• Ich mache in einem Fachgericht nunmehr seit 21 Jahren RAST und ich könnte zur Not noch eine einfache Klage für ein ordentliches Gericht aufnehmen, aber ich bin vollkommen unfähig, eine Klage für ein FG, VG oder SG zu schreiben. Und einen Gewaltschutzantrag oder sowas kenne ich nur dem Namen nach...


    Wir RASt.-Leute sind demnach entweder Fach- oder ordentliche Idioten.
    :D :teufel: :D

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • allein wenn ich mir die pebbsyzahlen anschaue, die man für die rast einräumt bzw. als belastung annimmt, kann dies nur ein nebengeschäft sein. ansonsten hält sich die zahl der leute, die selbst anträge bei gericht stellen wollen (allerdings wirklich abhängig von gericht bzw. wetter/jahreszeit) des öfteren sehr in grenzen.
    ab und zu soll es natürlich ausnahmen geben, allerdings ist das aus meiner erfahrung nicht die regel.

    edit: im übrigen wurden auch während der ausbildung nur sehr wenige stunden für diesen bereich zur vfg. gestellt.

  • allein wenn ich mir die pebbsyzahlen anschaue, die man für die rast einräumt bzw. als belastung annimmt, kann dies nur ein nebengeschäft sein. ansonsten hält sich die zahl der leute, die selbst anträge bei gericht stellen wollen (allerdings wirklich abhängig von gericht bzw. wetter/jahreszeit) des öfteren sehr in grenzen.
    ab und zu soll es natürlich ausnahmen geben, allerdings ist das aus meiner erfahrung nicht die regel.

    edit: im übrigen wurden auch während der ausbildung nur sehr wenige stunden für diesen bereich zur vfg. gestellt.

    Das stimmt. Wir hatten vllt. 10 Stunden Übungen zur Antragsaufnahme in der Theorie und eben 4 Wochen Praxis in der Zivil, wo wir aber natürlich auch Kosten etc. gelernt haben. Mit Anträgen für die Fachgerichtsbarkeit haben wir uns nie beschäftigt.

    Ich mache jetzt seit 2 Wochen Rast. (jedenfalls die Hälfte der Buchstaben) und hatte bisher noch keinen Antrag (nur Beratungshilfe). Und ich bin an einem großen Gericht. :nixweiss:
    Die Fachgerichtsbarkeit ist aber bei uns mit im Gebäude, sodass ich die Leute dann eben ein paar Stockwerke höher schicken kann. :D

  • Nachdem ich nochmal etwas gesucht habe: Über §173 VwGO ist §129a ZPO anwendbar, so dass das Amtsgericht aufnehmen muss.


    Das kann man aus der genannten Vorschrift der VwGO meines Erachtens nicht entnehmen, da der Anwendungsbereich der VWGO auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit begrenzt sein dürfte, mithin diese nicht für die ordentlich Gerichtsbarkeit gilt.

    § 173 VwGO kann daher den Rechtspfleger am AG nicht zu irgend etwas verpflichten.

  • Nochmal, es gibt keine Rechtshilfe ohne Ersuchen, welches auch abgelehnt werden kann und dessen Inhalt ausschließlich ! im Verantwortungsbereich des ersuchenden Gerichts und nicht, des gar nicht beteiligten, Bürgers liegt, vgl. u.a. §§ 156 ff. GVG. Nimmt man einen Antrag auf, ohne dass ein Ersuchen vorliegt, kann dies zulässig und möglich sein, hat aber nichts mit Rechtshilfe zu tun.

    Die Frage, ob das AG verpflichtet wäre, einen Antrag aufzunehmen, der an das VerwG gerichtet ist, wenn es im Wege der RH ersucht werden würde, stellt sich folglich gar nicht.

    Ob man einen Antrag aufzunehmen hat, richtet sich danach, ob man originär hierzu selbst verpflichtet ist. Genau dies regelt § 129a ZPO für die ordentl. Gerichtsbarkeit. Hiernach ist jedes Gericht kraft eigener ! Verantwortung zur Antragsaufnahme verpflichtet.

    Eine solche Regelung gibt es für Verwalt.sachen nicht, § 173 VwGO greift nicht, da § 81 VwGO die Niederschrift auschließlich beim VerwG vorsieht und damit keine Regelungslücke besteht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mein Beitrag stützt sich auf einen Kommentar zur VwGO der mir jetzt zu Hause nicht mehr vorliegt (aus Beck Online). Dort wurde zu 81 VwGO auf 173 und 129a verwiesen.

  • Als ich beim vorherigen Gericht u.a. RASt gemacht habe, kamen vielleicht einmal alle 2 - 3 Monate Antragsteller mit Sachen fürs SG/VG. Ich habe denen gesagt, dass ich davon (ehrlich gemeint) keine Ahnung habe und es am besten ist, wenn sie die RASt des SG bzw. VG aufsuchen. Gab nie Probleme oder gar Beschwerden.

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