Auskunftspflicht bei freigegebenem Gewerbebetrieb

  • Hmmm, theoretisch mag das sogar der Fall sein. Aber praktische Auswirkungen? Selbst wenn sich nach § 850c pfändbare Beträge ergeben würden (schon die zu berechnen dürfte schwierig sein), was sollte man dann bei Stundung machen? Eine Anordnung der Ratenzahlung ist doch eh nicht möglich. Und laut BGH kann ich eh nur die Stundung aufheben, wenn der Schuldner die Gesamtkosten in einer Rate zahlen könnte. Also selbst wenn er nur 4 Gläubiger hat und aus irgendwelchen Gründen ein IK-Verfahren ist, müßte er einen monatlich pfändbaren Betrag von ca. 900,00 € (821,10 Mindestvergütung + GK) erwirtschaften. Ich kann mich nicht erinnern, jemals einen Schuldner gehabt zu haben, der diesen monatlichen Betrag hatte.[/QUOTE]

    Solange der Schuldner keine Auskunft gibt, weiß ich ja nicht, ob die Aufrechterhaltung der Stundung gerechtfertigt ist. Desweiteren bedeutet ja die Erziehulung von Einkünften unterhalb der Freigrenze nicht, dass ein Kostenbeitrag nicht zu leisten ist, da die Sozialgewährung der Kostenstundung ja eben nicht entsprechend der Pfändungsfreigrenzen verläuft.
    Die Frage nach angemessener Tätigkeit - ob jenseits oder neben der Selbständigkeit - ist zuvorderst eine der Kostenstundung.
    Daher ist der Schuldner auskunftsverpflichtet. Wenn er da keinen Bock drauf hat, dann wird die Stundung aufgehoben und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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