Ich denke aber, dass Polizei / StA / Strafrichter da zunächst andere Wege gehen könn(t)en, bevor es dazu kommen muss.
Die Frage ist, welche Wege das wären. Ich habe es - nach meiner Erinnerung - seinerzeit so gesehen, dass Ladungen zu Befragungen/Untersuchungen zur Feststellung der Aussagebereitschaft/Verstandesreife nicht anders beurteilt werden können als Ladungen zur Zeugenvernehmung. Wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vorliegen, kann man meines Erachtens Ermittlungen zur Aussagebereitschaft/Verstandesreife nicht von der Ergänzungspflegschaft ausklammern, da es sich hierbei um eine der Zeugenaussage bzw. Aussageverweigerung vorgelagerte Frage handelt. Es wäre dann meines Erachtens widersinnig, wenn für vorhergehende Untersuchungen andere Kriterien gelten als für die Zeugenladung selbst.
Ich bestreite nicht, dass man das auch anders sehen kann. Sicherlich eine interessante Frage, leider wurde diese wohl bisher nicht durch ein OLG entschieden, speziell hinsichtlich Ergänzungspflegschaft zur Prüfung der Aussagebereitschaft/Verstandesreife.