Abtretung Gesamtbuchgrundschuld nur auf einem Blatt eingetragen

  • Hallo liebe Kollegen.

    Habe folgenden Fall:
    Es liegt eine Gesamtbuchgrundschuld vor über 25.000,- DM, die auf zwei Blättern eingetragen ist mit entsprechenden Mithaftvermerken.
    1998 ist auf dem einen Blatt eine Abtretung vollzogen worden, jedoch nicht auf dem anderen Blatt.
    Ich habe mir nun die Abtretungserklärung von damals angesehen und stelle fest, dass auch in der Abtretungserklärung die mithaftende Blattstelle nicht genannt ist.

    So nach bisheriger Recherche ist es wohl so, dass die Abtretung noch nicht wirksam ist, da nicht auf beiden Blättern eingetragen wurde. Ich glaube nicht, dass durch die "Einzelabtretung" zwei Einzelrechte entstanden sind.
    Ich überlege mir nun, wie ich die ganze Sache lösen kann.
    Was meint Ihr dazu? Die Banken habe ich zu der Sache schon gehört; die meinen, sie wissen auch nicht wie man das Ganze rechtlich korrekt lösen kann; richten sich da ganz nach dem Grundbuchamt.
    Ich würde mir nun eine neue Abtretungserklärung für beide Blattstellen geben lassen und die Abtretung auf beiden Blattstellen vollziehen. Aber was ist mit dem alten Abtretungsvermerk? Inhaltlich unzulässige Eintragung und von Amts wegen zu löschen?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Ich denke nicht, dass es erforderlich ist, die Abtretung in allen Blattstellen zeitgleich zu vollziehen. Daher müsste es doch ausreichen, wenn - auf entsprechende Bewilligung - die Abtretung (inhaltsgleich) im zweiten Blatt nachgeholt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Handelt es sich um eine originäre Mehrblatteintragung oder ist diese durch Abschreibung eines belasteten Grdst. entstanden?

    Braucht man wirklich eine ergänzte Abtretungserklärung / Bewilligung? (Wäre das Gesamtrecht auf einem Blatt eingetragen, verlangt man doch auch nicht, dass alle belasteten Grundstücke benannt sind.)
    Ich denke, nachdem du die beteiligten Banken gehört hast, und eine Abtretung nur insgesamt möglich ist, genügt der Antrag bzgl. des "vergessenen" Blattes.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich häng mich mit meiner Fallerweiterung mal ran...und bitte um Lösungsvorschläge.
    Das in über 100 Büchern eingetragene Buchgesamtrecht wird im Jahr 2006 abgetreten, wobei die Abtretungserklärung und auch der Eintragungsantrag jeweils nur 40 Blattstellen benennen. Der Antrag wurde auch genau in dem Umfang vollzogen. Eines der belasteten Grundstücke soll nun verkauft werden, vorgelegt wird die Löschungsbewilligung des Zessionars. In dem betreffenden Buch ist die neue Gläubigerin auch tatsächlich eingetragen. Da die Abtretung aber ja erst wirksam wird bei Eintragung an der letzten betroffenen Blattstelle, ist sie meiner Meinung nach nicht bewilligungsbefugt.
    Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gehen hier die Meinungen ein wenig auseinander. Entweder Vollzug der Abtretung in sämtlichen weiteren Grundbuchblättern oder Anfordern der Löschungsbewilligung der ursprünglich eingetragenen Gläubigerin.
    Was meint ihr?

  • Ich würde darauf hinwirken, die Abtretung ordnungsgemäß zu vollziehen. Forderst Du die Löschungsbewilligung der "richtigen" Gläubigerin an, müßtest Du ja die Buchberechtigte trotzdem beteiligen. Ob die vorliegende Löschungsbewilligung die Beteiligung überflüssig machte:gruebel:?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In einigen Büchern wurden zwischenzeitlich Pfandhaftentlassungen des jeweils eingetragenen Gläubigers vollzogen -Mithaftvermerke o.ä. sind in manchen Büchern enthalten, in manchen nicht; ist wirklich chaotisch. Wenn die Abtretung erst mit Eintragung in der letzten Blattstelle wirksam wird, sind die Pfandfreigaben ja auch nicht wirksam, soweit sie durch die Zessionarin erklärt wurden. Wie krieg ich denn die Kuh vom Eis?
    Das einzig gute ist, dass sich offenbar Alle einig sind, dass das Recht gelöscht werden soll. Ich hab Löschungsbewilligungen der Alt- und Neugläubigerin vorliegen - leider jeweils unvollständig (es sind immer nur einzelne Blattstellen aufgeführt), so dass ich sie jeweils nur als Pfandhaftentlassungserklärung ansehen könnte, womit auch niemandem geholfen wäre.

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