Der Bevollmächtigte muß nicht namentlich die Erben angeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 168/11 m.w.N.).
Aber da geht es doch um die namentliche Bezeichnung der Erben. Die muss und kann oftmals nicht angegeben werden. Aber im Stellvertretungsrecht ist doch nach dem Offenheitsgrundsatz immer anzugeben, für wen der Vertreter auftritt. Und das müssten nach Sinn und Zweck der transmortalen Vollmacht doch eindeutig die Erben sein.
Ein Handeln noch für den Erblasser ist dagegen unbeachtlich.
Ist das wirklich so? Ich habe das z. H. bei Hügel, GBO, Rn. 48 zu Abschnitt "Vertretung" so verstanden, dass die Vertretung im Namen des Erblassers nur z. B. in Betracht kommt, wenn dieser zu Lebzeiten schon rechtsgeschäftliche Verfügungen getroffen hat, die der Bevollmächtigte nun fortführt.
Daher war ich für mich zu dem Schluss gekommen, dass das Auftreten des Bevollmächtigten für den Erblasser nicht möglich ist und frage mich jetzt, wie der Mangel am besten behoben werden kann.
Oder liege ich völlig daneben?