rangwahrende Zwischenverfügung?

  • Ein RA hat die Eintragung einer Zwasi für eine GbR als Gläubige-rin beantragt. Daraufhin habe ich ihm geschrieben, dass das nicht möglich ist und ihn aufgefordert den Gesellschaftervertrag, eine Liste der Gfter und den Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen.
    Inzwischen ist vom selben RA eine weitere Zwasi beantragt - diesmal vollzugsreif.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher ob ich den ersten Antrag gleich hätte zurückweisen müssen oder doch eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen muss.:confused:

  • vgl. hierzu ja auch https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=2265

    Wenn man die Auslegbarkeit entsprechend bejaht, kann eigentlich kein vollstreckungsrechtliches Hindernis vorliegen.

    In der Konsequenz bleibt der Rang der ersten Hypothek damit gewahrt.

    Es wird auch die Meinung vertreten, eine Vormerkung nach § 18 II und damit eine rangwahrende Zwischenverfügung schieden aus, wenn eine Vormerkung mangels Bestimmbarkeit nicht eintragbar wäre. Mal offen gelassen, ob das hier der Fall wäre, teile ich diese Ansicht nicht.

    Im Ergebnis wäre dann die Mängelbeseitigung/Zurückweisung - sprich: Erledigung des ersten Antrags abzuwarten, bevor der zweite vollzogen werden kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass es sich nicht um ein vollstreckungsrechtliches, sondern um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis handelt, das grundsätzlich durch Zwischenverfügung beanstandet werden kann.

    Aber:

    Für wen soll die Vormerkung i.S. des § 18 Abs.2 GBO eingetragen werden? Eine Eintragung zugunsten der GbR scheidet nach hM aus und die einzutragenden Gesellschafter sind namentlich nicht bekannt. Damit kann überhaupt kein Berechtigter der Vormerkung und demzufolge die Vormerkung als solche nicht eingetragen werden (Meikel/Böttcher § 18 RdNr. 130). Böttcher zieht aus der Unzulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung i.S. des § 18 Abs.2 GBO den Schluss, dass in solchen Fällen überhaupt keine Zwischenverfügung ergehen könne, sondern der Antrag sofort zurückgewiesen werden müsse bzw. dass eine dennoch erlassene ZwVfg mit Eingang des zweiten mangelfreien Antrags aufzuheben und der erste Antrag zurückzuweisen sei (Meikel/Böttcher § 18 RdNrn. 41, 130).

    Ich halte diese (auf KG RJA 12, 67 und Güthe/Triebel § 18 RdNrn. 14, 46 zurückgehende) Auffassung nicht für unbedenklich. Denn die Tatsache, dass eine Vormerkung nicht eingetragen werden kann, besagt für sich alleine noch nichts darüber, wie mit den beiden Anträgen weiter zu verfahren ist. Dies gilt umso mehr, als Böttcher in ZVG § 19 RdNr.9 sowie im Meikel an anderer Stelle (§ 18 RdNr.142) die (durchaus zutreffende) Auffassung vertritt, dass bei einer Kollision zwischen früher beantragter nicht vollzugsreifer Verfügung und später eingegangenem Ersuchen auf Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks die Eintragung des letzteren zurückgestellt werden muss, bis über den ersten Antrag endgültig entschieden ist, weil die Eintragung einer Vormerkung i.S. des § 18 Abs.2 GBO nicht geeignet sei, den ersten Antragsteller im Hinblick auf die durch die Eintragung des ZwVStVermerks in seiner Person eintretende Bösgläubigkeit zu schützen (ebenso Meikel/Bestelmeyer § 17 RdNr. 22; Bauer/von Oefele/Bauer § 38 RdNr. 38; Steiner/Hagemann, ZVG, § 19 RdNr. 13; Dassler/Muth § 19 RdNr.10; Hagemann Rpfleger 1984, 397, 399 und 1985, 341; Baum Rpfleger 1990, 141, 145 ff.; Foerste, Grenzen der Durchsetzung von Verfügungsbeschränkung und Erwerbsverbot im Grundstücksrecht, Grundbuchsperre und gutgläubiger Erwerb, Diss. 1986, S.44 Fn.38; a.A. Stöber § 19 RdNrn. 4.5, 4.6; Tröster Rpfleger 1985, 337, 339; unentschieden Bauer/von Oefele/Bauer § 38 RdNr. 38). Wenn man das für richtig hält -und ich halte es für richtig-, so ist aber kein Grund ersichtlich, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, die Fallgestaltungen der nutzlosen und der unzulässigen Vormerkung verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandeln.

    Im Ergebnis sehe ich es daher wie Andreas. Zunächst muss der erste Antrag endgültig durch Eintragung oder Zurückweisung erledigt werden, bevor die zweite Zwangshypothek eingetragen werden kann. Da der handelnde Anwalt in beide Antragsverfahren involviert ist, muss er ein Interesse an der baldigen endgültigen Erledigung des ersten Antrags haben.

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