Ich steh hier grade ein bißchen auf dem Schlauch .
Ich habe hier den Antrag eines Notars vorliegen, der bei der Eintragung einer AV ausdrücklich auch beantragt einen bedingten Ranvorbehalt einzutragen. Der RV soll nämlich nur ausgeübt werden können, wenn der Käufer mitwirkt. Soweit, so gut, den Passus habe ich schon Dutzende Male gesehen, nur nie als Bedingung eingetragen. Wenn es sich dabei allerdings wirklich um eine Bedingung handelt, wäre dies ausdrücklich einzutragen, die bloße Bezugnahme unzulässig.
Ich tendiere dazu, in diesem Passus keine Bedingung zu sehen, sondern eine Beschränkung, die unter Bezugnahme eingetragen werden kann.
So richtig hilft mir die Kommentierung nicht weiter, allein im Palandt habe ich einen Satz dazu gefunden (57. Aufl. Rn. 3 zu § 881). Danach wäre es keine Bedingung, sondern eben nur eine (Ausübungs-)Beschränkung.
Es ist mir im Prinzip wurscht, ob ich im vorliegenden Fall das Wörtchen "bedingt" zur Sicherheit noch dazu setze, wichtiger sind mir die ganzen anderen Fälle, wo es nicht ausdrücklich beantragt wird.
Bedingter Rangvorbehalt
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Kirsten -
21. September 2005 um 14:29
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Infos über den bedingten Rangvorbehalt gibts bei:
MittBayNot 5/2005 Seite 376 ff
Da findest Du diese Formulierung auch.
Gruß TiKa -
Hallo zusammen
Den RV sehe ich auch als Beschränkungund nicht als Bedingung an.
Jedoch wenn der Notar das so haben will, dann kann man es entweder eintragen (was kann passieren?) oder man frägt einfach mal beim Notar nach warum er es so eingetragen haben will oder ob ihm eine Bezugnahme nicht reicht. Manchmal kommen die Notare auf die abstrusesten Begründungen und Möglichkeiten an die sonst keiner denkt. -
Hm, was Notare schreiben ist manchmal schon haarig...
Hier gehts eigentlich nur um Kostensenkung - man spart sich die Kosten für die Rangänderung, wenn die AV vor dem Grundpfadrecht eingetragen wurde. Daher diese Bedingung. -
Der Antrag auf Eintragung eines Rangvorbehaltes, der unter der Bedingung steht, dass der Käufer zustimmt, ist verständlich. Hier hat der Notar - möglicherweise aus Erfahrung - sehr weit gedacht.
Wird ein Rangvorbehalt bei der Auflassung ohne Bedingung eingetragen, besteht theoretisch die Gefahr, dass ein Gläubiger des Verkäufers in das Grundbuch pfändet (nach Eintragung der Auflassungsvormerkung) und den eingetragenen Rangvorbehalt bei der Pfändung ausnützt.
Ist die entsprechende Bedingung nicht eingetragen, schließen sich bei einer geschickten Pfändung (nämlich die Ausnutzung des Rangvorbehaltes durch den Gläubiger des Verkäufers9 erhebliche Rechtsprobleme an.
Hier kann ich nur sagen!! Alle Achtung, der Notar hat weit gedacht (oder - wie gesagt - schlechte Erfahrung gemacht; vieles spricht für die zweite Vermutung).
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