Aufbewahrung einer Kladde, in dem Testamente aufgeführt sind!

  • Hallöle!

    In meiner Akte habe ich verschiedene Testament vorliegen, welche in einer Kladde (Tagebuch) enthalten sind.

    Die Testamente sind klar von den Tagebucheintragungen zu unterscheiden und auch eindeutig formuliert, so dass sie nicht als Beweismittel herangezogen werden müssen.

    Kann mir einer sagen, was ich bei meinen Akten aufbewahren muss?

    Behalte ich die gesamte Kladde bei den Akten oder nur die jeweiligen Testamente? Wenn ich nur die Testamente in der Akte behalte, würde ich die Kladde zerstören. Darf ich das überhaupt so einfach machen?

    Bei juris finde ich nur Entscheidungen bezüglich "Tagebuch als Beweismittel" aber nichts zur Aufbewahrung eines Tagebuches, in welchem ein Testament enthalten ist.

    Für Hilfe wäre ich dankbar.

    Gruß

  • Ich habe in einem ähnlichen Fall mal das handschriftliche Testament aus einem 400seitigen Buch herausgetrennt und das Buch danach den Erben zurückgegeben. Ob das richtig war, weiß ich nicht, praktikabel wars jedenfalls.

  • Nach meiner Ansicht war dies nicht die zutreffende Handhabung. Demnach ist im Ausgangsfall das gesamte Tagebuch zu den Akten zu nehmen.

    Ob sich das bei einer durch ein Testament verschandelten Gutenberg-Bibel oder einem anderen wertvollen Werk anders verhielte, steht hier nicht zur Entscheidung.

  • Kennt jemand eine Entscheidung zu solchen oder ähnlichen Fällen? Ich hab damals nichts gefunden und der Witwer wollte unbedingt das Buch zurück (und in den Nachlassakten hätte es auch gestört)

  • .... in den Nachlassakten hätte es auch gestört)

    Ich nehme ja an, dass du aus Württemberg bist....denn bei den Badenern hätte das Buch ohnehin nicht mit der badischen Aktenlochung zusammengepasst :D

    http://de.wikipedia.org/wiki/Badische_Aktenheftung

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die letztwillige Verfügung einschließlich Unterschrift klar separierbar ist, hätte ich gegen ein Heraustrennen und die Rückgabe des Rests keine Bedenken.

    Zitat von uschi

    Kennt jemand eine Entscheidung zu solchen oder ähnlichen Fällen

    Nein, aber das wäre schließlich auch nur eine Entscheidung oder Meinung ohne Bindungswirkung.

    Zitat von Papenmeier

    Man kaufe sich ein richtig dickes Buch und schreibe sein Testament rein.

    Mir fallen noch einige andere "literarische" Werke oder auch Gegenstände ein. :teufel:

  • Oh, ich habe schon so einiges erlebt. Mal wurde der Kfz-Brief mitverwahrt. Konnte man bei der Entgegennahme eines verschlossenen Briefumschlages nicht erkennen. Großes Unverständnis, als ich mich später weigerte "nur" den Brief herauszurücken und das Übrige samt einem neuem KfZ-Brief weiter zu verwahren.

  • schön wenn man mit so Fällen nicht alleine ist -.-

    Bei uns wurde ein Notizbuch abgegeben, mit der Aufschrift "Testament". Es hat ca. 20 Seiten. Vieles davon kann nicht wirklich als Testament gedeutet werden, eher als Tagebuch.
    Immer wieder zwischendrin befinden sich Seiten, die eine letztwillige Verfügung enthalten könnten.
    Diese sind dann aber meist auch nicht unterschrieben.

    Die Erben wollten das Buch erst nicht abgeben sondern selbst die entsprechenden Seiten herausreißen (was wir zu verhindern gewusst haben). Nunmehr stellt sich aber tatsächlich auch die Frage der Eröffnung.
    Teilweise? Ganz? Aber da ja nicht alles als letztwillige Verfügung angesehen werden kann wird es schon schwierig.

  • Ich hatte ein Testament, das auf die letzte leere Seite eines Buches geschrieben war. Da der Witwer das Buch zurück wollte (und die Akte zu dick geworden wäre), habe ich die Testamentsseite herausgetrennt und das auch im Eröffnungsprotokoll als Besonderheit angegeben. Wenn es aber, so wie Du schreibst, nicht eindeutig ist, muss das Ganze eröffnet werden. Also wie bereits in #3 aufgeführt. Später kann man sich dann darüber streiten, ob es ein Testament ist oder nicht.

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