§ 14 RVG Nebenkläger / Bedeutung des Verfahrens

  • Wie schätzt Ihr eigentlich die Bedeutung des Verfahrens i.S.v. § 14 RVG für den Nebenkläger bei folgender Kostellation ein:

    Bei einem Verkehrsunfall wird jemand getötet - fahrlässige Tötung. Die Eltern/die Witwe treten als Nebenkläger auf.

    Der Verlust des Kindes/Partners hat persönlich natürlich eine überragende Bedeutung. Aber kann man das auch rein objektiv für die Nebenklage sagen? Was bringt die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe schon für eine Genugtuung (was ja das Hauptziel der Nebenklage ist)?

  • also wenn mir ein mensch genommen würde, den ich sehr liebe (freundin, bruder, etc.), dann kann eine verurteilung des täters diese zwar nichts zurück bringen. allerdings bestünde aus meiner sicht hierbei ein großes interesse, dass diese person dafür angemessen und mit den zur verfügung stehenden mitteln zur rechenschaft gezogen wird.
    man könnte höchstens überlegen noch eine abstufung insofern heranzuziehen, als es keine absichtliche oder grausame tötung (mord) war, sondern vll ein unglückliches, nicht beabsichtigtes fehlverhalten des täters. ich tue mich da meist auch eher schwer damit, zumal man sich auf dünnem eis bewegt und sehr aufpassen muss.

  • Das Problem ist immer, dass Nebenklagevertreter seitenweise Ausführungen zur Bedeutung machen und keine zu Umfang und Schwierigkeit - und damit hohe oder Höchstgebühren begründen wollen.
    Bei der Schwierigkeit kann man ja jederzeit unterstellen, dass der Umgang mit trauernden Angehörigen schwierig ist, aber Umfang der Tätigkeit und rechtliche Schwierigkeiten.... da ist die Nebenklage nicht unbedingt so sehr gefordert; jedenfalls kann man es nicht automatisch unterstellen ohne konkreten Sachvortrag.

  • sowas (umfang und rechtliche schwierigkeit) kann man aber ja u. a. anhand der akte daran ersehen, ob es ein verfahren am amtsgericht oder landgericht ist, wieviel termine es gab, wie lange diese andauerten, wieviele zeugen vernommen wurden, wie sich die ermittlungen gestalteten, etc.
    dass der nebenklägervertreter als argument (hinsichtlich der schwierigkeit) den umgang mit den trauernden angehörigen angeführt hat, kam mir bisher noch nicht unter.

  • sowas (umfang und rechtliche schwierigkeit) kann man aber ja u. a. anhand der akte daran ersehen, ob es ein verfahren am amtsgericht oder landgericht ist, wieviel termine es gab, wie lange diese andauerten, wieviele zeugen vernommen wurden, wie sich die ermittlungen gestalteten, etc.
    dass der nebenklägervertreter als argument (hinsichtlich der schwierigkeit) den umgang mit den trauernden angehörigen angeführt hat, kam mir bisher noch nicht unter.

    Mir auch nicht:D Das ist meine eigene (anwaltsfreundliche) Idee. Das unterstell ich halt immer, weil man ja aus persönlicher Erfahrung weiß, dass der Umgang mit trauernden Menschen schwierig ist.

    Nur weil sich das Verfahren für Gericht/Verteidigung/Anklage als schwierig erweist, muß das nicht auch vollumfänglich für die Nebenklage gelten. Die hat ja mehr eine Kontroll- und Genugtuungsfunktion. Jedenfalls gibt s Entscheidungen, die das so besagen.

  • Letzteres kam bei uns schon vor.

    Die Bedeutung des Falles ist aus Sicht des Nebenklägers (m. E. nachvollziehbar) erheblich gesteigert. Man dürfte daher zu Gebühren weit über den Mittelgebühren kommen.

    Warum? (Du "argumentierst" ja schon wie ein Anwalt :D)

    Es kommt immer darauf an, was der Anwalt konkret getan hat. Ich unterstell da gar nichts. Man kann bei kleinen Verfahren Großes leisten und umgekehrt.

    Und wie schon gesagt: Die Bedeutung hat keine so große Bedeutung. Wichtig sind Umfang und Schwierigkeit. Sonst gäbe es ja fürs Nichtstun Höchstgebühren, wenn nur die Bedeutung hoch genug ist.

  • Letzteres kam bei uns schon vor.

    Die Bedeutung des Falles ist aus Sicht des Nebenklägers (m. E. nachvollziehbar) erheblich gesteigert. Man dürfte daher zu Gebühren weit über den Mittelgebühren kommen.

    Warum? (Du "argumentierst" ja schon wie ein Anwalt :D)

    Es kommt immer darauf an, was der Anwalt konkret getan hat. Ich unterstell da gar nichts. Man kann bei kleinen Verfahren Großes leisten und umgekehrt.

    Und wie schon gesagt: Die Bedeutung hat keine so große Bedeutung. Wichtig sind Umfang und Schwierigkeit. Sonst gäbe es ja fürs Nichtstun Höchstgebühren, wenn nur die Bedeutung hoch genug ist.

    Da kann ich nur zustimmen :daumenrau

  • Stimm ich auch zu :daumenrau

    Wie ist das eigentlich mit der Gebühr 4104 RVG? Kann die der Nebenkläger-Anwalt auch vom Gegner verlangen?

    In den Kostenentscheidungen steht ja immer "die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen". Nebenkläger ist man ja frühestens ab Anklage.

  • Umfang bzw. rechtliche/tatsächliche Schwierigkeit kann man bei fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall (neben o.g. emotionaler Komponente) m.E. etwa daran festmachen, welche Rolle die Fragen einer etwaigen Unvermeidbarkeit des Unfalls sowie des Umfanges der Fahrlässigkeit des Fahrers gespielt haben.

  • Umfang bzw. rechtliche/tatsächliche Schwierigkeit kann man bei fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall (neben o.g. emotionaler Komponente) m.E. etwa daran festmachen, welche Rolle die Fragen einer etwaigen Unvermeidbarkeit des Unfalls sowie des Umfanges der Fahrlässigkeit des Fahrers gespielt haben.

    Warum?

    Wir sprechen doch vom Nebenklage - Anwalt. Nicht von Verteidigung, Gericht, StA, Gutachter.
    Du unterstellst dem Anwalt irgendwelche Tätigkeiten.

  • Letzteres kam bei uns schon vor.

    Die Bedeutung des Falles ist aus Sicht des Nebenklägers (m. E. nachvollziehbar) erheblich gesteigert. Man dürfte daher zu Gebühren weit über den Mittelgebühren kommen.

    Warum? (Du "argumentierst" ja schon wie ein Anwalt :D)


    Ja warum wird wohl die Bedeutung für den Nebenkläger gesteigert sein? Natürlich weil die Straftat zum Tod seines Kindes bzw. seines Ehepartners führte. Damit liegt diese wohl höher als wenn er "nur" Nebenkläger wegen einer vergleichsweise geringen Körperverletzung wäre.

    Unterstellt dass die Strafsache ansonsten durchschnittlich schwierig und umfangreich war, komme ich damit zu höheren als den Mittelgebühren.

  • Umfang bzw. rechtliche/tatsächliche Schwierigkeit kann man bei fahrlässiger Tötung durch einen Verkehrsunfall (neben o.g. emotionaler Komponente) m.E. etwa daran festmachen, welche Rolle die Fragen einer etwaigen Unvermeidbarkeit des Unfalls sowie des Umfanges der Fahrlässigkeit des Fahrers gespielt haben.

    Warum?

    Wir sprechen doch vom Nebenklage - Anwalt. Nicht von Verteidigung, Gericht, StA, Gutachter.
    Du unterstellst dem Anwalt irgendwelche Tätigkeiten.


    Hier unterstellt niemand etwas. Der Sachverhalt ist allerdings auch ziemlich dünn.

    Falls der Verteidiger versucht, eine Unvermeidbarkeit des Unfalls oder geringe Fahrlässigkeit seines Mandanten dem Gericht glaubhaft zu machen, ist es natürlich ein gutes Recht des Nebenklägeranwalts gegenteilige Bemühungen zu entfalten.

  • Du hast gesagt "die Bedeutung ist erheblich gesteigert.....man dürfte daher zu Gebühren weit über den Mittelgebühren kommen".

    Damit hast du überhöhte Mittelgebühren allein an der Bedeutung festgemacht. So wie es Anwälte auch gern tun. Die Bedeutung hat aber kein so hohes Gewicht bei § 14 RVG. Umfang und Schwierigkeit sind maßgeblich.

  • Ja, wenn er mir das sagt und/oder es sich aus den Akten ergibt dann muss das gebührenerhöhend berücksichtigt werden.

  • Sorry, aber ich habe - glaube ich - ein anderes RVG. Jedenfalls kann ich aus meinem § 14 RVG nicht entnehmen, dass die Bdeeutung der Bedeutung der Angelegenheit kein hohes Gewicht hat. Ich würde die Kriterien schon als weitgehend gleichwertig ansehen. Und nach der Tötung eines Angehörigen dürfte die Bedeutung der Sache für den Nebenkläger schon hoch sein. Ob das zu den Höchstgebühren führt, ist eine andere Frage. Da kommt es auf das Gewicht der anderen Kriterien an (zur den Höchstgebühren LG Rottweil AGS 2007, 505).

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