Ich habe hier ein Gutachten, in dem ich Anfechtungsansprüche gem. § 133 InsO prüfe. Folgende Konstellation:
Eigenantrag einer GmbH. Im April 2012 ergehen Steuerbescheide bzgl. Umsatz- Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2009. Hieraus ergeben sich Nachforderungen des FA und der Stadt in Höhe von ca. 120.000,00 €. Nach Erlass, aber vor Bestandskraft der Bescheide leistet die Schuldnerin noch diverse Zahlungen. Zum einen Miete für die Gewerberäume von 2.500,00 € und Vergütung für durchgeführte Arbeiten von ca.9.000,00 €. Die Besonderheit ist hier, dass Vermieter der Schuldner zugleich der GF und Gesellschafter der Schuldnerin ist. Auch die vergüteten externen Arbeiten wurden von diesem durchgeführt. Sämtliche Zahlungen sind also letztlich an den Gesellschafter der Schuldnerin geflossen. Meine Überlegung: Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren die Steuerbescheide schon in der Welt. Da Leistungsempfänger zugleich GF der Schuldnerin ist, liegt auch Kenntnis der Bescheide vor.
Aber was ich derzeit noch nicht richtig überblicke: Sind trotz noch nicht eingetretener Bestandskraft der Bescheide die Steuerrückstände voll zu berücksichtigen, so dass ich von Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf § 133 InsO ausgehen kann? Nach Angaben des GF habe man gegen die Bescheide Einspruch eingelegt gehabt, über den zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht entschieden gewesen sei. Ziel sei es letztlich aber gewesen, eine Möglichkeit der Ratenzahlung zu bekommen.