BerH: Anrechnung d. Einkommens der Mutter f. Antrag d. 12 J. Tochter

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden SV: Mutter stellt Antrag f. 12 jährige Tochter um höhere Unterhaltszahlungen vom Kindsvater zu erwirken (Probl. des § 18 SGB 8 ist noch zu klären, aber nehmen wir mal an das JA kommt nicht weiter). Die Mutter selber bezieht nur das Kindergeld für 2 Kinder. Die 12 jährige bekommt knapp 300 Euro Unterhalt vom Kindsvater. Ein Kind ist die 12 jährige, das andere Kind ist vom neuen Ehemann. Der neue Ehemann (nicht der Kindsvater) verdient sehr gut. Würde man alles Einkommen (Verdienst, Kindergeld und Unterhalt) berücksichtigen läge die gesamte Familie weit über 15 Euro. RA der Mutter sagt, es sei nur das Einkommen der 12 jährigen Tochter zu berücksichtigen. Im Schoreit/Groß (10. Aufl. § 115 ZPO, Rn. 8)steht, dass es nur aufs Einkommen des Ast. ankommt. Irgendwie kommt es mir komisch vor. Neuer Ehemann der Mutter hat fette Kohle, die Familie lebt sehr gut. Aber arme Tochter soll BerH erhalten.

  • Andersherum kann sich der neue Ehemann auch fragen, warum er für ein Kind, welches nicht seines ist und das er ggf. sogar indirekt bereits mitfinanziert, einen Rechtsanwalt bezahlen soll, weil dessen leiblicher Vater nichts zahlt.

    Man hätte m. E. noch über einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter nachdenken können, aber da schreibst du ja bereits, dass sie nur Kindergeld als Einkommen hat.

    Ich würde also nach deinem Sachvortrag sagen, finanzielle Voraussetzungen liegen vor (gehe davon aus, dass auch kein Vermögen über Schonbetrag vorhanden ist).

  • Auch der Taschengeldanspruch beantwortet aber nicht die Frage, ob der Ehemann direkt oder indirekt für die Kosten der Rechtsverfolgung durch das nicht von ihm stammende Kind herangezogen werden kann.

  • Auch der Taschengeldanspruch beantwortet aber nicht die Frage, ob der Ehemann direkt oder indirekt für die Kosten der Rechtsverfolgung durch das nicht von ihm stammende Kind herangezogen werden kann.

    Doch, direkt muss er nicht zahlen, jedoch wäre das Vermögen der Mutter zu prüfen, insoweit wohl auch die Höhe des Tascehngeldanspruchs und ggf. auch weitere Vermögenswerte, z.B. Immobilien, Versicherungen, Bausparverträge usw.

  • Die Mutter wäre nach materiellem Recht nur prozesskostenvorschusspflichtig für ihr Kind (und nur darauf kommt es an), wenn ihr angemessener eigener Unterhaltsbedarf (derzeit ca. 1200 € monatlich) dadurch nicht gefährdet ist. Ich denke mal, auf diesen Betrag kommt sie nie und nimmer, selbst bei Berücksichtigung eines eventuellen Taschengeldanspruchs.

    Das wird nun mal immer falsch gemacht:

    Zuerst ist zu prüfen, ob der angemessene Unterhaltsbedarf des Elternteils gedeckt ist, wobei grundsätzlich auch der Elternteil prozesskostenvorschusspflichtig ist, in dessen Haushalt ein Kind lebt. Ist er nicht gedeckt (wie ganz offensichtlich hier), braucht man nach § 115 ZPO gar nicht erst anfangen zu rechnen und kann die Prüfung abbrechen.

    Besteht ein den angemessenen Eigenbedarf übersteigendes Einkommen, kann man dann gemäß § 115 ZPO prüfen, ob der Prozesskostenvorschuss ggf. ratenweise gezahlt werden kann.

    Grundsätzlich ist es denkbar, dass der Stiefvater in bestimmten Konstellationen indirekt zu den Kosten herangezogen werden kann. Hat er beispielsweise ein Einkommen von 3000 € und die Kindesmutter etwa ein Einkommen von 1000 €, kann man davon ausgehen, dass die Kindesmutter entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse und üblichen Sparraten der Familie noch einen Unterhaltsanspruch hat (sowas ermittelt sonst ja nur der Familienrichter). Kommt man etwa zu dem Schluss, dieser Unterhaltsanspruch wäre 500 €, so könnte man davon ausgehen, dass der Kindesmutter von dem fiktiven Gesamteinkommen in Höhe von 1500 € dann 300 € oberhalt des angemessenen Selbstbehaltes zur Verfügung stehen. Sie könnte dann wiederum Unterhaltsvorschuss für ihr Kind grundsätzlich bezahlen, dies wiederum aber von ihren eigenen 1000 € und nicht von den 500 € ihres Ehemannes. So kommt es dazu, dass der Stiefvater für die Kosten praktisch nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar bezahlt.
    Ein ähnliches Problem tut sich nämlich auf, wenn es um den Unterhalt an pflegebedürftige Eltern und die Regressforderungen der Sozialbehörden geht. Zum Vermögen: Das Vermögen des Stiefvaters (des Schwiegerkindes) ist immer geschützt und unantastbar, egal wie hoch es ist. Beim unmittelbar Unterhaltsverpfichteten ist es natürlich nicht so.

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Aber eine weitere (hypothetische) Frage: nehmen wir mal an, die Mutter hat noch weiteres Einkommen (von mir aus über 1.200 Euro). Sie bekommt Kindergeld für die 12 jährige (Vater ist nicht der Stiefvater) und für ein Kind welches sie mit dem Stiefvater hat. Das Kindergeld für die 12 jährige ist ja als Einkommen der Mutter zu berechnen. Wie berücksichtige ich dabei das Kindergeld, dass sie für das Kind mit dem neuen Mann erhält. Muss ich das hälftig als Einkommen des neuen Mannes berücksichtigen?

    LG Nife

  • Kindergeld wird ja sowieso nur insoweit als Einkommen des Elternteils betrachtet, als dieses zusammen mit anderem Einkommen des Kindes (i.d.R. Unterhalt) den Freibetrag des Kindes übersteigt. In deinem Beispiel ist es dann ja aber so, dass für das (neue) Kind nichts weiter als das Kindergeld bezogen wird, sodass man gerade unter dem Freibetrag bleibt. Insoweit ist das Kindergeld für dieses Kind sowieso nicht als Einkommen bei der Mutter zu berücksichtigen.

    Bekäme sie für dieses weitere Kind Barunterhalt, so wäre u.U. dann ein Teil des Kindergeldes als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen, ohne zu kürzen, zu halbieren oder was auch immer.

    Ungeachtet dessen müsste man sich wohl sowieso nochmal belesen, ob das Kindergeld nach materiellem Unterhaltsrecht überhaupt dem Einkommen der Mutter zuzurechnen ist, wenn es um die Höhe des Einkommens der Mutter geht (ich denke eher nicht). Man muss hier immer streng auseinanderhalten: einerseits zu prüfendes materielles Unterhaltsrecht (in Bezug auf eine grundsätzliche Verpflichtung zu Prozesskostenvorschuss) und andererseits dann (erst) die Berechnung nach PKH-Verfahrensrecht.

  • Die Mutter wäre nach materiellem Recht nur prozesskostenvorschusspflichtig für ihr Kind (und nur darauf kommt es an), wenn ihr angemessener
    folgt man Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs-, Prozess-, und Verfahrenskostenhilfe, Rn. 476, so ist der Kindesmutter nicht der angemessene Selbstbehalt zu belassen, sondern nur der notwendigeeigener Unterhaltsbedarf (derzeit ca. 1200 € monatlich) dadurch nicht gefährdet ist. Ich denke mal, auf diesen Betrag kommt sie nie und nimmer, selbst bei Berücksichtigung eines eventuellen Taschengeldanspruchs.

    Das wird nun mal immer falsch gemacht:

    ...

  • Ja, deine Anmerkung trifft zu, es ist der "notwendige Selbstbehalt" (BGH, FamRZ 04, 1633), nur bei Ehegatten untereinander ist es der "angemessene" Unterhalt.
    Der notwendige beträgt hier nur 950 € (Erwerbstätige) bzw. 770 € (nicht Erwerbstätige), wobei sich dieser erhöhen/ absenken lässt, da 360 € Wohnkosten eingerechnet sind.
    Der angemessene Selbstbehalt beträgt hingegen hier 1150 € (2011).

    Im Falle eines minderjährigen Antragstellers im Zusammenhang mit PKV (oder auch bei Ehegatten) muss man sich eben erst mal mit diesen materiellen Fragen beschäftigen, bevor man zu § 115 ZPO kommt.

    Aber auf den Beispielfall hat das keine Auswirkungen, da man selbst mit Taschengeldanspruch weit darunter liegen würde.

  • Ich habe eine Frage zum Thema:
    Bei seiner Mutter lebender, volljähriger Sohn S beantragt BerH wegen Unterhalt gegen seinen Vater.
    S ist Schüler und hat keine Einkünfte und Ausgaben, wäre somit grds. BerH-fähig. Muss ich nicht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter prüfen? Argument wäre doch, dass S auch einen Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung des Anwalts hätte?

  • Richtig, es kommt auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter in Betracht. Somit sind deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenfalls zu prüfen.
    Hinzu kommt auch, dass der Anspruch als solcher durchsetzbar sein muss. Da der Antragsteller bei seiner Mutter lebt, ist zunächst jedenfalls nicht von großen Problemen bei der Durchsetzbarkeit auszugehen. Dazu müsste dann schon entsprechender Vortrag kommen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da der Antragsteller bei seiner Mutter lebt, ist zunächst jedenfalls nicht von großen Problemen bei der Durchsetzbarkeit auszugehen.

    :gruebel: der Unterhalt soll doch gegen den Vater geltend gemacht werden?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ja. Aber zur Frage des Einkommens des Antragstellers ist zu prüfen, ob er auch einen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter hat, durch die die Kosten der Beratung getragen werden können.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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