Genehmigung für Ausschlagung nach polnischem Recht

  • Mir liegt hier ein Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagungserklärung für ein minderjähriges Kind nach einem polnischen Erblasser in Polen vor. Die Genehmigung soll erteilt werden, bevor die Ausschlagung erklärt wird.
    Das Kind lebt dauerhaft in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger.
    Ich bin der Meinung, dass sich die Vertretung des Kindes nach deutschem Recht richtet, EG Verordnung 2201/2003, Artikel 8, Artikel 21 BGBGB und die Eltern demnach keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, da das Kind erst infolge der Ausschlagung der Mutter zur Erbfolge berufen ist. Ich beabsichtige nun, eine Bescheinigung zu erteilen, wonach das Kind von den Eltern als gesetzliche Verterter gemeinsam verteten wird , diese somit die Ausschlagung erklären dürfen und es keiner gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1643 BGB mehr bedarf. Die Beteiligten meinen, das reiche. Hat hier jemand Erfahrung damit?

  • Erfahrungen habe ich damit keine aber was Du schreibst, klingt ganz vernünftig!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zur hier behandelten Frage gibt es inzwischen anderweitige Rechtsprechung, wonach über Art 15 Abs. 2 KSÜ unter Berücksichtigung polnischen Rechts eine Genehmigung erteilt werden sollte, damit das Vermögen des Kindes geschützt ist und die Ausschlagungserklärung in Polen als wirksam anerkannt wird.
    Hier sind zwei Entscheidungen dazu:
    OLG Hamm, II-13 WF 66/20, Beschluss vom 04.05.2020
    OLG Koblenz, 9 WF 607/17, Beschluss vom 19.03.2018
    Beide sind in juris zu finden.

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