Widerruf der Zustimmung des § 196 InsO

  • bereits vor einem Jahr wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO) erteilt. Vor der Veröffentlichung kam es zu weiteren Forderungsanmeldungen, so dass noch ein nachträglicher Prüfungstermin anzusetzen war.

    Aufgrund überzahlten Gerichtskostenvorschusses, Steuerzuflüssen und der Verzicht eines Gläubigers stand mehr Masse zur Verteilung auf weniger Forderungen zur Verfügung, als im Schlussbericht prognostiziert. Die Gläubiger konnten zu 100% befriedigt werden. Nachdem immernoch Gelder da sind, regte der Verwalter hierauf an, einen Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung vorzunehmen und Gläubiger nachrangiger Forderungen zur Anmeldung aufzufordern.

    Meine Vorgängerin hat daraufhin die Gl. nachrangiger Fdgen des § 39 Abs. 1 InsO zur Teilnahme am Verfahren zugelassen und zur Forderungsanmeldung aufgefordert.

    Neu angemeldet haben dabei nicht nur Gl. nach § 39 InsO sondern auch weitere nach § 38 InsO. Einen Widerruf der Schlussgenehmigung ist bislang jedoch nicht erfolgt.

    Kann ich überhaupt aus dem Grund widerrufen? Und wie muss der Widerruf aussehen, dass nicht die weiteren Gläubiger nach § 38 InsO, die nicht mehr an einer Verteilung teilnehmen können, einen Vorteil erlangen, sprich mit ins Verzeichnis aufgenommen werden??? :gruebel::gruebel:

  • wenn das Schlussverzeichnis nach § 196 InsO zu ist, kommt ja keiner mehr nachträglich rein, auch nicht die nach § 39 InsO, so dass der von Dir dargestellte Überschuss nach § 199 InsO zu verwenden wäre.

    Damit entspeht die missliche Lage, da ja meist Der Beschluss nach § 196 InsO vor dem Fristablauf nach § 188ff InsO abgesetzt wird, zum Zeitpunkt des Beschlusses, die Höhe der zu berücksichtigenden Forderungen noch garnicht feststeht, es könnten ja auch noch erhebliche fdA - vorhanden sein, die dann nach § 190 InsO rausgekegelt werden.

    Andererseits (1) soll es zu einer Verteilung nach § 199 InsO nur dann kommen, wenn vorher alles bedient ist, auch die § 39 InsO - Ansprüche.


    Anderseits (2) muss, um (1) auch wirklich greifbar zu machen, die Liste der § 38 InsO Ansprüche, immer in Bezug auf die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis auch mal zugemacht werden, da hilft vielleicht als Grundidee IX ZB 8/05, mit der Weiterung, dass Gläubiger, die bislang ihre Forderungen nicht anmelden konnten, da § 39 InsO und § 174 III InsO InsO über einen teilweisen Widerruf, doch noch mit reinrutschen. Da gab es auch mal was, ich suche mal...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist denn das Schlussverzeichnis schon überhaupt gemäß § 188 InsO veröffentlicht worden, oder nicht? Hat bereits ein Schlusstermin stattgefunden? Wir/ich brauche/n mehr Futter:D.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sorry, sorry. Ich habe leider gestern keine Möglichkeit mehr gehabt zu antworten.
    Also die Veröffentlichung nach § 188 InsO ist erfolgt; Schlusstermin wurde auch schon abgehalten. Erst im Anschluss hatte ein Gläubiger zurückgezogen und dadurch den "Überhang" (mit-)verursacht.

    Auf ein Schreiben des Verwalters hin hat dann meine Vorgängerin die Zulassung der weiteren Gläubiger nach § 39 InsO zugelassen und zur Anmeldung aufgefordert. Ein Widerruf der Genehmigung hat sie aber nicht erteilt!!! Aber eine nachträgliche Prüfung der angemeldeten Forderungen im schriftl. Verfahren durchgeführt.....
    Jetzt sagt der Verwalter 'schön und gut für eine modifizierte Schlussrechnung und -verteilung fehlt es bislang an der Zulassung zur Aufnahme der nachrangigen Forderungen in das Verteilungsverzeichnis.

    Sehr verzwickt... und leider ist die Kollegin nicht mehr da und dass ganze selbst wieder auszubügeln.....

  • Tja, das ist ja wirklich verzwickt. Ich bin eigentlich der Ansicht, dass mit Veröffentlichung das Schlussverzeichnis steht und somit auch keine nachrangigen Forderungen mehr aufgenommen werden können. Und wenn der Schlusstermin bereits erfolgte, dann ist hinsichtlich des Schlussverzeichnisses eh alles gelaufen. Das hilft Dir jetzt nicht soooo richtig weiter, ist aber so ;). Alles andere ist jetzt Flickschusterei. Wie sollst Du denn jetzt die Ergänzung des Schlussverzeichnisses zulassen? Das ist doch gar nicht Deine Zuständigkeit. Der Insolvenzverwalter erstellt das. Also muss er entscheiden, ob er noch Forderungen aufnimmt oder nicht. Wenn er sie aufnehmen sollte, dann kann man sich wiederum trefflich streiten, ob das veröffentlicht werden muss. Und dann ist die Frage, ob man nicht noch einen Nach-Schlusstermin ansetzen muss, um den Gläubigern die Möglichkeit der Einwendungen zu geben.

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  • andererseits käme man aber zu dem sicherlich nicht beabsichtigten Ergebnis, dass eine Ausschüttung nach § 199 InsO erfolgt, obwohl da noch Gläubiger sind, die vor der Aufforderung noch garnicht anmelden konnten und somit man auch kein Verschulden unterstellen kann.

    Ich habe jetzt noch einmal gesucht und die Entscheidung 514 IK 8/04 vom 8.02.2004, ZIP 2006, Heft 23. Diese Entscheidung wird auch in den gängigen Kommentierungen herangezogen.

    Hilfreich mag auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.01.1991 sein, 8 W 218/90, aA OLG Frankfurt.

    Selbst MüKo sieht einen Widerruf als möglich, § 196 Rn 8, will diesen, wegen der Rechtsicherheit nicht nach Verteilung anwenden, was aber sicher anderweitig geiheilt werden könnte..

    Da von der Grundtendenz her ja die Gläubiger zu befriedigen sind und nicht die Gesellschafter, müsste da doch was zu machen sein.

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  • andererseits käme man aber zu dem sicherlich nicht beabsichtigten Ergebnis, dass eine Ausschüttung nach § 199 InsO erfolgt, obwohl da noch Gläubiger sind, die vor der Aufforderung noch garnicht anmelden konnten und somit man auch kein Verschulden unterstellen kann.

    Ich habe jetzt noch einmal gesucht und die Entscheidung 514 IK 8/04 vom 8.02.2004, ZIP 2006, Heft 23. Diese Entscheidung wird auch in den gängigen Kommentierungen herangezogen.

    Hilfreich mag auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.01.1991 sein, 8 W 218/90, aA OLG Frankfurt.

    Selbst MüKo sieht einen Widerruf als möglich, § 196 Rn 8, will diesen, wegen der Rechtsicherheit nicht nach Verteilung anwenden, was aber sicher anderweitig geiheilt werden könnte..

    Da von der Grundtendenz her ja die Gläubiger zu befriedigen sind und nicht die Gesellschafter, müsste da doch was zu machen sein.

    Aber das "unverschulden" hat man doch immer. Wenn der Schuldner nach Schlusstermin erbt, dann würde man doch auch nicht mehr die nachrangigen Gläubiger auffordern. Aber im Endeffekt wird wahrscheinlich eh niemand danach krähen. Und wenn man jetzt schon eine Richtung eingeschlagen hat, bzw. in die Richtung eingeschlagen wurde ;), dann würde ich auch aus Deinen Sachen Honig saugen und es so weiter durchziehen.

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  • nun, der Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung ist schon ein Thema für sich. Sorry, wenn ich einmal etwas historisch werde (besser historisch als histerisch): Zwangsvergleich war mit Wirksamwerden der Genehmigung der Schlussverteilung nicht mehr möglich. ABER: wenn die Zwangsvergleichsquote höher war als die Quote der Regelabwicklung, war dies ein Fall des Widerrufs der Genehmigung der Schlussverteilung.
    Darin war natürlich die Gefahr bebründet, dass noch irgend ein Vorrechtsgläubiger anmeldet und dann doch die Quote versaut !
    Da Konkurse aber ein sehr sehr langes Leben fristeten, passierte das jedenfalls nach meiner bescheidenen Erfahrung irgendwie und wundersam nicht.

    Aber einmal wech davon:
    man stelle sich vor: zu berücksichtigende Gläubigerforderungen, Genehmigung der Schlussverteilung, Quote der Gläubiger 1%. Schwupps, ein Vermögenswert taucht auf, danach Quote der Gläubiger 98%.
    Hm, Widerruf ja oder nein ? Klar ja ! siehe § 1 InsO .

    Nun einmal auf den Fall gewendet: wen gilt es denn zu schützen ?
    Wenn sich durch Massezuflüsse eine höhere Quote im Rahmen des § 38 ergibt, ist m.E. die Genehmigung zu widerrufen. Sollte danach noch ein weiterer Gläubiger auftauchen, ist dies halt Risiko, aber mit dem Widerruf der Genehmigung würd ich sofort neuen Termin mit VÖ des Verzeichnisses machen. Eine Glaskugel haben wir alle nicht auf dem Tisch, es ist nach jetzt und hier zu entscheiden. Erhöht sich die Quote durch den Widerruf, hat er zu erfolgen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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