Vormerkung, Verlängerung Erbbaurecht

  • Hallo, ich melde mich nochmal an dieser Stelle.

    Ich bin bei meiner (und Prinz') Meinung geblieben, dass die Vormerkung nicht an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden kann. Nun hat der Notar Teilvollzug von 1. bis 3. beantragt und will dass ich nach diesem Vollzug zu 4. eine Zwischenverfügung erlasse, wogegen er sich dann beschweren wird.
    Nun bin ich nicht sicher, ob ich überhaupt ein Zwvfg erlassen kann oder ein rechtlicher Hinweis ergehen muss. Die Eintragungsbewilligung selbst ist ja ok, nur der darin bewilligte Rang passt nicht. Jedoch würde ich ja hier eine abgeänderte/berichtigte Bewilligung fordern, sodass ich doch beim rechtl. Hinweis wär, weil ich ja eine zur Eintragung nötige Erklärung fordere.
    Außerdem hat der Notar nicht bedacht, dass, wenn das Erbbaurecht, das Vorkaufsrecht und die weitere AV bereits eingetragen sind, ich zusätzlich auch die Zustimmung dieser Berechtigten (also vom Vorkausfercht und von der AV) zur Eintragung der Vormerkung auf Inhaltsänderung benötige. Auch das müsste ja mit einem rechtlichen Hinweis (nicht Zwvfg) angefordert werden. Das würde ich ihm vielleicht vorab noch mitteilen.

  • Wenn die Beteiligten bestimmt haben, dass die Vormerkung die letzte Rangstelle erhalten soll, Du aber davon ausgehst, dass bei der Eintragung der Vormerkung für die Inhaltsänderung nur die erste Rangstelle in Betracht kommt, dann bedarf es letztlich einer neuen Bewilligung, die nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden kann. Dann bliebe nur die Antragszurückweisung (Anhörung ist ja bereits erfolgt).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :gruebel:

    Hallo, ich melde mich nochmal an dieser Stelle.

    Ich bin bei meiner (und Prinz') Meinung geblieben, dass die Vormerkung nicht an nächstoffener Rangstelle eingetragen werden kann. Nun hat der Notar Teilvollzug von 1. bis 3. beantragt und will dass ich nach diesem Vollzug zu 4. eine Zwischenverfügung erlasse, wogegen er sich dann beschweren wird.
    Nun bin ich nicht sicher, ob ich überhaupt ein Zwvfg erlassen kann oder ein rechtlicher Hinweis ergehen muss. Die Eintragungsbewilligung selbst ist ja ok, nur der darin bewilligte Rang passt nicht. Jedoch würde ich ja hier eine abgeänderte/berichtigte Bewilligung fordern, sodass ich doch beim rechtl. Hinweis wär, weil ich ja eine zur Eintragung nötige Erklärung fordere.
    Außerdem hat der Notar nicht bedacht, dass, wenn das Erbbaurecht, das Vorkaufsrecht und die weitere AV bereits eingetragen sind, ich zusätzlich auch die Zustimmung dieser Berechtigten (also vom Vorkausfercht und von der AV) zur Eintragung der Vormerkung auf Inhaltsänderung benötige. Auch das müsste ja mit einem rechtlichen Hinweis (nicht Zwvfg) angefordert werden. Das würde ich ihm vielleicht vorab noch mitteilen.


    Dürfte ich fragen, was aus dem Fall geworden ist?


    Habe einen ähnlichen Fall:
    "Der jeweilige Erbbauberechtigte kann in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 3 ErbbauRG die Verlängerung des Erbbaurechts für die voraussichtliche Standdauer der Bauwerke verlangen. Zur Sicherung dieses Rechts bewilligt der Grundstückseigentümer für den jeweiligen Erbbauberechtigten die Eintragung einer Vormerkung im Rang nach dem Erbbaurecht."
    Gefunden habe ich übrigens noch Beck´sches Notar-Handbuch, 7. Auflage 2019, Kapitel 1 § 4 Rn. 111. Danach soll die Vormerkung den unmittelbaren Rang nach dem Erbbaurecht erhalten.

    Nachträgliche Änderung:
    Was mich übrigens auch interessiert ist die Frage, wie auf den Einwand des Notars reagiert worden ist / zu reagieren ist, dass die Vormerkung wegen § 10 Erbbaurechtsgesetz nicht den Gleichrang haben kann und daher nach dem Erbbaurecht (wie das Notar-Handbuch) einzutragen ist.
    Wie soll das eigentlich grundbuchmäßig umgesetzt werden: Eintragung in der Hauptspalte des Erbbaurechts "Das Erbbaurecht hat Rang vor der zu diesem Recht in der Spalte 5 am... eingetragenen Vormerkung" und bei der Vormerkung "Die Vormerkung hat Rang nach dem Erbbaurecht"? :confused: Kommt mir irgendwie komisch vor, ist aber auch schon spät....

    Der Gleichrang eines subjektiv dinglich bestellten Vorkaufsrechts soll (ob des § 93 BGB) ebenso wie bei anderen subjektiv dinglichen Rechten scheinbar unbedenklich sein.

    4 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (11. Oktober 2022 um 18:18) aus folgendem Grund: vgl. oben

  • Ich greife das hier noch einmal auf.
    Stellt die gleichrangige Vormerkung kein Problem wegen § 10 Erbbaurechtsgesetz dar? Auch hier im Kollegenkreis kam dieser Einwand, da ja Vormerkung auch rangfähig sind und eine Beeinträchtigung des Erbbaurechts durch das gleichrangige oder vorrangige Recht nicht vorliegen muss:gruebel:

  • ....Stellt die gleichrangige Vormerkung kein Problem wegen § 10 Erbbaurechtsgesetz dar? .....

    Nein. Wie Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 10 ErbbauRG RN 5 ausführt, verbraucht selbst die Vormerkung, die den Anspruch auf Bestellung des Erbbaurechts sichert, die erste Rangstelle deshalb nicht, weil mit der Eintragung des Erbbaurechts diese Vormerkung durch Umschreibung in das Vollrecht ihre Existenz verliert. Das gilt bei einer Vormerkung, die den Anspruch auf Verlängerung des Erbbaurechts sichert, erst recht. Eine Vormerkung auf Neubestellung des Erbbaurechts könnte im Übrigen auch nicht an erster Rangstelle eingetragen werden, weil ihr der mit dem Erlöschen des Erbbaurechts entstehende Entschädigungsanspruch im Range vorgeht (soweit er nicht wirksam abbedungen wurde, siehe die Begrenzung der Dispositionsbefugnis durch § 27 Abs. 2 ErbbauRG). Es ist daher zu unterscheiden, ob sich der Anspruch inhaltlich auf die Neubestellung eines neuen, wenn auch inhaltsgleichen Erbbaurechts, oder auf die Verlängerung (Inhaltsänderung) des bestehenden Erbbaurechts richtet. Im letzteren Fall ist die Vormerkung zu dem in Abt. II unter Nr. 1 bis 3 eingetragenen Erbbaurecht in Spalte 5 der II. Abteilung des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (s. das Gutachten des DNotI vom 07.11.2002; Dokumentnummer 11279). Eines Rangvermerks bedarf es nicht, weil der Rang des Rechts geteilt wird (BayObLG, Beschluss vom 22.12.1959, BReg. 2 Z 192/59 = NJW 1960, 1155).

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  • ....Stellt die gleichrangige Vormerkung kein Problem wegen § 10 Erbbaurechtsgesetz dar? .....

    Nein. Wie Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 10 ErbbauRG RN 5 ausführt, verbraucht selbst die Vormerkung, die den Anspruch auf Bestellung des Erbbaurechts sichert, die erste Rangstelle deshalb nicht, weil mit der Eintragung des Erbbaurechts diese Vormerkung durch Umschreibung in das Vollrecht ihre Existenz verliert. Das gilt bei einer Vormerkung, die den Anspruch auf Verlängerung des Erbbaurechts sichert, erst recht. Eine Vormerkung auf Neubestellung des Erbbaurechts könnte im Übrigen auch nicht an erster Rangstelle eingetragen werden, weil ihr der mit dem Erlöschen des Erbbaurechts entstehende Entschädigungsanspruch im Range vorgeht (soweit er nicht wirksam abbedungen wurde, siehe die Begrenzung der Dispositionsbefugnis durch § 27 Abs. 2 ErbbauRG). Es ist daher zu unterscheiden, ob sich der Anspruch inhaltlich auf die Neubestellung eines neuen, wenn auch inhaltsgleichen Erbbaurechts, oder auf die Verlängerung (Inhaltsänderung) des bestehenden Erbbaurechts richtet. Im letzteren Fall ist die Vormerkung zu dem in Abt. II unter Nr. 1 bis 3 eingetragenen Erbbaurecht in Spalte 5 der II. Abteilung des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (s. das Gutachten des DNotI vom 07.11.2002; Dokumentnummer 11279). Eines Rangvermerks bedarf es nicht, weil der Rang des Rechts geteilt wird (BayObLG, Beschluss vom 22.12.1959, BReg. 2 Z 192/59 = NJW 1960, 1155).

    Aber der Unterschied ist doch, dass bei einer Vormerkung auf Bestellung eines Erbbaurechtes das einzutragende Erbbaurecht gar nicht existiert und sobald es existiert, existiert die Vormerkung nicht mehr (so auch Rapp). Die Vormerkung wird daher nie im Rang vorgehen.
    Bei mir wird das Erbbaurecht bereits existieren und die Vormerkung besteht dann neben dem bereits existierenden Erbbaurecht.
    Die Fälle sind doch dann nicht vergleichbar.

  • Durch die Vormerkung in Spalte 5 der II. Abteilung ändert sich aber an der ersten Rangstelle des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestellten Erbbaurechts nichts. Sie sichert lediglich den Rang für die darüber hinausgehende Zeit, ist also erforderlich, um vor Neueintragungen anderer Rechte zu schützen, die wieder gemäß § 10 ErbbauRG die Eintragung des (hier: verlängerten) Erbbaurechts verhindern würden. In solchen Fällen gilt die Bestimmung des § 10 ErbbauRG nicht (Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 7. Auflage 2021, § 2. Gesetzlicher Inhalt und gesetzliche Rechtswirkungen, RN 103).

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  • Ebenso. Das Erbbaurecht belastet das Grundstück, die Vormerkung das Erbbaurecht (Inhaltsänderung; Schöner/Stöber Rn 1502). Wegen der unterschiedlichen Belastungsgegenstände besteht keine Rangkonkurrenz zwischen den beiden Rechten.

  • Wie gesagt, erfolgt die Eintragung der Erbbaurechtsverlängerung als Änderung des Inhalts des bestehenden Erbbaurechts. Für die Inhaltsänderung ist der Rang des Erbbaurechts maßgebend. Wie Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 7. Auflage 2021, § 5. Das rechtliche Schicksal des Erbbaurechts in RN 155 ausführen, darf sich die Inhaltsänderung nach der zwingenden Bestimmung von § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG nicht auf eine nachträgliche Rangänderung des Erbbaurechts beziehen. Also ist die Inhaltsänderung mit dem Rang des Erbbaurechts einzutragen. Das gilt dann auch für die Vormerkung, die diese Rangposition sichert. Wo sie einzutragen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1c i. V. § 19 Absatz 1 Satz 1 GBV. Auch die mit dem Rang des Erbbaurechts entstehende Reallast für den Entschädigungsanspruch wird in Abt. II in der Veränderungsspalte zum Erbbaurecht und damit in dessen Rang eingetragen (siehe etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03. 2007, 15 W 404/06 oder OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 14.05.2012, 20 W 340/11
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190016231,
    obwohl sie nicht das Erbbaurecht, sondern das Grundstück belastet.

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  • Weil er sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, richtig. Wenn bei der Erweiterung des Rechts nach h. M. eine Inhaltsänderung und dem Wesen nach keine Neubestellung vorliegt, könnte der geänderte Inhalt nur Nachrang haben, wenn sich das Recht entsprechend in zwei zeitliche Teile spalten ließe. Dann würde man nach Zeitablauf des Erbbaurechts in der Verlängerung aber auch eine Neubestellung hineinlesen können müssen. Ähnlich wie bei der Erbbauzinserhöhung. Da letzteres laut Kommentierung nicht möglich ist, wird auch eine nachrangige Inhaltsänderung nicht eingetragen werden können. Dachte, wir sind uns einig. Nur das Beispiel mit der Entschädigung passt nicht richtig.

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