Unterhaltsvergleich nach Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

  • Hallo ans Forum,

    ein Ehepaar hat vor der SCheidung eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen, in der der Unterhalt für alle drei minderjährigen Kinder auf 128 % festgelegt wird.

    Ein paar Jahre später wird der Unterhalt für die beiden noch minderjährigen Kinder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs neu festgelegt auf 110 %.
    Im Vergleich ist geregelt, dass die Ziffern, in denen in der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung die Unterhalts- und Berechnungsfragen geregelt waren, komplett durch die neue Regelung ersetzt werden.

    Nun die Frage: Kann das Kind, das zwischen den beiden Regelungen volljährig geworden ist, noch aus der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung vorgehen (nachdem diese umgeschrieben wurde) oder steht es jetzt quasi ohne Titel da?

    Hintergrund für die Frage ist, dass die Unterhaltsberechtigung zwischenzeitlich wohl weggefallen ist oder zumindest die Höhe neu festgelegt werden muss.

    Herzlichen Dank für Ihre Einschätzungen!

    Schachterlteufel

  • Grundsätzlich kann ja auch bei Unterhaltsansprüchen in dynamisierter Form (§ 1612a BGB) der Schuldner nicht einwenden, dass wegen eingetretener Volljährigkeit keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht, § 244 FamFG.

    Aus dem ursprünglichen Vergleich kann also das Kind 3 nach wie vor vollstrecken, sofern er entsprechend umgeschrieben wurde und sofern dieser Vergleich nicht durch einen anderen abgeändert wurde (sonst würde man ja eine Vollstreckungsgegenklage riskieren). Hier kann der ursprüngliche Vergleich bezüglich dieses Kindes ja wohl auch gar nicht abgeändert worden sein, denn hierfür hätte es ja der Mitwirkung des inzwischen volljährig gewordenen Kindes bedurft. Dies war laut Sachverhalt aber offenbar nicht der Fall.

    Mithin sollte das Familiengericht dem Kind 3 eine umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung erteilen können, woraus es rein formell auch vollstrecken kann. Allerdings sollte man sich die Frage stellen, ob man es in der Tat dann auch macht, wenn man schon weiß, dass man materiell gar keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Die Abänderungsklage des Kindesvaters wäre damit wohl schon vorprogrammiert.
    Vielleicht sollte man das (den tatsächlich derzeit noch bestehenden Unterhaltsanspruch) außergerichtlich also doch erst mal zwischen volljährigem Kind und Vater klären.

    Ich gehe mal davon aus, dass es hier tatsächlich nur um laufenden Unterhalt geht und nicht um Unterhaltsrückstände bezüglich des Kindes 3 aus der Zeit seiner Minderjährigkeit.

  • herzlichen Dank für die prompte Antwort.

    ja, es geht nur um laufenden Unterhalt.
    Eine außergerichtliche Einigung wird jedoch eher nicht möglich sein, da das "Kind" nicht zugänglich ist.

    Seit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleiches hat der UV auf für das erwachsene Kind 110% Unterhalt gezahlt.

    Ich tendiere dazu, gleich Abänderungsklage einzureichen, um eine Vollstreckung aus dem Titel mit 128% zu vermeiden.

    Kann das "Kind" Nachzahlung der Differenz zwischen 110% und 128% seit Abschluss des letzten Vergleichs (ca. 1 Jahr) verlangen? ich meine nein, da es den UV nicht in Verzug gesetzt hat, sondern die Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen hat.

    Schachterlteufel

  • Kann das "Kind" Nachzahlung der Differenz zwischen 110% und 128% seit Abschluss des letzten Vergleichs (ca. 1 Jahr) verlangen? ich meine nein, da es den UV nicht in Verzug gesetzt hat, sondern die Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen hat.

    Titel ist Titel, da kommt es auf Inverzugsetzung nicht mehr an! Aber nicht vergessen, vorher Verzicht auf Rechte aus dem Titel zu verlangen und kurze Frist mit Androhung Klage zu verlangen, sonst besteht das Risiko der Kostentragung für den Unterhaltspflichtigen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die "richtige" Klageart wäre aber die Abänderungsklage, oder?

    Ich habe mir die Ausgangslage gerade noch mal durchgelesen: Ist die ursprüngliche Vereinbarung denn überhaupt in notarieller Urkunde mit ZV? Dann ja. Sonst. ohne den Text zu kennen und daher ohne Gewähr: Ankündigen, dass aus folgenden Gründen ..... Zahlung eingestellt bzw. reduziert wird und Klage der Gegenseite abwarten.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • tja, da muss ich nachfragen.
    Mir liegt bisher nur eine - scheinbar - privatschriftliche Vereinbarung vor. Ohne Regelungen zur ZV.

    Es könnte aber sein, dass die Vereinbarung im Rahmen der Scheidung mit einem entsprechenden ZV-Zusatz protokolliert worden wäre....

    Vorab schon mal herzlichen Dank udn einen schönen Abend!

    Schachterlteufel

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