Verteilung in der WVP - Geld reicht nicht

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem:

    Der Treuhänder hat einige Hundert EUR an über 80 Gläubiger zu verteilen.
    Die Verfahrenskosten sind komplett beglichen.
    Nachdem er für die Verteilung dann die erhöhte Vergütung bekommt, bleibt nach Festsetzung nichts zu verteilen.

    WAS NUN?

    Danke!!!

  • war das die Schlußverteilung in der WVP? Dann vielleicht in der folgenden Verteilung vornehmen und dann darauf achten, dass bei der dann folgenden Verteilung die Vergütung vor der Ausschüttung entnommen wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was genau verstehst du unter "einige Hundert"?

    Ich glaube, ich weiß schon was er meint: das mit der katze und dem eigenen Schwanz: Es sind 300 an 80 Gläubiger zu verteilen. Wenn man sie nicht verteilt, sind sie übrig. Wenn man sie aber verteilen will, dann würde er gemäß 14 III 2 mehr als 300 als Vergütung erhalten. Also lieber nicht verteilen, dann sind aber wieder 300 übrig, also verteilen; dann ist aber zu wenig für die Vergütung vorhanden, also nicht verteilen...

    Lösung: auf Nettigkeit des Treuhänders hoffen. Lösung zwei: Spenden...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hätte noch Lösung drei und vier und vielleicht eine Entscheidung, wenn der TE mal nachbessert. :)

    noch welche? hui, ich bin wie ein Flitzebogen gespannt...

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  • verteilen und für die erhöhte Vergütung ggf. Stundung und aus der Landeskasse an den TH.

    Ist für diese und den Schuldner in der Kostennachhaftungsphase aber ein hartes Ergebnis; zu verteilen: bspw. 300,00 € bei einer dann entsehenden Erhöhungsvergütung von 750,00 €.

    Andererseits hat der Schuldner ja die Schulden bei 80 Gläubigern gemacht, selbst Schuld.

    Blöder Fall, aber wie soll man es sonst lösen?

  • Allerdings nur, wenn das die letzte Verteilung nach Ablauf der Abtretungsfrist sein sollte.

    Sonst stehen lassen, nicht verteilen, warten bis Ende und hoffen, dass noch was weiter reinkommt, damit das ganze sinnvoll wird.

    Falls nix mehr reinkommt > sie Vorpost.

  • Jaja, ist unlösbar, das hatte ich auch schon. Ich habe es ins kommende Jahr übernehmen können. Wenn WVP vorbei:

    Lösung 1: Man verteilt nur an so viele Gläubiger, wie anschließend Geld für die Vergütung da ist :D

    Lösung 2: Da habe ich LFdC im Ohr, der gerne die Holschuld bei der Quote betont. Also Rundschreiben an Gläubiger über den Sachstand, und wer Geld haben möchte, hole es sich ab. Irgendwann einmal ersitzt dann der ehemalige Treuhänder das Restgeld (nur um die Versteuerung muss er sich dann Gedanken machen) ;)

    Lösung 3: Wo steht, dass man die Vergütung zurückhalten muss? Also Guthaben komplett verteilen. Ist doch gestundet bzw. der Schuldner hat die Vergütung zu tragen. *hmmm, ich denke, das wird der Lösungs-Favorit der Rechtspfleger*

    Lösung 4: Vorausgesetzt, es wurde irgendwann schon einmal verteilt, sind doch alle Bankdaten im System. Die Überweisung an 80 Gläubiger macht man in 5 Minuten, das Verbuchen macht das System. Dann noch eine halbe Stunde Rechnungslegung ans AG und fertig. Bankrückläufern geht man dann nicht nach und nimmt diese Beträge für die Vergütung.

    4 Mal editiert, zuletzt von tube (5. Dezember 2012 um 20:30) aus folgendem Grund: Komplett-Edit

  • @tubeLösung 3 Geht garnicht, da spielt der Bezi nicht mit. Genauso wie im richtigen Leben, d.h. im Verfahren, wird die Tilgungsreihenfolge einzuhalten sein, zumal eine Tilgung möglich gewesen wäre. Auch ist die Stundung nur subsidiär. Dem Schuldner kann doch der Fehler des TH nicht auf die Füße fallen, falls doch ist das ein Fall des § 280 BGB.

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  • Lösung 2 finde ich auch nett,
    zumal der TH für das Rundschreiben an 80 Gl. noch
    weitere Einzelauslagen von rd. 50,00 € geltend machen kann, also der zu verteilende Rest immer unaktraktiver wird für den einzelnen Gläubiger, der sich 0,01 € bis 1,17 € bar abholen darf, wenn er denn mag (wo steht, dass die Verteilung zwingend durch Überweisung zu erfolgen hat?).

    Das ganze mit großzügiger Fristsetzung und Hinweis, dass anderenfalls vom Ausschüttungsverzicht ausgegangen und an den Schuldner zurückgezahlt wird (Ersitzen des TH?).

  • (wobei eine etwaige Bar-Abholung ja auch eine Verteilung darstellt und je nach dem, wie viele lustige Gläubiger-Vogel wider Erwarten so vorbeischauen, ungewiss vergütungserhöhend von statten gehen könnte.)

    Wenn der TH so nett sein sollte > Kulanzlösung 4 (danke).

    ansonsten bleibe ich bei der wirtschaftlich-schwachsinnigen Lösung 3,
    hey, hab ich die InsVV geschrieben? Na also.

  • Also, Lösung 3 ohne mich. Das würde ich auf keinen Fall machen. Es wird an Gläubiger verteilt und die Verteilung zahlt die Landeskasse (also wir alle)? Wir sind doch hier nicht in Griechenland.
    Dann eher Lösung 5: wegen unmöglicher Verteilung Rückzahlung an Schuldner.

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  • Lösung 6 (wenn die jeweilige Hinterlegungsstelle da mitspielt): Hinterlegung zugunsten der Gläubiger mit Internet-VÖ über die erfolgte Hinterlegung mit Angabe der Quote und dem Hinweis, dass sich der jeweilige Gläubiger wegen seiner 0,17 € an die Hinterlegungsstelle m. d. B. um Auszahlung wenden möge.
    Ist zwar rechtlich wohl auch nicht ganz sauber, aber pragmatisch und so fällt das Geld wenigstens irgendwann an die Staatskasse :D.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ich bin ja auch ein Freund der Hinterlegung, deshalb auch bei den Hinterlegungsstellen sehr beliebt. Allerdings darf man den Bogen auch nicht überspannen, gewisse Voraussetzungen müssen da schon gegeben sein, mehr aber auch nicht. Ich orientiere mich da an Stiller/Schmidt, ZInsO 2011, Heft 38.

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  • Lösung 6 (wenn die jeweilige Hinterlegungsstelle da mitspielt): Hinterlegung zugunsten der Gläubiger mit Internet-VÖ über die erfolgte Hinterlegung mit Angabe der Quote und dem Hinweis, dass sich der jeweilige Gläubiger wegen seiner 0,17 € an die Hinterlegungsstelle m. d. B. um Auszahlung wenden möge.
    Ist zwar rechtlich wohl auch nicht ganz sauber, aber pragmatisch und so fällt das Geld wenigstens irgendwann an die Staatskasse :D.

    abgelehnt, der Mist zählt ohnehin schon nichts im Pensum, dann mache ich bestimmt keine unbezahlten Überstunden für die originäre Arbeit des TH, zumal das kein Hinterlegungsgrund ist, nur bei Ungewissheit über die Person des Gläubigers oder wenn der Gl. im Annahmeverzug ist. Geldhinterlegungen sind leider kostenlos.

  • Zitat


    Diese vorgesehene Erhöhung der Vergütung für die Verteilung eingenommener Gelder kann für die Praxis nur als misslungen bezeichnet werden. Einerseits berücksichtigt sie nicht den Arbeitsaufwand unterhalb der Anzahl von fünf Gläubigern, andererseits kann es bei bestimmten Beträgen zu untragbaren Ergebnissen kommen. Sind etwa 400 € an über 30 Gläubiger zu verteilen, so kann der Treuhänder das Geld gleich an sich selbst verteilen, da von der zu verteilenden Summe nichts mehr für die Verteilung übrigbleibt. Hier wird die Verteilungsvergütung ad absurdum geführt, da nichts mehr zu verteilen ist. In der amtl. Begründung heißt es hierzu: "Ist die Zahl der Gläubiger im Verhältnis zu den vereinnahmten Beträgen hoch, so dass die Kosten einer Verteilung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Auszahlungen stehen würden, so wird keine Auszahlung an die Gläubiger erfolgen, so dass auch keine erhöhte Mindestgebühr anfällt." Zum einen bleibt offen, wann ein vernünftiges Verhältnis erreicht ist und zum anderen fragt sich, was denn mit den eingenommenen Geldern geschehen soll, wenn sie nicht ausgezahlt werden. Sie könnten dann wohl nur an den Schuldner zurückgezahlt werden.


    Ahrens, Gehrlein, Ringstmeier (Hg.), Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2012 Autor: Nies, § 14 InsVV RN. 9

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