Hallo,
muss der Gläubiger gemäß § 750 Abs. 1 ZPO die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Titels gemäß § 319 ZPO (Berichtigung der Parteibezeichnung) dem Vollstreckungsgericht vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachweisen?
Kann mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen?
Oder hat zufällig Zugriff auf folgende Entscheidungen, in der dieses Problem behandelt werden soll:
1.) LG Hannover, Beschluss vom 25.08.1970 - 11 T 74/70 (JurBüro 70, 886)
2.) AG Köln, Beschluss vom 26.09.1967 - 11 T 99/67 (JurBüro 68, 159).
Ich weiss - eigentlich hat die Beschlusszustellung v.A.w. zu erfolgen... hier liegt allerdings für die Zustellung kein Nachweis vor.
Danke & Gruß
DD