Teilung nach § 8 WEG/Verteilung § 1132 BGB/Eintragungsbeispiele

  • Hallöchen, es geht hier um eine schöne Verteilung einer Grundschuld bei Anlegung von Wohnungseigentum. Es entstehen diverse Einzel- und Gesamtgrundschulden.
    An sich ja nich so das Problem aber irgendwie gefallen mir die SOLUM-Baustein_Vorschläge nich so. Zum einen für das Stammblatt. Muß sich aus dem Vermerk nicht ergeben, dass Einzel- und Gesamtgrundschulden entstanden sind oder reicht wirklich nur:

    "Infolge Begründung von Wohnungs- und Teileigentum unter gleichzeitiger Verteilung gemäß § 1132 BGB nach Blätter X, Y und Z übertragen am...Im Übrigen ist die Mithaft erloschen."

    Und auf dem jeweiligen neuen Wohnungsblatt dann:

    "Nach Verteilung gemäß § 1132 BGB zur Gesamthaft nach Blätter Y und Z bzw. hierher zur Alleinhaft übertragen"

    Wie handhabt Ihr sowas? Reicht es wenn sich die neue Einzel- bzw. Gesamthaft jeweils nur aus den neuen Blättern ergibt?

  • hm...das würde bei mir einen ziemlichen umfangreichen Vermerk ergeben, so a la:
    "Infolge Begründung von Wohnungs- und Teileigentum unter gleichzeitiger Verteilung gemäß § 1132 BGB nach Blätter X, Y und Z zur Gesamthaft, nach A, B, C je zur Alleinhaft übertragen am...Im Übrigen ist die Mithaft erloschen."

    Aber ich finde es dann auch klarer. So werde ich es dann wahrscheinlich machen.
    Danke 45!

  • Bei den verteilten Rechten nimmt man dann lediglich Bezug auf die "alte" Bewilligung und läßt die Verteilungserklärung vollkommen raus, ja?
    Also:
    Gemäß Bew. vom xx eingetragen am xx auf dem Stammblatt xx. Nach Verteilung zur Gesamthaft nach Blätter x, y und z übertragen am...

    Irgendwie würde ich gern noch die Teilung nach § 8 WEG mit reinbringen aber der Baustein gibt das null vor. Da ich sowas "leider" noch nie gemacht habe bin ich nu etwas am Schwimmen. Wie sieht Euer Baustein so aus?

  • Bezugnahme (§ 874 BGB) auf die alte Bewilligung reicht. Alle Änderungen, die sich durch die Verteilung ergeben, werden bereits ausdrücklich eingetragen. Weswegen man z.B. bei Grundschuldabtretungen auch nicht auf die Abtretungsbewilligung veweist. Dass die Neueintragungen (auch) ein Ergebnis der Teilung nach § 8 WEG sind, läßt sich über ein "Infolge Teilung nach § 8 WEG übertragen nach ...." bzw. "hierher übertragen ..." darstellen. Unser Baustein für die Verteilung lautet: "Infolge Verteilung lastet das Recht hier noch in Höhe von null Euro; die Mithaft ist erloschen; eingetragen am ^==Datum==.". Zumindest dann, wenn der Bestand auf verschiedene Blätter verteilt ist.

  • Danke nochmal 45. Den Baustein den Du hier zitierst ist ja der für Spalten 5 bis 7 Abt. III. Mir geht's aber um ein Eintragungsbeispiel für Spalte 1 bis 4 Abt. III auf dem neu angelegten Wohnungsgrundbuch.

    Ich werde es jetzt wohl wie folgt eintragen:

    "Gem. Bew. vom xxx eingetragen am xxx auf Stammblatt. Infolge Begründung von Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Verteilung gemäß § 1132 BGB zur Gesamthaft nach Blätter x, y, und z (bzw. hierher zur Alleinhaft) übertragen am xxx."

  • Oder einfach "Grundschuld zu ... EUR für ...; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... (in Blatt) und infolge Auf- (§ 8 WEG) und Verteilung (§ 1132 BGB) hierher übertragen am ...; Mithaft: Blatt ...". Die Vermerke in den Klammern müßten nicht sein und der Mithaftvermerk natürlich nur soweit noch ein Mithaft besteht. Einen speziellen Baustein dafür gibt es vermutlich nicht, da Solumstar und die Kommentare von eingetragenen Gesamtrechten ausgehen. Entprechend wäre die Grundschuld bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher erst zur Gesamthaft auf alle neuen Blätter zu übernehmen und die Verteilung dann anschließend zu vermerken (dazu s. z.B. die Mustereintragung im Schöner/Stöber bei Rn 2680).

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