Vergleich über elterliche Sorge

  • Bei uns werden oftmals "Vergleiche" in 1666er Verfahren zwischen dem JA und den Eltern geschlossen. Falls eine Übertragung der elterlichen Sorge Inhalt des Vergleiches ist, wird dieser "Hoheitsakt" bislang anschließend durch einen (Übertragungs-)Beschluss vorgenommen.

    Nun habe ich erstmals einen Vergleich (der die Entziehung der elterlichen Sorge zum Inhalt hat), der "nur" familiengerichtlich genehmigt ist.

    Ist die elterliche Sorge damit wirksam entzogen und das JA zum Vormund bestellt?

    Einmal editiert, zuletzt von SteBa (26. November 2012 um 10:05)

  • Diese Frage solltest du mal deinem Familienrichter stellen!

    Wie man in einem 1666-er Verfahren einen Vergleich zwischen Jugendamt und Elternteil schließen kann, entzieht sich meinem Verständnis.
    Dieses Verfahren ist ein Amtsverfahren. Das Jugendamt kann lediglich eine "Anregung" geben, hat selbst aber nicht den Status eines "Antragstellers". Insoweit können sie auch keinen "Vergleich" schließen. Das Gericht muss hier irgendetwas entscheiden, entweder die eSO wird entzogen oder nicht oder es gibt irgendeine andere Maßnahme.

    Ich kenne derartige "Genehmigungen" nur in Zusammenhang mit Umgangsrechtsverfahren, wo sich 2 echte Parteien/ Beteiligte gegenüberstehen und sodann einen Vergleich schließen. Damit man aus diesem später auch mal vollstrecken kann, wird er vom Familiengericht gebilligt, siehe hierzu § 165 FamFG.

    Aber unter Umständen muss man die Entscheidung des Familiengerichts eben einfach so auslegen, als ob es die elterliche Sorge entziehen und einen Vormund auwählen wollte. Das kann man sich ja vom Familienrichter nochmal bestätigen lassen.

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