Haftungsanspruch gg. Verwalter des Ehegatten?

  • Wir haben hier eine Schuldnerin, deren Ehemann auch im Insolvenzverfahren, allerdings bei einem anderen Verwalter ist. Dieser Verwalter hat nun einen Steuerbescheid gegen seinen Schuldner bestandskräftig werden lassen, der mit Einspruch so hätte abgeändert werden können, dass in unserem Verfahren eine Erstattungsanspruch entstanden wäre (bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten). Durch eine neue Steuererklärung kann man das hier gerade noch hinbiegen, aber es führt mich zu der Frage:

    Ist eigentlich der Ehegatte eines Insolvenzschuldners 'Beteiligter' im Sinnne des § 60 InsO, wäre ein Verwalter also zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch sein Handeln dem Ehegatten ein Steuererstattungsbetrag entginge?

  • Hatte nicht irgendwo der Bundesgerichtshof gesagt, dass ein Ehepartner dem anderen Ehepartner im Insolvenzverfahren diejenigen Nachteile ausgleichen muss, welche auf einer bestimmten steuerlichen Gestaltung beruhen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hatte nicht irgendwo der Bundesgerichtshof gesagt, dass ein Ehepartner dem anderen Ehepartner im Insolvenzverfahren diejenigen Nachteile ausgleichen muss, welche auf einer bestimmten steuerlichen Gestaltung beruhen.

    Machte ihn das dann zum 'Beteiligten'?

  • Bzgl. Steuerbescheid könnte ich mir da keine tatsächlich einschlägige Konstellation vorstellen. Der Steuerbescheid bei der Zusammenveranlagung ist ein zusammengefasster Bescheid (§ 155 Abs. 3 AO). Trotzdem gelten natürlich die Bekanntgaberegelungen des § 122 AO für jeden Ehegatten getrennt. Vgl. hierzu insbesondere den "Bekanntgabeerlass" (AEAO zu § 122, dort insb. Nr. 3.2, 3.4). Im Insolvenzfall muss also erstmal der Bescheid auch dem betreffenden Ehegatten wirksam bekanntgegeben werden. Eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter des einen Ehegatten mit Wirkung für den anderen wird wohl nicht klappen (und damit auch kein Schaden).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hatte nicht irgendwo der Bundesgerichtshof gesagt, dass ein Ehepartner dem anderen Ehepartner im Insolvenzverfahren diejenigen Nachteile ausgleichen muss, welche auf einer bestimmten steuerlichen Gestaltung beruhen.

    Machte ihn das dann zum 'Beteiligten'?



    Das wiederrum ist Unterhaltsrecht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Bzgl. Steuerbescheid könnte ich mir da keine tatsächlich einschlägige Konstellation vorstellen. Der Steuerbescheid bei der Zusammenveranlagung ist ein zusammengefasster Bescheid (§ 155 Abs. 3 AO). Trotzdem gelten natürlich die Bekanntgaberegelungen des § 122 AO für jeden Ehegatten getrennt. Vgl. hierzu insbesondere den "Bekanntgabeerlass" (AEAO zu § 122, dort insb. Nr. 3.2, 3.4). Im Insolvenzfall muss also erstmal der Bescheid auch dem betreffenden Ehegatten wirksam bekanntgegeben werden. Eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter des einen Ehegatten mit Wirkung für den anderen wird wohl nicht klappen (und damit auch kein Schaden).

    Danke für den Hinweis, Exec, das kann bestimmt in vielen Fällen hinhauen. Aber mir kommen auch die recht häufig in Verfahren ergehenden Bescheide über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in den Sinn. Die ergehen doch nur gegen den Schuldner, also den IV. Mit diesem BEscheid können doch dann der Schuldner und seine Ehegatte gemeinsam die Einkommensteuererklärung abgeben. Verpennt nun der Verwalter, gegen so einen Feststellungsbescheid vorzugehen, so dass der in zu hoher Höhe bestandskräftig wird, hat das doch u.U. auch Nachteile in der späteren gemeinsamen Einkommensteuererklärung von Schuldner und Ehepartner, oder? Dann könnte doch der nicht insolvente Ehepartner durchaus sauer sein, weil ihm wegen des fälschlicherweise vom Verwalter als zu hoch akzeptierten Feststellungsbescheid ein Erstattungsbetrag entgeht.

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