VOB/B und § 103 InsO

  • Jetzt weiß ich wieder, warum privates Baurecht und Insolvenzverfahren nur ins Nirvana führen kann. Leider ist der Kollege, dem ich die Sachen sonst "auf's Auge drücke" arbeitsunfähig krank.

    Ich brauche ein paar gute Argumente, warum ich als Insolvenzverwalter keine Schlussrechnung vorlegen muss. Die gibt es nämlich nicht und wird es nicht geben. Bauvorhaben wurden bereits vor Insolvenzantrag "eingestellt". Früher habe ich immer argumentiert, dass es im Abrechnungsverhältnis nach § 103 InsO keine Verpflichtung gibt, die formellen Voraussetzungen der Schlussrechnungslegung einzuhalten. Hauptsache ich bekomme die Sache irgendwie "gewuppt". Dem hat der Bundesgerichtshof wohl einen Riegel vorgeschoben. Der Insolvenzverwalter muss dienigen Formalien einhalten, die auch dem Insolvenzschuldner oblagen. Der Auftraggeber kann nicht schlechter gestellt werden. Andererseits haben wohl einige Gerichte die strengen Formalien mittlerweile "aufgeweicht". Ich denke da zum Beispiel an den Bundesgerichtshof vom 17.06.2004, VII ZR 337/02 . Wäre für weiterführende Argumente dankbar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • auf welcher Basis willst Du denn abrechnen, Einheitspreis? Eine Grundlage wirst Du jawohl haben müssen.

    Die Auftragnehmerin hat diverse Abschlagrechnungen, die Mengen und Preise enthielten, erstellt. Diese wurden nicht bezahlt. Nunmehr beruft sich die Auftraggeberin darauf, dass nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Geltendmachung von Abschlagszahlungen nicht mehr möglich ist.

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  • Vielleicht treffe ich übermorgen beim Gansessen des Anwaltsverein einen Kollegen, der sich damit gut auskennt. Das Blöde ist eben, dass die Kollegen, die ich kenne, alle reine Baurechtler ohne Insolvenzbezug sind.

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