Pflegschaft nach § 1630 Abs. 3 BGB

  • Hallo,

    ich habe eine (noch) Vormundschaftsakte vorliegen, die seit drei Jahren weggelegt war und nun durch einen Anruf der Pflegerin auf meinem Schreibtisch gelandet ist.
    2007 wurde die elterliche Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter übertragen. 2009 wurde die Akte weggelegt mit dem Vermerk, dass keine Überwachung der Pflegschaft erfolgt.
    Ich habe leider nicht viel darüber gefunden. Sind hier keine Berichte anzufordern? Erfolgt trotzdem die Anweisung der Aufwandsentschädigung?

  • Ja, Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht.

    Ansonsten ist keine Überprüfung vorzunehmen, es besteht keine Berichts- oder Abrechnungspflicht.

    Der in Abs. 3 S. 3 enthaltene Hinweis auf Vorschriften des Pflegschaftsrechts erfasst nur diejenigen Vorschriften, die nicht gerade die förmliche Stellung eines Pflegers betreffen, anders: Anwendbar sind nur diejenigen Vorschriften, die mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der Eltern im Einklang stehen, wie z.B. die Vorschriften über den Aufwendungsersatz. Da die durch die Übertragung begründete Rechtsmacht der Pflegeperson auf dem Willen der Eltern beruht, muss sie z.B. auch auf Antrag dieser aufgehoben werden, siehe soweit relativ ausführlich Münchner Kommentar zum BGB § 1630.

    Die förmliche Bestellung und Überwachung durch das Familiengericht inclusive der Pflichten des Vormunds/Pflegers nach §§ 1837 ff. BGB ist damit hier nicht gegeben. Auch sind Kosten für das Verfahren nicht zu erheben. Eine Akte wird angelegt, allein um die jährlichen Entschädigungen vorzunehmen.

  • die pauschale Entschädigung wird bei uns in der F-Sache bearbeitet. Ich finde das auch nur konsequent- wenn keine Pflegschaft, gibt es auch keine Akte.

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