Löschung Vormerkung zukünftiger Anspruch

  • Folgender Fall: Die Eltern übertragen Grundbesitz an Sohn. Für die Kinder des Sohnes (Enkel der Übertragsgeber) wird eine Vormerkung eingetragen. Gesichert wird der (bedingte und künftige) Auflassungsanspruch der Kinder für den Fall des Vorvesterbens des Sohnes (Übertragsnehmers) vor den Eltern (Übertragsgebern). Übertragsnehmer und Übertragsgeber heben nunmehr die Vereinbarung hinsichtlich des Übertragungsanspruchs der Kinder auf, die Löschung der Vormerkung wird beantragt. Ist die Löschungsbewilligung des Ergänzungspflegers genehmigungsfähig ? Der Notar argumentiert, es läge kein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, die Vormerkung sei infolge Aufhebung des zugrundeliegenden Anspruchs nur noch eine leere Hülse. Die Löschung der Vormerkung müsste familiengerichtlich genehmigt werden, da ein Löschungsanspruch bestehe, der ggf. zivilrechtlich durchgesetzt werden müsste. Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

  • Ich denke, es ist erforderlich, zunächst den Wortlaut der Vormerkungsbewilligung nebst zugehöriger Beschreibung der gesicherten Ansprüche mitzuteilen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Folgende Formulierung im Vertrag:
    Der Übertragsnehmer verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger für den Fall, dass er, der Übertragsnehmer, vor dem Letztversterbenden der Übertragger verstirbt, den übertragenen Grundbesitz an die (zur Zeit noch minderjährigen) Kinder zu übertragen.

  • Dürftig!

    Und bewilligt wurde die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Kinder?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Sachverhalt vollständig angegeben ist, wurde für die Übergeber selbst kein Rückübereignungsanspruch begründet, sondern der Grundbesitz sollte für den Fall, dass der Übernehmer vor den Übergebern verstirbt, ohne den "Umweg" über die Großeltern direkt an die Enkel der Übergeber übereignet werden. Letzteres macht insbesondere auch deshalb Sinn, weil dadurch im Ergebnis keine Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Übernehmers im Hinblick auf den Grundbesitz in Betracht kommen, weil sich Aktiva und Passiva des Nachlasses des Übernehmers insoweit aufheben. Diese Frage könnte bei der Auslegung i.S. des § 328 Abs.2 BGB im Hinblick auf die Frage, ob nach den Umständen und dem Vertragszweck von einem echten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen ist, durchaus Bedeutung erlangen.

    Was mir unplausibel ist: Nach dem Sachverhalt hat ein für die minderjährigen Kinder bestellter Ergänzungspfleger die Löschungsbewilligung abgegeben. Nach der Argumentation des Notars (kein echter Vertrag zugunsten Dritter und deshalb freie Aufhebungsbefugnis der Vertragschließenden) hätte es eines solchen Pflegers aber nicht bedurft, weil es dann nur darum geht, die bereits erloschene Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung zur Löschung zu bringen.

  • Die Vormerkung ist für die Kinder eingetragen. Der Ergänzungspfleger soll bestellt werden zur Abgabe der Löschungsbewilligung für die Buchposition, die nach Auffassung des Notars nur eine "leere Hülse" sein soll. Ich meine den Vertrag so auslegen zu können, dassder Anspruch den Kindern direkt mit Vertragsabschluss als aufschiebend bedingter Anspruch zustehen sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweitige Aufhebung des Vertrages ohne Zustimmung des Dritten zulässig sein soll, ergeben sich nicht aus dem Vertrag. Wie ist Eure Meinung ?

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