Hey!
Habe hier folgenden Fall: Kind ist Miteigentümer eines Grundstücks (zur Hälfte). Es soll verkauft werden. Mir liegt nun also der Antrag auf Genehmigung vor.
Nach welchen Paragraphen richtet sich die Bestimmung des Gegenstandswerts?
Gem. § 36 FamGKG i. V. m. 20 KostO richtet sich ja eigentlich der Wert nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Das wäre dann ja über den vollen Wert. Dies ist m. E. aber unverhältnismäßig, da es ja eben nur um den Anteil des Kindes geht.
Eine Kollegin aus der Betreuung sagte, sie würde immer den § 93 KostO anwenden können. Den kann ich ja aber leider eben nicht anwenden. § 36 FamGKG verweist da nicht drauf..
Kann mir jemand helfen? Vielen Dank schon jetzt!!