Hallo, mir stellte sich die Frage wie ein Rechtskraftvermerk (der 1. Instanz) auszusehen hat,
wenn ein Urteil angefochten wurde und die Berufung auf die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe ohne Bewährung) mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angefochten wird.
= und das LG dann tatsächlich Bewährung gibt.
Also:
Schuldausspruch ist rechtskräftig.
oder
wenn der Strafbefehl erging; Einspruch jedoch auf die Tagessatzhöhe (nicht Anzahl der Tagessätze) beschränkt wurde.
Und was ist, wenn ein Fahrverbot auch noch gleichzeitig verhängt wurde?
Wird der Strafbefehl wegen des Fahrverbots vorher rechtskräftig?
Rechtskräftig
hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze, sowie der Verhängung des Fahrverbots seit .....
Hinsichtlich der Tagessatzhöhe seit ..... ???
Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen immer nur "zusammen" rechtskräftig werden.
Nun behauptet eine Kollegin, dass sie das immer einzeln aufzählt.
Ich bin verwirrt und hätte gerne eine Begründung für diese Teilrechtskraftvermerke (=>die sie mir nicht geben kann). Die Vollstreckung bei der zuständigen StA hat sich bisher auch "nicht gewehrt".
Muss eine "Teilrechtskraft" bescheinigt werden?
Wenn ja - warum? und - wie (Wortlaut)?