Beibringung von Urkunden

  • Ich häng mich hier mal dran:
    Erblasser ist kinderlos und unverheiratet verstorben, keine VvTw vorhanden.

    Es liegen kein Urkunden dem Antrag vom RA bei. Nun meine Frage: STU muss ich noch abfordern. Kann/Muss ich bezgl. der restliche Urkunden auf bereits vorliegende Urkunden, bei bereits erteilten Erbscheinen z.B. von Mutter, Vater, Geschwister Bezug nehmen. Der RA hat nämlich ES in Kopie beigefügt.

  • Offenkundige Tatsachen bedüfen bei Gericht keines Nachweises. Soweit entsprechende Gerichtsakten beim selben Nachlassgericht vorliegen und sich daraus die benötigten Dinge ergeben, liegt Offenkundigkeit vor. Der Antragsteller kann einfach auf diese Akten Bezug nehmen.

    Wenn es sich um Akten anderer Gerichte handelt, liegt keine Offenkundigkeit vor. Dann muss der Antragsteller zunächst die Beiziehung der Akte beantragen. Die dann in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen dienen dann dem urkundlichen Nachweis.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hab nur ich den SV nicht kapiert?
    Antrag vom RA?
    ES liegt schon vor in Kopie?
    Ich muss als RPFL doch nicht Bezug nehmen, sondern der Ast. kann Bezug nehmen auf andere hier vorliegenden Akten

    Hajo meinte wohl, dass der A'st. Bezug nimmt und er (als Rpfl.) die Akten beizieht. Bei den Erbscheins-Kopien handelt es sich wohl um solche nach vorverstorbenen Verwandten.

  • Und ich hatte unbewusst unterstellt, dass nur unsauber formuliert wurde und nicht ein RA, sondern ein Notar den Antrag eingereicht hatte ...
    Sollte natürlich noch einmal richtig gestellt werden. Und ich war auch davon ausgegangen, dass die in Bezug genommenen Akten beim eigenen Nachlassgericht vorliegen...

  • Und ich hatte unbewusst unterstellt, dass nur unsauber formuliert wurde und nicht ein RA, sondern ein Notar den Antrag eingereicht hatte ...
    Sollte natürlich noch einmal richtig gestellt werden. Und ich war auch davon ausgegangen, dass die in Bezug genommenen Akten beim eigenen Nachlassgericht vorliegen...

    Liegt schon eine eidesstattliche Versicherung vor? Oder hat der Anwalt ohne jede Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen Antrag gezaubert und bei Gericht vorgelegt?

  • Echt stark! Da bemühen sich 6 eine Lösung zu finden, obwohl der Sachverhalt nichts her gibt! Und der Fredstarter ist nicht mal bereit, den Sachverhalt zu ergänzen.

  • Echt stark! Da bemühen sich 6 eine Lösung zu finden, obwohl der Sachverhalt nichts her gibt! Und der Fredstarter ist nicht mal bereit, den Sachverhalt zu ergänzen.

    Doch , aber der Fredstarter hatte ausnahmsweise mal einen Tag Urlaub

    # 25 - so ist es

    Die bei dem Antrag in Kopie beiliegenden ES wurden beim hiesigen Gericht erteilt, zum Teil aber bereits archiviert, sodass ich die Akten erst anfordern muss und dann ggf. nur der ES noch da ist. e.V. liegt vor, Sachvortrag aber ziemlich "dünn"

  • Wenn die e.V. unvollständig ist, muss sie ergänzt werden.
    Und wenn die Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits ausgesondert wurden, befinden sich natürlich auch keine Personenstandsurkunden mehr darin, auf die man Bezug nehmen könnte. Dann müssen die vom Antragsteller noch eingereicht werden. Oder wurde etwas zur Nichtbeschaffbarkeit bestimmter Urkunden vorgetragen?

  • Wenn die e.V. unvollständig ist, muss sie ergänzt werden.
    Und wenn die Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits ausgesondert wurden, befinden sich natürlich auch keine Personenstandsurkunden mehr darin, auf die man Bezug nehmen könnte. Dann müssen die vom Antragsteller noch eingereicht werden. Oder wurde etwas zur Nichtbeschaffbarkeit bestimmter Urkunden vorgetragen?

    Nein, es wurde nichts gesagt, dass bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden könnten.

    Ich habe jetzt erst einmal alle Akten beigezogen. Danke

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