüfen habe, und zwar unabhängig davon, ob die Auflassung an einen Miterben, dessen Ehepartner oder einen familienfremden Dritten erfolge.

    Folgt man dem, käme es auf den Nachweis darüber, dass C Miterbe ist, nicht an. Aber ist C denn überhaupt Miterbe ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich schließe mich hier einmal mit folgendem Fall an:

    Im Grundbuch eingetragen ist Eigentümer X. Nun reicht ein Notar mir eine Löschungsbewilligung für Rechte in Abt. III ein. Der Notar schreibt er reicht mir folgende Unterlagen ein: "[...] Löschungsantrag der Miterbin [...]".

    Den Löschungsantrag stellt Person A "im Namen der von mir vertretenen Erben nach X".

    Die Generalvollmacht wird ebenfalls vorgelegt sowie eine Sterbeurkunde.

    Aus der Sterbeurkunde geht hervor, dass X zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

    Die Generalvollmacht wurde Person A und B (beides Kinder von X) jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

    X hat hier im Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, es liegen keine Nachlassvorgänge hier im Haus vor.

    Nun stellt sich mir die Frage: Kann ich davon ausgehen, dass A tatsächlich nur Miterbin geworden ist und sie daher wirksam mit der Vollmacht handeln kann oder würdet ihr euch hier einen Erbnachweis vorlegen lassen?

    Im Anschluss an diesen Fall würde ich zur Grundbuchberichtigung auffordern - ein ES bräuchten die Erben dann ja in jedem Fall (da ich einfach mal davon ausgehe es liegt kein Testament vor).

  • Und wo genau soll das Problem liegen ? Ist die Generalvollmacht nicht über den Tod hinaus erteilt ? Und weshalb kommt es auf die Miterbeneigenschaft von A an ? Auch wenn A Alleinerbe geworden sein sollte, kann er mit der Generalvollmacht handeln, jedenfalls dann, wenn er sein Alleinerbrecht nicht behauptet bzw. dieses noch nicht festgestellt wurde; siehe diesen Thread:

    Prinz
    3. September 2016 um 11:23

    oder diesen:

    Postmortale Vollmacht trotz Voreintragung der Erben? - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo liebes Forum, ich bräuchte mal wieder eure Hilfe: Im Grundbuch war A eingetragen. Nach dessen Tod wurde die Erbengemeinschaft bestehend aus B und C…
    www.rechtspflegerforum.de

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    auch ich hänge mich hier mal an.

    Mein nach wie vor eingetragener Eigentümer hat vor 20 Jahren seine beiden Söhne in einem handschriftlichen Testament zu Erben eingesetzt. Vor ca. 10 Jahren hat er eben jenen Söhnen eine transmortale Generalvollmacht erteilt und beide mit Einzelvertretungsberechtigung ausgestattet.

    Die beiden Söhne wollen nun nach dem Tod des Vaters von mir wissen, ob sie für die Veräußerung des Grundbesitzes einen Erbschein benötigen.

    Ich würde Ihnen jetzt grds. schreiben wollen, dass die transmortale Generalvollmacht durch Konfusion erloschen ist und ein Erbschein benötigt wird.

    Dagegen spricht allerdings der Beschluss des HansOLG Bremen vom 31.08.2023, 3 W 15/23. Diese Entscheidung ist nahezu 1:1 auf meinen Fall anwendbar (mit der Ausnahme, dass „meine“ Vollmacht nicht auszulegen ist, sondern ausdrücklich bestimmt, dass sie durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlischt); danach könnten die Bevollmächtigten/Erben auf Grundlage der Vollmacht über den Nachlassgrundbesitz frei verfügen.

    Ich bin hin und her gerissen, wie würdet Ihr vorgehen?

    Vielen Dank.

  • Erstmal keine Rechtsberatung vornehmen und Sie zum Notar schicken, ist ja seine Aufgabe die Sachlage zu prüfen, wenn er einen Vertrag beurkundet.

    Im Grunde bin ich der Meinung das die Vollmachten erloschen sind, obwohl die Rechtsprechung das anders (bei Miterben) sieht. Folglich ist nicht zwangsläufig für die Veräußerung ein ES notwendig.

  • Danke pdaw. Ja, na klar, keine Rechtsberatung, aber wenn ich schon angeschrieben werde, will ich auch ne Antwort geben - selbstverständlich mit dem Hinweis, dass grds. Rechtsberatung durch das GBA nicht erfolgt.

    Ich werde den Söhnen jetzt mitteilen, dass ein Erbschein nicht erforderlich ist.

    Einen schönen Aufsatz zu dem Thema gibts auch hier:

    „Vorsorgevollmacht contra Erbschein?“ - Erbrecht.de
    von Dr. Pierre Plottek, Notar und Fachanwalt für Erbrecht, Bochum[1] Damit die beiden Instrumente Vorsorgevollmacht und Erbschein zueinander in Bezug stehen…
    www.erbrecht.de
  • Die hM ist auch in dem in #135 genannte Bezugsthread

    Prinz
    13. August 2016 um 11:31

    dargestellt. Diesen habe ich um die Abhandlung von Plottek und die Entscheidung des HansOLG Bremen ergänzt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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