Nachweis der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses

  • Hallo,

    muss der Gläubiger gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Titels gemäß § 319 ZPO (Berichtigung der Parteibezeichnung) dem Vollstreckungsgericht vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachweisen?

    Kann mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen?

    Oder hat zufällig Zugriff auf folgende Entscheidungen, in der dieses Problem behandelt werden soll:
    1.) LG Hannover, Beschluss vom 25.08.1970 - 11 T 74/70 (JurBüro 70, 886)
    2.) AG Köln, Beschluss vom 26.09.1967 - 11 T 99/67 (JurBüro 68, 159).

    Ich weiss - eigentlich hat die Beschlusszustellung v.A.w. zu erfolgen... hier liegt allerdings für die Zustellung kein Nachweis vor.

    Danke & Gruß

    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Jetzt hab ich selbiges Problem.

    Bei mir wurde der Name des Schuldners sogar berichtigt.

    Aber ich habe keinen Nachweis darüber, dass der Berichtigungsbeschluss zugestellt wurde.
    Sicher ist dieser von Amts wegen zuzustellen, so wie Urteile ja auch....
    Aber ich als Vollstreckerin brauche doch den Nachweis der Zustellung....

    Oder liege ich falsch...????

  • m. E. ist ZU-Nachweis erforderlich.
    Habe in seltenen Ausnahmefällen drauf verzichtet, wenn ich auch ohne Berichtigung keinen Zweifel an der Parteien-Identität gehabt hätte,
    z.B. bei simplem Buchstabendreher (wenn daraus nicht ein völlig neuer und ggf. sogar gebräuchlicher, anderer Name geworden ist.)

  • Zöller, ZPO, 28. Auflage, Rn. 3 zu § 750 meint: Berichtigungsbeschluß muß zugestellt sein.

    Ich meine, eine Zustellbescheinigung ist ausreichend, da ZU von Amts wegen vorgenommen werden muß, weil gegen den Berichtigungsbeschluß die sofortige Beschwerde gegeben ist (aaO, Rn. 26 zu § 319).

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Mir liegt ein Versäumnisurteil mit Klausel und zeitlich danach liegendem Berichtigungsbeschluss vor. Gem. § 319 ZPO wird der Tenor dahingehend ergänzt, dass Schuldner zusätzlich zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten von 80 € verurteilt wird.
    Die Klausel bezieht sich schon rein vom Zeitablauf her nicht auf diesen Betrag.
    Fordere ich nun eine Vollstreckungsklausel nebst Zustellungsnachweis hinsichtlich dieses durch Berichtigungsbeschluss ergänzten Betrags und überlasse es dem Schuldner, sich gegen diese unzulässige Ergänzung zu wehren (Rechtsmittelfrist dürfte abgelaufen sein), oder besteht eine Grundlage, die Vollstreckung insoweit abzulehnen?
    Wäre eine Vollstreckungsklausel für den Berichtigungsbeschluss überhaupt zulässig?
    Danke für Hinweise.

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