Gemeinschaftsverhältnis

  • Ich hänge mich hier mal dran: Grundbesitz soll an ein Ehepaar mit niederländischer Staatsangehörigkeit zu je 1/2 Anteil veräußert werden. Ich habe um Vorlage einer Rechtswahlerklärung oder dahingehende Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses, dass die Eigentümer in Gütergmeinschaft nach niederländischem Recht eingetragen werden sollen, gebeten. Nun wird mir die Abschrift des Ehevertrages in niederländischer Sprache vorgelegt, wonach die Eheleute im niederländischen Güterstand der Gütertrennung leben sollen. Von der Sprache abgesehenn, ist das zur Eintragung der Ehegatten zu 1/2 Anteil ausreichend?

  • Die Kollegin hat aber nun nachgehakt und auch eine Antwort bekommen ...

    Die Gütertrennung ist in den Niederlanden ein möglicher Güterstand, Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht besteht im vorliegenden Falle demnach offensichtlich nicht, und damit steht der Eintragung zu je 1/2 nichts mehr im Weg.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Eheleute sind in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann ist verstorben und wird von seiner Ehefrau und 3 Kindern zu je 1/4 Antrag beerbt. Weiß jemand, wie man jetzt den Antrag auf Grundbuchberichtigung vollzieht?
    Nach Art. 99 des niederländischen BGB wird die Gemeinschaft durch Beendigung der Ehe aufgelöst. Der Tod eines Ehegatten ist hier nicht ausdrücklich erwähnt, aber damit ist die Ehe doch beendet. In Art. 100 ist geregelt, dass die Ehegatten grundsätzlich gleichen Anteil an der aufgehobenen Gemeinschaft haben, so dass man die Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil eintragen könnte. Ich weiß aber nicht, ob meine Überlegungen richtig sind.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (28. Juni 2019 um 10:34)

  • Hat nicht jemand noch eine Idee? Ist hier vielleicht doch (womit ich mich noch nie befassen musste) wie bei einer deutschen Gütergemeinschaften zu verfahren? Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rn. 772 verweist hier darauf, dass die Grundsätze deutscher Gütergemeinschaften bei ausländischen Gütergemeinschaften entsprechend anzuwenden sind. Ein Beispiel befindet sich dann unter Rn. 819 (Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft).

  • Gesetzliche Erbfolge ?

    Dann hilft vielleicht dieser Thread?:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057914

    Danach wäre aufgrund des. Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW die überlebende Ehegattin als Alleineigentümerin einzutragen und dementsprechend müsste auch der GB-Berichtigungsantrag lauten.

    s. a. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…189#post1015189

    und Eule, Probleme der „gesetzlichen Verteilung“ im neuen niederländischen Partnerschaftserbrecht in der deutschen notariellen Praxis, RNotZ 2003, 434 ff. mwN in den Fußnoten 27 und 28.

    Aus dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. Februar 2019, 12 W 143/17, zur Eintragung nur eines der Ehegatten beim Grundstückserwerb (trotz Erwerb zum Gesamtgut) ergibt sich leider nicht, welche Folge im Falle der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines der Ehegatten eintreten soll (dort geht es nur um die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nach Art. 1:97 Abs. 1 BW bei Beendigung des Güterstandes durch Einreichung des Scheidungsantrages).

    Ich nehme aber an, dass die Darstellungen aus den Bezugsthreads noch aktuell sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wegen niederländischem Güterrecht:
    Frau A wird als Miteigentümerin im GB (im Rahmen einer Vermächtniserfüllung, Erwerb vom Alleinerben aufgrund testamentarischer Anordnung) eingetragen. In der Urkunde ist lediglich vermerkt, dass die (deutsche) Frau A in den Niederlanden wohnt und im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist. Anhaltspunkte dafür, dass niederländisches Güterrecht gilt, ergaben sich damals nicht. Jetzt wird das Grundstück gemeinschaftlich von den eingetragenen Miteigentümern an einen Dritten verkauft. In der Urkunde ist angegeben: Frau A erklärt, dass für ihre Ehe das eheliche Güterrecht der Niederlande anwendbar ist und dass der heutige Vertragsgegenstand durch Schenkung des Voreigentümers erworben wurde, sodass sie hierüber ohne Zustimmung des Ehegatten frei verfügen kann. Reicht diese Erklärung aus oder muss der Ehegatte (in welcher Form, schon bei Eintragung der AV oder erst bei der Eigentumsumschreibung?) mitwirken? Nach der ausführlichen Begründung des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 11.02.2019, 12 W 143/17 gehe ich davon aus, dass Frau A tatsächlich die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück (Miteigentumsanteil) innehat, aber trotzdem das Grundstück auf die Gemeinschaft übergegangen ist. (Für die Ausnahme (d.h. kein Gesamtgut), weil der Schenker oder Erblasser verfügt hat, dass das Grundstück nicht in das Gesamtgut fallen soll, liegen keine Anhaltspunkte vor.)
    Gibt es Erfahrungen/Meinungen dazu?

  • Um vom Gesamtgut ausgeschlossen zu sein, müsste es nach Art. 1: 94 Abs. 1 Hs. 2 u. Abs. 2 BW
    bei der erbrechtlichen Zuwendung eine Vorbehaltsklausel (uitsluitingsclausule) des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung gegeben haben (s. Vinnen in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 18. EL Mai 2019, Bearbeitungsstand März 2017, Niederlande, RN 10).
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…ud3%2Egl4%2Ehtm
    (lt. google-Übersetzung „Waren, für die aufgrund des Willens des Erblassers oder der Gabe festgestellt wurde, dass sie außerhalb der Gemeinschaft liegen“
    https://translate.google.com/translate?hl=d…l95&prev=search)

    Bei fehlender Vorbehaltsklausel fallen Erbschaften und Schenkungen in das Gesamtgut, allerdings mit der Besonderheit, dass die Verwaltung dieser Gegenstände dem erbenden bzw. beschenkten Ehegatten allein zusteht (Art. 1: 97 BW; s Rieck/Vinnen, aaO; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2019, 12 W 143/17, RN 10).

    In Art. 1: 90 BW findet sich eine Legaldefinition der Verwaltung, die sowohl das Recht zum Abschluss schuldrechtlicher Geschäfte als auch die Verfügung über Gegenstände umfasst (Rieck/Vinnen, aaO).

    Also braucht der Ehegatte bei der Veräußerung des MEA der Ehefrau nicht mitzuwirken.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Entsprechend den Ausführungen in dem zitierten Beschluss des OlG Oldenburg habe ich noch ergänzend eine Erklärung der Veräußerin angefordert, dass kein Scheidungsverfahren anhängig ist (weil dann die alleinige Verfügungsbefugnis nicht mehr gegeben wäre), und diese zwischenzeitlich auch erhalten.

  • Nochmal zum niederländischen Güterrecht: Niederländer, bisher unverheiratet, ist als Alleineigentümer eingetragen.
    Am 21.08.2015 hat er in den Niederlanden eine Niederländerin geheiratet.
    Der Notar reicht mir eine Heiratsurkunde ein mit dem Antrag, die Eheleute in Gügemeinschaft niederländischen Rechts einzutragen.
    Ich war eigentlich der Meinung, nur das gemeinschaftliche Vermögen vor der Ehe und das während der Ehe erworbene Vermögen gehörte zum Gesamtgut!
    Bin ich da auf dem Holzweg???

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…069#post1185069

    leben die Ehegatten dann, wenn es keinen notariell beurkundeten Ehevertrag gibt, seit der Eheschließung im Güterstand der Gütergemeinschaft, bei dem nach Art. 1: 94 BW grundsätzlich alle zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandenen und alle in der Ehezeit hinzutretenden Vermögensgegenstände Gesamtgut werden

    Zwar sollten nach dem bei Vinnen in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Niederlande, Wirkung der Ehe, 4. Güterrecht
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…ud3%2Egl4%2Ehtm
    in Fußnote 24 zu RN 10 zitierten Gesetzesentwurf voreheliches Vermögen (und Schulden) sowie Geschenke und Erbschaften aus der Gütergemeinschaft herausgelöst werden.

    Nach der hier abgedruckten Übersetzung des Art. 1: 94 BW
    https://maxius-nl.translate.goog/burgerlijk-wet…de&_x_tr_pto=sc
    mit Gültigkeitsdatum 29.05.2022 ist das in Bezug auf das voreheliche Vermögen aber wohl bislang nicht erfolgt.

    Die Übersetzung vom 29.05.2022 lautet (Hervorhebung durch mich:(

    Artikel 94

    1.
    Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung besteht zwischen den Ehegatten kraft Gesetzes eine Gütergemeinschaft.

    2.
    Die Gütergemeinschaft umfasst hinsichtlich ihres Vermögens das gesamte bei Beginn der Gütergemeinschaft vorhandene oder danach erworbene Vermögen der Ehegatten, solange die Gütergemeinschaft nicht aufgelöst wird, mit Ausnahme von:
    a ) Sachen, für die durch Testament des Erblassers oder durch Schenkung festgestellt wurde, dass sie außerhalb der Gütergemeinschaft liegen;
    b. Rentenansprüche, auf die die Gesetz über den Rentenausgleich bei Scheidung gilt ebenso wie die mit diesen Rentenansprüchen verbundenen Hinterbliebenenrentenansprüche;
    c. Nießbrauchsrechte gemäß den Artikeln 29 und 30 des Vierten Buches , Nießbrauchrechte, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen begründet wurden, sowie die gemäß Artikel 34 des Vierten Buches erlangten Nießbrauchsrechte .

    3.
    Güter und Schulden, die einem der Ehegatten in besonderer Weise zustehen, gehören nur insoweit zur Gemeinschaft, als diese Verbindung dem nicht entgegensteht.

    4.
    Warenfrüchte, die nicht in die Gemeinschaft fallen, fallen auch nicht in die Gemeinschaft. Ausgeschlossen von der Gütergemeinschaft ist, was auf eine Forderung erhoben wird, die außerhalb der Gütergemeinschaft liegt, sowie ein Ersatzanspruch, der an die Stelle des eigenen Vermögens des Ehegatten tritt, einschließlich eines Anspruchs auf Wertminderung dieses Vermögens.

    5.
    Die Gütergemeinschaft umfasst hinsichtlich ihrer Lasten alle Schulden jedes Ehegatten mit Ausnahme der Schulden:
    a ) über von der Gemeinschaft ausgeschlossene Waren;
    b. aus Schenkungen eines der Ehegatten, getroffenen Vereinbarungen und vorgenommenen Umwandlungen im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 Buchst. a und c des Vierten Buches .

    6.
    Kommt es zwischen Ehegatten zu Streitigkeiten darüber, wer jedem von ihnen gehört, und kann keiner von ihnen sein Recht auf dieses Vermögen nachweisen, so gilt dieses Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen. Die Vermutung geht nicht zu Lasten der Gläubiger der Ehegatten.

    Art. 95 Absatz 2 lautet:

    1….
    [h=6]2.[/h]Wird ein Grundstück Teil der Gütergemeinschaft und hat ein Ehegatte beim Erwerb aus eigenem Vermögen zur Gegenleistung beigetragen, so steht diesem Ehegatten ein Anspruch auf Entschädigung zu, dessen Höhe sich nach Artikel 87 Absatz 2 bestimmt und 3 .


    Die frühere Fassung des Art. 94 lautete:
    [h=2][/h][h=2][/h][h=5]Artikel 94[/h][h=6]1.[/h]Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung besteht zwischen den Ehegatten kraft Gesetzes eine Gütergemeinschaft.
    [h=6]2.[/h]Die Gemeinschaft umfasst in Bezug auf ihre Leistungen alles Eigentum der Ehegatten, das zu Beginn der Gemeinschaft oder danach vorhanden ist, sofern die Gemeinschaft nicht aufgelöst wird, mit Ausnahme von:
    a) Waren, für die aufgrund des Willens des Erblassers oder der Gabe festgestellt wurde, dass sie außerhalb der Gemeinschaft liegen;
    b. Rentenansprüche, auf die die Regelung der Rentenansprüche im Falle einer Scheidung gilt ebenso wie Ansprüche in Bezug auf die Hinterbliebenenrente in Bezug auf diese Rentenansprüche;
    c. Nießbrauchsrechte im Sinne der Artikel 29 und 30 des Buches 4 , Nießbrauch, der auf der Grundlage dieser Bestimmungen festgestellt wurde, sowie das, was sich aus Artikel 34 des Buches 4 ergibt.
    [h=6]3.[/h]Waren und Schulden, die in besonderer Weise mit einem der Ehegatten verbunden sind, fallen nur insoweit in die Gemeinschaft, als eine solche Verbindung dies nicht ausschließt.
    [h=6]4.[/h]Früchte von Gütern, die nicht in die Gemeinschaft fallen, fallen auch nicht in die Gemeinschaft. Außerhalb der Gemeinschaft fällt, was auf eine Forderung erhoben wird, die außerhalb der Gemeinschaft liegt, sowie ein Anspruch auf Entschädigung, die das Eigentum eines Ehepartners ersetzt, einschließlich eines Anspruchs auf Wertminderung dieses Eigentums.
    [h=6]5.[/h]Die Gemeinschaft umfasst in Bezug auf ihre Lasten alle Schulden eines jeden Ehepartners, mit Ausnahme der Schulden:
    a) Waren betreffen, die von der Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
    b. aus von einem der Ehegatten gemachten Schenkungen, Klauseln und Umwandlungen im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 und Absatz 2 unter a und c von Buch 4 .
    [h=6]6.[/h]Wenn es einen Streit zwischen Ehepartnern gibt, denen beide zu einem Gut gehören und denen keiner sein Recht auf dieses Gut nachweisen kann, wird dieses Gut als Gemeinschaftsgut angesehen. Der Verdacht wirkt sich nicht zum Nachteil der Gläubiger der Ehegatten aus.

    [h=2][/h]

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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