Aufhebung Pflichtteilsverzicht

  • Hallo!

    Der Vater des minderjährigen Kindes ist Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Im Jahr 2004 wurde bezüglich des Gesellschaftsanteils des Vaters
    ein Pflichtteilsverzicht vereinbart, da der Gesellschaftsanteil bei seinem Tod auf die anderen Gesellschafter und nicht auf die Erben übergehen soll. Das Kind sollte dann von den übrigen Gesellschaftern eine Ausgleichszahlung erhalten. Ein Pfleger wurde zum Abschluss des Vertrages bestellt und der Vertrag genehmigt.

    Nun will der Vater diesen Vertrag wieder aufheben, da er ab Januar 2013 alleiniger Gesellschafter ist. Er bittet wiedrum um Pflegerbestellung und Genehmigung des Vertrages. Ich frage mich jedoch, ob 1. der Vater hier überhaupt von der Vertretung ausgeschlossen ist, da der Vertrag nach meiner Ansicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und 2. ob hier überhaupt ein Genehmigungstatbestand vorliegt.

    Kann mir da jemand weiter helfen?

  • Also nur rechtlich vorteilhaft ist es wohl nicht: Zwar würde das Kind sein Pflichtteilsrecht wieder erlangen, dafür aber ja ihm garantierte Ausgleichszahlung hergeben müssen. Das kann u.U. wirtschaftlich günstiger oder auch schlechter sein, ist aber rechtlich nicht nur vorteilhaft.
    Als Genehmigungstatbestand käme wohl für den dann zu bestellenden Pfleger lediglich § 1812 BGB in Betracht, weil ja über die Forderung auf Zahlung der Ausgleichssumme verfügt wird. Allerdings müssten da noch mal paar mehr Infos zu der vertraglichen Vereinbarung zu dieser Ausgleichssumme (wie berechnet sich diese: am Wert zZ des Todes, oder jetzt schon vereinbarter fester Betrag ........ ?) geliefert werden. Ein Genehmigungsbestand nach § 2351 i.V.m. § 2347 II 2 BGB ist jedenfalls für den Verzichtenden nicht gegeben, allenfalls für den unter Betreuung stehenden Erblasser.

    Es wäre insoweit schon die beste Lösung, den Vertrag gemäß § 2351 BGB aufzuheben, denn andere dankbare Varianten
    (Anpassung wegen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" gem. § 313 BGB oder einseitige Anfechtung) führen ggf. zu Unsicherheiten.

  • Die Ausgleichssumme beträgt 17.300 € insgesamt jährlich für alle erbberechtigten Personen des Vaters für die Dauer von 5 Jahren. Die erste Zahlung wäre zum 31.12. des Jahres zu leisten gewesen, in dem der Vater stirbt.

    Diese Vereinbarung war jedoch nicht Inhalt des Pflichtteilsverzichtsvertrages sondern des Gesellschaftsvertrages. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wurde lediglich "im Hinblick" auf diese Vereinbarung getroffen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages liegt mir nicht vor. Die Vereinbarung dürfte jedoch hinfällig sein, da es keinen anderen Gesellschafter gibt auf den der Anteil übergeht und der die Ausgleichzahlung dann leisten muss. Muss mir nun auch der abgeänderte Gesellschaftsvertrag vorleget werden? Eine Genehmigung diesbezüglich wäre ja eigentlich nicht erforderlich.

  • Wenn der aufzuhebende Vertrag tatsächlich nur darin bestand, dass das Kind auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, wäre es wohl dann doch lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind, wenn dieser wieder aufgehoben wird. Dann dürfte das ganze ohne Ergänzungspfleger und ohne familiengerichtliche Genehmigung über die Bühne gehen und für dich wäre mit diesen Hinweisen alles erledigt.
    Die Gesellschaftsverträge haben ja im Moment mit dem Kind nichts zu tun, da es dort kein Vertragspartner war.

  • Die Ausgleichssumme beträgt 17.300 € insgesamt jährlich für alle erbberechtigten Personen des Vaters für die Dauer von 5 Jahren. Die erste Zahlung wäre zum 31.12. des Jahres zu leisten gewesen, in dem der Vater stirbt.

    Diese Vereinbarung war jedoch nicht Inhalt des Pflichtteilsverzichtsvertrages sondern des Gesellschaftsvertrages. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag wurde lediglich "im Hinblick" auf diese Vereinbarung getroffen. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages liegt mir nicht vor. Die Vereinbarung dürfte jedoch hinfällig sein, da es keinen anderen Gesellschafter gibt auf den der Anteil übergeht und der die Ausgleichzahlung dann leisten muss. Muss mir nun auch der abgeänderte Gesellschaftsvertrag vorleget werden? Eine Genehmigung diesbezüglich wäre ja eigentlich nicht erforderlich.

    Wenn das so wirklich stimmt, hat jemand ganz schön geschlafen! Der (isolierte) Pflichtteilsverzichtsvertrag hätte nie genehmigt werden dürfen, da ohne Mitwirkung des Kindes jederzeit die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zum Nachteil des Kindes hätte geändert werden können.

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