§ 130 Abs. V KostO

  • Hey,

    mich würde interessieren, wie weit ihr geht mit der Auslegung, ob ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der Verhältnisse beruht ... Ehepaar stellt Antrag auf Erteilung eines Erbscheines nach einem Bekannten auf Grund testamentarischer Erbfolge, dieser wird zurückgewiesen, da die Frau selber das Testament geschrieben hat und der Verstorbene nur unterzeichnet. Die Gebühr nach § 49 ist sicherlich angefallen. Doch von dem ganzen Auftreten der Antragsteller erscheint es mir wirklich glaubhaft, dass sie nicht von Formunwirksamkeit ausgegangen sind, demnach würde ich dazu tendieren, keine Kosten für die Zurückweisung anzusetzen...

  • Da fehlt mir noch etwas mehr Sachverhalt um eine eindeutige Antwort zu geben.
    Wer hat den Erbscheinsantrag aufgenommen?
    Falls der Antrag von einem Notar eingereicht wurde und Du -wie Du schreibst - den Leuten glaubst, dass ein Irrtum vorlag, hätte ich mit § 130.5 KostO für Antragsrücknahme kein Problem.

  • Den Erbscheinsantrag habe ich selber aufgenommen, weil für mich persönlich auch nicht erkennbar war, dass das Testament nicht vom Erblasser geschrieben worden war. Dies ist erst durch Anhörung der gesetzlichen Erben und Anordnung von Einreichung von Schriftproben durch die Richterin bekannt geworden.

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