Vollmachterteilung nach Beginn des Betreuungsverfahrens

  • Hallo,

    wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde und der Betroffene noch geschäftsfähig ist, kann er auch noch nach Beginn des Betreuungsverfahrens eine Vollmacht erteilen um eine Betreuung zu umgehen.

    Ich würde jetzt gerne wissen, ob jemand dazu eine Gerichtsentscheidung kennt. Ich habe die Vollmachtserteilung nach Beginn des Betreuungsverfahrens schon in Kommentaren und Lehrbüchern gefunden, hätte aber noch gerne eine Entscheidung (an dem Ausbildungsgericht kommt das nämlich nicht besonders häufig vor).

    Ich habe auch schon auf allen möglichen Entscheidungswebseiten usw. nachgesehen, aber anscheinden benutze ich immer die falschen Suchbegriffe

    Schon mal vielen Dank im Voraus

  • wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde und der Betroffene noch geschäftsfähig ist, kann er auch noch nach Beginn des Betreuungsverfahrens eine Vollmacht erteilen um eine Betreuung zu umgehen.

    Na, das ist sicher der falsche Ausdruck. Lies mal im Gesetz nach: alle anderen Hilfsmöglichkeiten sind vor Betreuerbestellung auszuschöpfen. Wenn der Betroffene also noch geschäftsfähig ist und eine zuverlässige Person hat, kann die Vollmacht auch noch während des Betreuungsverfahrens und sogar bei bereits bestehender Betreuung erteilt werden.

  • Wer voll geschäftsfähig ist, kann auch eine Vollmacht erteilen, mag er unter Betreuung stehen oder auch nicht. Ob der Bevollmächtigte dann nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zu Geschäften, die -hätte sie ein Betreuer vorgenommen- der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, ebenfalls dieser Genehmigung bedarf, ist streitig und wird derzeit kontrovers an anderer Stelle im Forum diskutiert.

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