Hey,
mich würde interessieren, wie weit ihr geht mit der Auslegung, ob ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der Verhältnisse beruht ... Ehepaar stellt Antrag auf Erteilung eines Erbscheines nach einem Bekannten auf Grund testamentarischer Erbfolge, dieser wird zurückgewiesen, da die Frau selber das Testament geschrieben hat und der Verstorbene nur unterzeichnet. Die Gebühr nach § 49 ist sicherlich angefallen. Doch von dem ganzen Auftreten der Antragsteller erscheint es mir wirklich glaubhaft, dass sie nicht von Formunwirksamkeit ausgegangen sind, demnach würde ich dazu tendieren, keine Kosten für die Zurückweisung anzusetzen...