Was tun wenn kein Vorstand mehr gefunden wird?

  • Hallo,

    ich werde öfters von Vereinsmitgliedern angerufen und gefragt was passiert wenn sich in der Mitgliederversammlung kein Vorstand mehr findet, d.h. keiner erklärt sich mehr bereit die Funktion des Vorstandes zu übernehmen. Was würdert ihr da spontan sagen ohne Einblick in die jeweilige Satzung zu haben?

    Vielen Dank!

    Mia

  • Da gibt es m.E. die folgenden Möglichkeiten:

    a) Je nach Größe des Vorstandes diesen durch eine Satzungsänderung entsprechend verkleinern, damit eine Besetzung möglich ist.

    b) Findet sich überhaupt kein Vorstand mehr, dann bleibt - notfalls über die Bestellung eines Notvorstands - nur die Vereinsauflösung (§ 41 BGB).

    c) Wenn ohnehin nicht mehr viele Mitglieder vorhanden sind, kann man den Verein auch dadurch beenden, dass der große Rest Mitglieder austritt, so dass die Mitgliedszahl unter 3 sinkt. Sodann ist dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB) und aus dem Register zu löschen. Damit ist das Registergericht raus aus der Sache.

  • "13" hat mich bestimmt einmal belauscht.:D

    Allerdings ist nach dem Entzug der Rechtsfähigkeit nicht einfach zu löschen, weil der Verein auch hier ins Liquidationsstadium wechselt.

  • Zitat von § 21 BGB

    "13" hat mich bestimmt einmal belauscht.:D

    Allerdings ist nach dem Entzug der Rechtsfähigkeit nicht einfach zu löschen, weil der Verein auch hier ins Liquidationsstadium wechselt.



    Öhm - belauscht? Ich nix wissen. :oops:

    Das mit dem Liquidationsstadium beim Entzug der Rechtsfähigkeit hatte mein Vorgänger aber anders gesehen. Der Eintrag der Entziehung ist aufgrund meiner Anzeige als damaliger 1. Vors. in das VR erfolgt und auf meine damalige Frage, wie es mit der Liquidation aussieht, erklärte mir besagter Kollege, dass der Verein mit dem Eintrag des Entzugs der Rechtsfähigkeit aus dem Register raus ist und damit ist die Angelegenheit für das Registergericht erledigt. Ob und ggf. wie sich der Verein noch abwickelt, interessiert das Gericht nicht mehr. Ich habe ihm das so abgenommen, zumal er über 25 Jahre der Registerexperte bei unserem Gericht war (immer ein guter Grund :D ) und irgendwie halte ich das auch für richtig. Eine Auflösung des Vereins ist nicht beschlossen, Liquidatoren werden nicht bestellt, jedoch ist die Schließung des Registerblattes gewiss. Es wird also eine Löschung, Beendigung einer Liquidation oder ähnliches nicht (mehr) in das Register eingetragen.

    Wenn du es anders handhabst, würde mich der Werdegang interessieren. Möglicherweise habe ich das jetzt auch nur falsch verstanden. Wenn es in einem solchen Vereinsstadium noch etwas zu liquidieren gibt, hat das natürlich vereinsintern auch zu erfolgen und ein etwaiger Überschuss ggf. an die in der Satzung bestimmte Organisation ausgekehrt zu werden. Nur: Das interessiert das Registergericht dann nicht mehr. Stimmen wir darin überein?
    Den Verein aus dem Register löschen ist etwas schief ausgedrückt, besser ist wohl: Das Registerblatt wird geschlossen.

  • Aus diesem Grund gehört in jeda Satzung: Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Je höher man die Latte für die Überreste des Vereins legt, desto weniger wird man überhaupt noch einen Ansprechpartner finden.

  • Zitat von dreizehn


    Wenn du es anders handhabst, würde mich der Werdegang interessieren. Möglicherweise habe ich das jetzt auch nur falsch verstanden. Wenn es in einem solchen Vereinsstadium noch etwas zu liquidieren gibt, hat das natürlich vereinsintern auch zu erfolgen und ein etwaiger Überschuss ggf. an die in der Satzung bestimmte Organisation ausgekehrt zu werden. Nur: Das interessiert das Registergericht dann nicht mehr. Stimmen wir darin überein?

    Da hätten wir Palandt zu § 73: Nach Rechtskraft der Verfügung muss grundsätzlich gemäß § 47 eine Liquidation stattfinden. Und dann § 49 Absatz 2 BGB: Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. Außerdem noch Sauter zu Rn 406 bis 408. Für mich macht das Sinn, weil Vereinsvermögen oder sonstige abzuwickelnde Tätigkeiten ja nicht einfach weg sind und die Liquidation und die Liquidatoren grundsätzlich einzutragen sind.

    Man könnte dem gegenüber vielleicht argumentieren, dass der Verein nach dem Entzug der Rechtsfähigkeit als nicht rechtfähiger Verein oder GbR bestehen und die Liquidation so ohne Eintragung fortsetzen kann und das Registergericht für diese Rechtsformen unzuständig ist. Deshalb ist die Ansicht Deines Vorgängers durchaus vorstellbar. Mit dem Argument "interne Liquidation" könnte man natürlich den Sinn der Eintragungen von Liquidation und Liquidatoren an sich hinterfragen.

    Im Ergebnis liegt der Unterschied zwischen Deinem Vorgänger und mir darin, dass ich nach etwas über einem Jahr anfrage, ob die Liquidation beendet ist und das dann auf einfache Anzeige hin eintrage.

    Der ganze Bereich ist im Gesetz sowie in Literatur und Rechtsprechung sehr dünn behandelt, nicht zuletzt auf Grund der eher geringen Fallzahl. Deshalb würde ich mich hier über den richtigen weg mit Deinem Vorgängen nicht streiten wollen oder können.

  • Aus heutiger Sicht gehe ich auch der Einfachheit halber davon aus, dass der Herr Kollege sich seinerzeit gesagt hat: Durch den Entzug der Rechtsfähigkeit ist es nunmehr ein n.e.V., mit dem ich als Registergericht nichts mehr zu tun habe. Die Einstellung ist arbeitstechnisch durchaus nachvollziehbar...:D

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