Übersetzungkosten bei Auslandszustellung

  • Hallo,

    ich habe einige Fragen zu einer zivilgerichtlichen Klage vor Landgericht gegen ausländische Beklagte. Der Streitwert ist nur 50€, das Gericht will nun Vorschuss für Übersetzungkosten von 10.000 € (!!). Die Beklagten sitzen in 5 Ländern.

    1. Ich überlege die Klage zurückzuziehen, weil die Übersetzungskosten in offensichtlichem Unverhältnis zu Streitwert stehen. Muss ich den Vorschuss wirklich zahlen?

    2. Ist die Übersetzung wirklich notwendige, und nach welcher Vorschrift?

    2. Könnte ich die Übersetzung selber von einem beglaubigten Übersetzer anfertigen lassen?

    3. Muss ich nur die Klagschrift, oder auch die Anlagen übersetzen lassen?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Na, wenn ins Ausland zugestellt werden soll, die dortigen Beklagten bei in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücken ein Annahmeverweigerungsrecht haben, sollte die Übersetzung erfolgen.
    Zu übersetzen sind alle zuzustellenden Schriftstücke, also auch die Anlagen.

    Der Übersetzer muss öbuv sein. Hier hatten wir noch nicht den Fall, dass die Partei die Überesetzung in Auftrag gegeben hätte.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ergänzend dazu: erste ins Auge zu fassende Vorschrift ist die ZRHO. Weiterführende Informationen gibt dort der Länderteil.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank. Noch eine Frage: Wonach richtet sich bei dem Auslagenvorschuss für die Übersetzung denn die Höhe der Übersetzungskosten? D.h. wie hoch werden die Übersetzer vergütet? In § 11 JVEG gibt es Kostenhöhen für Justizverfahren. Ich weiß aber nicht, ob die auch auf Zivilverfahren anwendbar sind.
    Vielen Dank

  • Der 11 JVEG gilt auch hier.

    In welche Länder soll denn zugestellt werden? Wieviel Text ist es denn? Es müssen auch die Anlagen übersetzt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank. Die Klageschrift hat ca. 15000 Zeichen. Mit Anlagen ist es bestimmt das 8-fache. Ich überlege deshalb, die Klageschrift dahingehend zu ändern, dass Anlagen gestrichen werden (die nur hilfreich, aber nicht notwendig sind), um Kosten zu senken. Geht das? Zugestellt wird in 8 Länder im mittleren Osten, Afrika und Südamerika.

  • Ich habe hier schon öfter gesehen, dass Klagen in ihrer Begründung neu und kürzer gefasst wurden, um Übersetzungskosten zu sparen. Hat m.W. bislang auch kein Richter bemängelt.

    Zwei Tipps noch:
    1. Ich würde darauf hinwirken, dass das Gericht eine Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO trifft (wird manchmal vergessen).
    2. Wenn eine der Zustellungen auch in einem Land vorzunehmen sein sollte, in dem die EG-Zustellungsverordnung gilt, dürfte für die Übersetzungskosten § 31f Abs. 2 ZRHO interessant sein.

  • Vielen Dank. Noch ein paar Fragen.

    1. Wenn der ausländische Beklagte nach 184 ZPO einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten in Deutschland bestellt, kann ich späteren Schriftverkehr nur auf deutsch machen? Oder muss auch später jedes Schriftsstück in andere Sprachen übersetzt werden.

    2. Kann ich die Übersetzung der Klageschrift durch einen beglaubigten Übersetzer meiner Wahl anfertigen lassen (Kosten sparen)? Oder muss das übers Gericht laufen?

    Danke und Gruß

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