Hilfe!! Hofnacherbfolge

  • Der Sachverhalt lässt sich leider nicht kürzer darstellen. :heul::eek:

    Bitte trotzdem lesen und beantworten! :hoffebete

    Ich habe einen Hofübergabevertrag unter Lebenden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Mutter M überträgt den Hof i.S.d. Höfeordnung auf ihren Sohn A.

    Das Problem dabei:

    M ist nur befreite Hofvorerbin und in Abt. II ist ein ellenlanger und leicht komplizierter Nacherbenvermerk eingetragen, der etwa folgenden Inhalt hat:

    • Hofnacherbfolge tritt mit dem Tode der M ein.
    • Hofnacherbe ist A (also der jetzige Erwerber).
    • A ist Hofvollerbe, so lange er ein eheliches Kind hat.
    • Ist kein ehel. Kind vorhanden oder fällt es später weg, so ist/wird A nur Hofvorerbe.
    • Das NE-Recht des A ist vererblich. Ersatzhofnacherbe für A wird der älteste lebende eheliche Sohn von A bzw. die älteste lebende eheliche Tochter von A, wenn kein lebender Sohn vorhanden ist.
    • Verstirbt A vor oder nach dem Eintritt des Nacherbfalls ohne eheliche Abkömmlinge, so ist Ersatzhofnacherbe bzw. Ersatzhoferbe der Bruder B des A.
    • Bzgl. B wird Ersatzhofnacherbfolge angeordnet. Ersatzhofnacherbe nach B wird der lebende älteste eheliche Sohn des B oder die älteste lebende eheliche Tochter des B, wenn keine Söhne vorhanden sind.
    • B ist abweichend der vorgenannten Regelung jedoch berechtigt, unter seinen Kindern einen anderen Ersatzhofnacherben zu bestimmen, wenn er dieses Kind für geeigneter hält. Diese Befugnis erlischt mit Vollendung des 25. Lebensjahres des ersten als Hofersatznacherben in Betracht kommenden Kindes.

    Ich habe folgende Probleme:

    1. In dem Übertragungsvertrag bewilligen und beantragen M und A einfach mal so die Löschung des Nacherbenvermerks.
      Über die familiären Zustände (wer hat welche Kinder usw.) wird nichts gesagt.
      So einfach geht das doch wohl nicht, oder?! Es müssen doch auch die Ersatz(nach)erben mitwirken, wenn die Löschung nicht bloß berichtigend ist.
    2. Ist die Löschung hier nur berichtigend?
    3. Wie ist A einzutragen? Einfach als Eigentümer oder evtl. als befreiter Hofvorerbe?
    4. Wenn letzteres, kann ich das v.A.w. machen oder müssen die Beteiligten es entsprechend beantragen und bewilligen?
    5. Muss ich dann auch einen neuen NE-Vermerk über die bedingte Hof(ersatz)nacherbfolge eintragen?

    :bahnhof:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu 1.:
    Die Löschung des Nacherbenvermerks ist nur mit Zustimmung aller Nach- und Ersatznacherben möglich. M.E. müssten auch B und die jetzt schon vorhandenen Kinder von A und B (alles mögliche Ersatznacherben) zustimmen.
    Man weiß ja erst beim Tod von A, ob er Vor- oder Vollerbe war. Gleiches gilt für B.
    Für jetzt noch unbekannte Nacherben nach A und eventuell auch B ist ein Pfleger zu bestellen.

    Zu 2.:
    M.E. nicht, da ja keine entgeltliche Verfügung der Vorerbin vorliegt. Löschung daher nur aufgrund Bewilligung der Nach- und Ersatznacherben.

    Zu 3.:
    Da A aufgrund Auflassung erwirbt, ist er einfach nur als Eigentümer einzutragen.

    Zu 4.:
    Das ist m.E. nicht erforderlich, da ja das Grundstück an A aufgelassen wird.

    Zu 5.:
    Das ist dann auch nicht erforderlich. A erwirbt ja nicht aufgrund Erbfolge.


    So würde ich das sehen. Mal sehen, was der Rest meint ;).

    Life is short... eat dessert first!

  • Das Problem besteht hier nicht in der Ersatznacherbfolge, sondern in der angeordneten bedingten Nachnacherbfolge. Man darf sich also nicht verwirren lassen. Es gilt nichts anders als bei einer angeordneten Nachnacherbfolge bei einem "normalen" Grundstück (ohne Hofeigenschaft).

    Damit löst sich das Problem relativ zwanglos:

    Die Auflassung kann zwar ohne weiteres eingetragen werden, aber der Nacherbenvermerk bleibt unverändert bestehen. Ob den Beteiligten damit gedient ist, ist natürlich eine andere Frage.

    Zur Frage der Löschung des NE-Vermerks im Wege der Grundbuchberichtigung:

    Das BayObLG hat lediglich den umgekehrten Fall entschieden, bei welchem Vorerbe und Nacherben ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne Zustimmung der Ersatznacherben in der Weise auf den Vorerben übertragen können, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und nicht mehr von der angeordneten Nacherbfolge umfasst wird (BayObLG Rpfleger 2005, 421 = FamRZ 2005, 1862 = NJW-RR 2005, 956 = DNotZ 2005, 790 = MittBayNot 2005, 508). Aber auch wenn unser Fall -wie nicht- so läge, wäre natürlich auch insoweit die Mitwirkung von Nachnacherben erforderlich. Außerdem ist die Entscheidung des BayObLG auf unsere Fallgestaltung ohnehin nicht übertragbar. Denn sie beruht darauf, dass der Vorerbe durch die genannte Übertragung im Hinblick auf das Grundstück im Ergebnis zum Vollerben wird. Diese Rechtsfolge steht bei einer Übertragung durch den Vorerben an den Nacherben von vorneherein nicht in Frage.

  • :2danke zunächst!!

    Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es keine Besonderheit bei der "Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" zu einer normalen Grundstücksübertragung.

    Folgen:

    1. A erwirbt aufgrund Auflassung Eigentum wie jeder andere Erwerber auch - also nicht etwa nur als befreiter Hofvorerbe.
    2. Eine Löschung des NE-Vermerks scheidet als Berichtigung aus.
    3. Zur Löschung des NE-Vermerks ist Bewilligung aller eventuellen Nach-, Nachnach- und Ersatznacherben erforderlich. Also von A, allen seinen derzeitigen Kindern, von B und dessen derzeitigen Kindern sowie auch die eines Pflegers für unbekannte Beteiligte für noch nicht geborene Kinder.
      Neben der Löschungsbewilligung der Kinder von A und B brauche ich auch Personenstandsurkunden, die nachweisen, dass es wirklich eheliche Kinder von A bzw. B sind.

    Sehe ich das richtig oder haben wir uns mißverstanden???

    Und braucht ein evtl. zu bestellender Pfleger eine vormg Gen. zur Abgabe der Löschungsbewilligung bzw. Zustimmung??

    Ulf

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  • Ulf:

    Genauso sehe ich es auch.

    Falls der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden soll, kannst Du einfach aufgrund der Auflassung umschreiben und den NE-Vermerk stehen lassen.

    Die Löschungsbewilligung eines Pflegers für unbekannte Nacherben bedarf der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also kann man die Löschung des NE-Vermerks vergessen, weil weder die Pflegerzustimmung noch die hierfür erforderlich vormG Genehmigung erteilt würde.

  • Also kann man die Löschung des NE-Vermerks vergessen, weil weder die Pflegerzustimmung noch die hierfür erforderlich vormG Genehmigung erteilt würde.


    Mag durchaus sein aber das ist zum Glück nicht mein Problem. :teufel:

    Ich muss ja erst mal nur die Eintragungshindernisse aufzeigen und werde dann mal sämtliche Bewilligungen - einschließlich der des noch zu bestellenden Pflegers - und die vormg. Gen. anfordern.

    Schätze, der Notar wird aus allen Wolken fallen. :strecker

    Euch ein herzliches :dankescho !!!!!!!!!!!!!!!!

    Ihr habt mir wirklich SEHR geholfen! :daumenrau

    Ulf

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  • Vielleicht sollte man aber vorher mit dem Notar telefonieren. Denn es kann ja durchaus zweifelhaft sein, ob die Beteiligten die Übergabe ohne Löschung des NE-Vermerks überhaupt vollziehen wollen.

  • Begründeter Gedanke, juris2112.

    Aber da der Notar hier stumpf und frech die Löschung bewilligt und beantragt hat, werde ich ebenso frecht die genannten Unterlagen per ZwVfg. erfordern.

    Der Notar hätte die Sache ja vorher mal besprechen können oder zumindest hätte er in der Urkunde oder seinem Anschreiben darlegen können, wieso er davon ausgeht, dass die Löschungsbewilligung von A ausreichend wäre.

    Ulf

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  • Ja Ulf, da hast Du wirklich recht. Dem Notar muss klar gewesen sein, dass es nicht so einfach gehen kann.
    Zwar bin ich wirklich auch ein Freund vom Telefon (statt Zwvfg.), aber in diesem Fall würde ich es wohl auch schriftlich machen. Kommt auch immer auf meine Erfahrungen mit dem jeweiligen Notar an. Passiert nichts auf meinen Anruf hin, können wirs zukünftig gerne immer schriftlich machen.

    Life is short... eat dessert first!

  • "Übersehen" ist gut. Der NE-Vermerk in Abt. II füllt fast eine komplette Seite!! Und der Notar hat ihn Auszugsweise im Übertragungsvertrag unter "Belastungen" widergegeben.

    Ich meine, er wollte es sich einfach ein wenig zu leicht machen oder er hat das Problem gesehen und gehofft, dass das GBA die Problematik übersieht.

    Ulf

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  • Ich meinte nicht, dass der die Nacherbfolge als solche übersehen hat, sondern, dass er evtl. übersehen hat, dass es auch Nachnacherben gibt.

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