bereits vor einem Jahr wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung (§ 196 Abs. 2 InsO) erteilt. Vor der Veröffentlichung kam es zu weiteren Forderungsanmeldungen, so dass noch ein nachträglicher Prüfungstermin anzusetzen war.
Aufgrund überzahlten Gerichtskostenvorschusses, Steuerzuflüssen und der Verzicht eines Gläubigers stand mehr Masse zur Verteilung auf weniger Forderungen zur Verfügung, als im Schlussbericht prognostiziert. Die Gläubiger konnten zu 100% befriedigt werden. Nachdem immernoch Gelder da sind, regte der Verwalter hierauf an, einen Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung vorzunehmen und Gläubiger nachrangiger Forderungen zur Anmeldung aufzufordern.
Meine Vorgängerin hat daraufhin die Gl. nachrangiger Fdgen des § 39 Abs. 1 InsO zur Teilnahme am Verfahren zugelassen und zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
Neu angemeldet haben dabei nicht nur Gl. nach § 39 InsO sondern auch weitere nach § 38 InsO. Einen Widerruf der Schlussgenehmigung ist bislang jedoch nicht erfolgt.
Kann ich überhaupt aus dem Grund widerrufen? Und wie muss der Widerruf aussehen, dass nicht die weiteren Gläubiger nach § 38 InsO, die nicht mehr an einer Verteilung teilnehmen können, einen Vorteil erlangen, sprich mit ins Verzeichnis aufgenommen werden???