Gemeinschaftsverhältnis

  • Hallo alle miteinander!
    Zunächst einmal wünsche ich allen Forenmitgliedern ein gutes neues Jahr.
    Ich habe einen Kaufvertrag mit Niederländern als Erwerbern vorliegen, in dem die Auflassung und die Auflassungsvormerkung an die Käufer "gemäß gesetzlichem Güterstand des Rechtes des Staates Niederlande (wettelijke gemeenschap van goederen) zur Eintragung bewilligt wird.
    Zunächst natürlich nur die Vormerkung.
    Kann ich die Berechtigten/Erwerber mit diesem Gemeinschaftsverhältnis eintragen? Das deutsche Recht kennt ein solches Verhältnis ja schließlich nicht.

  • Hallo und auch an alle ein gutes neues Jahr!

    Also ich meine, dass die niederländischen Eheleute eine Güterrechtswahl bzgl. des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens treffen müssten und den hier geltenden gesetzlichen Güterstand wählen müssen, denn schließlich gibt es ihren Güterstand ja hier nicht. würd ich jetzt mal so sagen...:gruebel:

  • Man kann und muss u.U. sogar das ausländische Rechtsverhältnis eintragen.

    Wenn das ausl. Güterrecht z.B. einen Erwerb zu Bruchteilen nicht ermöglicht, da z.B. Gütergemeinschaft besteht, dann bleibt nur die Eintragung im ausl. Güterstand, wenn die Beteiligten keine Rechtswahl treffen (wozu man sie nicht zwingen kann).

    Ich habe auch schon Eigentümer "in Gütergemeinschaft nach dem Recht xyz" eingetragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Gemeinschaftsverhältnis nach dem niederländischen gesetzlichen Güterstand entspricht weder der deutschen Bruchteils- noch der deutschen Gesamthandsgemeinschaft, sondern stellt ein Gemeinschaftsverhältnis eigener Art dar (OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412).

    Die Eintragung "in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht" erfasst die Rechtslage in diesen Fällen exakt und ist daher erforderlich und zugleich genügend.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der gesetzliche Güterstand niederländischer Eheleute ist derjenige der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht (Art. 93 Burgerlijk Wetboek; hierzu vgl. Bauer/v.Oefele/Schaub, Intern. Bezüge RdNrn.371 ff; Schömmer, Intern. ErbR, Niederlande, RdNr.256). Alles was die Eheleute während der Ehe erwerben, wird demzufolge zum Gesamtgut (Art. 94 BW; vgl. Schömmer a.a.O.).

    Die Eheleute sind daher "in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht" ins Grundbuch einzutragen (OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412). Der vom OLG Oldenburg entschiedene Fall bezog sich sogar auf einen Sachverhalt, bei welchem ein Ehegatte alleine erworben hatte und aufgrund der Vorschriften des niederländischen Güterrechts nach Art. 97 BW auch alleine verfügungsbefugt war.

  • Meint ihr nicht, dass ich eine Zwischenverfügung machen kann mit der Aufforderung der Angabe des konkreten Gemeinschaftsverhältnisses (= GG nach niederländischem Recht)? Schließlich kann es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein, sich den geltenden Güterstand herauszusuchen.
    Ich bin im Moment auch ein wenig irritiert, vorhin habe ich auf einer Internetseite gelesen, dass die Niederländer Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand haben.

  • Die "Gütergemeinschaft" des niederländischen Rechts hat mit der "deutschen" Gütergemeinschaft nichts zu tun. Insbesondere entsteht zwischen den Ehegatten keine gesamthänderische Bindung. Man muss daher aufpassen, in welchem Kontext bestimmte Begriffe verwendet werden. Aus niederländischer Sicht muss der Terminus der "Zugewinngemeinschaft" mit derselben des deutschen Rechts somit nichts gemein haben.

    Dass das Verhalten des Notars im vorliegenden Fall nicht der Weisheit letzter Schluss war, dürfte auf der Hand liegen. Geht man davon aus, das jedenfalls die erklärte Auflassung mit dem vorliegenden Inhalt wirksam ist, so würde ich der guten Ordnung halber noch einen gesiegelte notarielle Feststellung i.V.m. einem entsprechenden Eintragungsantrag für ausreichend halten. Ob man hierzu eine förmliche Zwischenverfügung erlässt, hängt vom Verhältnis zwischen GBA und Notar ab.

    Ob sich der Notar auf den Standpunkt stellt, das GBA habe sich die erforderlichen Rechtskenntnisse über das zutreffende ausländische Güterrecht selbst zu beschaffen, bleibt abzuwarten. Sollte dies der Fall sein, würde ich dem entgegnen, dass es nicht um die Beschaffung von Rechtskenntnissen, sondern um die Klarstellung des nach § 47 GBO anzugebenden und bisher nicht klargelegten Gemeinschaftsverhältnisses geht.

  • Da ich einen ähnlichen Sachverhalt habe und die Notarin inzwischen etwas verärgert ist, möchte ich hier nochmal um Eure Meinung bitten:
    Zwei Niederländer, im gesetzlichen Güterstand nach niederlän-dischem Recht lebend, erwerben ein in D gelegens Grundstück zum Miteigentum je zur Hälfte.
    Dies habe ich mit Zwischenverfügung zurückgewiesen, mit der Bitte, entweder eine Rechtswahl bzgl. der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über das unbewegliche Vermögen in D zu treffen, oder die Eintragung der Erwerber "in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts" zu beantragen.
    Die Notarin weigert sich dies zu tun und beantragt die Eintragung "im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts".
    Wärt Ihr damit auch zufrieden?
    Man kann argumentieren, dass das im Grunde dasselbe ist, andererseits kann ich ja Deutsche auch nicht mit dem Gemeinschaftsverhältnis "in gesetzlichem Güterstand" eintragen.

  • Nachdem der gesetzliche Güterstand nach niederländischem Recht mit der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht identisch ist und mittlerweile klar ist, was einzutragen ist, würde ich den Antrag entsprechend auslegen, mir ins Gedächtnis rufen, dass Fassungsvorschläge eben Vorschläge bleiben und "in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht" eintragen, weil der Rechtszustand damit zutreffend ausgedrückt wird.

    Der Vergleich mit den Deutschen hinkt etwas, weil wir dann immer bei der Zugewinngemeinschaft landen, die ja letztlich eine modifizierte Gütertrennung ist. Und bei Gütertrennung scheidet die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses logischerweise aus, sondern es müssen Anteile her.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde es wie Andreas sehen. Antrag entsprechend auslegen und das eintragen, was STRALIS vorgeschlagen hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wenn " gesetzlicher Güterstand niederländischen Rechts" nichts anderes bedeuten würde, ist die Eintragung "in Gütergmeinschaft niederländischen Rechts" vorzuziehen, weil dieser Text einfach aussagekräftiger ist.

  • Ist es möglich, dass eine niederländische, verheiratete Staatsbürgerin Alleineigentum erwirbt?

    Im Vertrag wurde nur erwähnt: " Im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit des Käufers vereinbaren die Parteien vorsorglich, dass hier ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen soll."

    Zu § 1365 BGB wurde nichts gesagt.

  • Ist es möglich, dass eine niederländische, verheiratete Staatsbürgerin Alleineigentum erwirbt?

    Im Vertrag wurde nur erwähnt: " Im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit des Käufers vereinbaren die Parteien vorsorglich, dass hier ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen soll."

    Zu § 1365 BGB wurde nichts gesagt.


    Wenn deutsches Recht gewählt wurde, ist die Eintragung möglich. § 1365 BGB hast Du ohne nähere Anhaltspunkte eh nicht zu prüfen. Siehe auch hier.

  • Ist es möglich, dass eine niederländische, verheiratete Staatsbürgerin Alleineigentum erwirbt?

    Im Vertrag wurde nur erwähnt: " Im Hinblick auf die ausländische Staatsangehörigkeit des Käufers vereinbaren die Parteien vorsorglich, dass hier ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommen soll."

    Es besteht hinsichlich des Güterrechtsstatutes grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtswahl nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. Durch die Möglichkeit, für unbewegliches Vermögen das Recht der jeweiligen lex rei sitae zu wählen, können Ehegatten ihren Güterstand spalten und für ein hier belegenes Grundstück deutsches Güterrecht wählen. Es ist sogar möglich, dies auf einzelne Gegenstände des hiesigen Immobiliarvermögens zu beschränken und für andere hiesige Grundstücke keine Rechtswahl zu treffen (LG Mainz,NJW-RR 1994, 73,74). Für eine solche Rechtswahl müsste in Deinem Fall natürlich die Ehefrau des niederländischen Käufers mitwirken.

    In das Privatgut eines Ehegatten können Vermögensgegenstände nur aufgrund einer ehevertraglichen Regelung oder in den in Art. 94 Abs. 1 und 3 B W (Burgerlijk Wetboek) bezeichneten Ausnahmetatbeständen fallen (OLG Oldenburg, RPfleger 1991, 412).

  • Ich habe einen Vertrag vorliegen, wonach Niederländer (Eheleute) Grundbesitz zu je 1/2 erwerben. Aufgrund meiner Beanstandung legt mir der Notar eine Kopie aus "Das Internationale Privatrecht in der notariellen Praxis" von Prof. Dr. Günther Schotten und Cornelia Schmellenkamp (2. Auflage von 2007) vor. Danach (Seite 533) kann von niederländischen Eheleuten zu Bruchteilen Grundbesitz in Deutschland erworben werden bzw. auch ein Ehegatte allein kann erwerben. Es sei noch nicht mal zulässig, in "Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts" einzutragen.
    Bisher habe ich es wie meine Vorposter gehändelt.
    Hat jemand weitere Erfahrungen damit ??

  • Nach dem Vortrag des Notars liegt der gesetzliche Güterstand vor. Der ist im niederländischen Recht eine Gütergemeinschaft, die zu Miteigentum am gemeinschaftlichen Vermögen führt, wobei diesem Miteigentum vor der Auflösung des Güterstands bestimmte Anteile fremd sind. Die Ehegatten sind weder Gesamthands- noch Bruchteilseigentümer (OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 412).

    Vor diesem Hintergrund halte ich nach meinem bisherigen Kenntnisstand die Ausführungen von Schotten/Schmellenkamp S. 533 f. für unzutreffend. Deren nähere Begründung kenne ich nicht, da sie auf das mit nicht vorliegende Würzburger Notarhandbuch verweisen. Wesentlich ist m. E., dass derzeit kein Bruchteilseigentum vorliegt, es also auch nicht eingetragen werden kann.

    Schotten/Schmellenkamp weist auch darauf hin, dass die gängige Praxis der Grundbuchämter das derzeit anders sieht (wie OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 5; LG Köln MittRhNotK 1978, 113), wobei diese Praxis jedoch die charakteristischen Bestimmungen des Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts verkenne.

    Wenn es den Beteiligten nicht eilt, wäre eine ernsthafte Überlegung, ob nicht Euer Landgericht bezüglich der Ansichten Schotten/Schmellenkamp und Würzburger Notarhandbuch/Hertel Rechtsfortbildung betreiben möchte...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Genau meine Ansicht. Den VOrschlag habe ich dem Notar auch gemacht.
    Mal sehen was rauskommt. Danke.

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