Rechtskraftvermerk bei Beschränkung Einspruch / Berufung -

  • Hallo, mir stellte sich die Frage wie ein Rechtskraftvermerk (der 1. Instanz) auszusehen hat,
    wenn ein Urteil angefochten wurde und die Berufung auf die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe ohne Bewährung) mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angefochten wird.
    = und das LG dann tatsächlich Bewährung gibt.

    Also:
    Schuldausspruch ist rechtskräftig.

    oder

    wenn der Strafbefehl erging; Einspruch jedoch auf die Tagessatzhöhe (nicht Anzahl der Tagessätze) beschränkt wurde.
    Und was ist, wenn ein Fahrverbot auch noch gleichzeitig verhängt wurde?

    Wird der Strafbefehl wegen des Fahrverbots vorher rechtskräftig?:confused:

    Rechtskräftig
    hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze, sowie der Verhängung des Fahrverbots seit .....
    Hinsichtlich der Tagessatzhöhe seit ..... ???


    Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen immer nur "zusammen" rechtskräftig werden.:confused:
    Nun behauptet eine Kollegin, dass sie das immer einzeln aufzählt.
    Ich bin verwirrt und hätte gerne eine Begründung für diese Teilrechtskraftvermerke (=>die sie mir nicht geben kann). Die Vollstreckung bei der zuständigen StA hat sich bisher auch "nicht gewehrt".


    Muss eine "Teilrechtskraft" bescheinigt werden?

    Wenn ja - warum? und - wie (Wortlaut)?

    2 Mal editiert, zuletzt von Ich bin blond (10. Dezember 2012 um 07:54)

  • Der Rechtskraftvermerk lautet: Rechtskräftig in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts X vom ... seit dem ...

    Bei Änderung der Tagessatzhöhe beim Strafbefehl lautet der RK-Vermerk: Rechtskräftig in Verbindung mit dem Urteil (oder Beschluß) vom ... seit dem ...

    Anderes wird hier im Bezirk nicht bescheinigt.

  • Danke erst einmal für die erste Antwort!

    Aber bitte noch zum besseren Verständnis nochmals anschauen:

    Das Urteil / der Strafbefehl wird wann ..... rechtskräftig?

    Zum Zeitpunkt, als überhaupt kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann?

    Wird eine Teilrechtskraft überhaupt bescheinigt? (meiner Meinung nach nicht :confused:)

    Also:

    Wurde das Rechtsmittel auf die Rechtsfolgen beschränkt, ist das Urteil / Strafbefehl nicht hinsichtlich des Schuldausspruchs rechtskräftigt; Rechtskraft tritt erst nach Ablauf der letzten Frist (Revision), ein,
    das Urteil der 1. Instanz kann aber hinsichtlich des Schuldausspruchs nicht mehr wirksam angefochten werden.

    Ich vertrat bisher der Auffassung: (Die Kollegin bescheinigt aber anders! - siehe unten)

    Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) kann man für das Urteil erst insgesamt bescheinigen; wenn die letzte mögliche Rechtsmittelfrist verstrichen ist.

    Oder kann der "nicht angefochtene Teil" vorher rechtskräftig werden - und wird hier ein Zeitpunkt bescheinigt?

    Beispiel:

    => Urteil 1. Augusti 2012 ; Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung.

    => Berufung beschränkt auf die Strafaussetzung zur Bewährung

    => Entscheidung durch das übergeordnete LG am 26. November 2012 => Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

    Frage: Welche Rechtskraft wird bescheinigt?

    Meine Auffassung:

    Rechtskräftig
    in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts .... vom 26.11.2012
    seit 04.12.2012.

    Weitere Anmerkung ( nur zur Vergewisserung) => nur Rechtskraft wird bescheinigt, nicht die Vollstreckbarkeit.
    Die Freiheitsstrafe ist ja zur Bewährung ausgesetzt und wird (derzeit) nicht vollstreckt. :oops:


    Die Kollegin hat jedoch bescheinigt:

    Rechtskräftig
    hinsichtlich des Schuldausspruchs und der Höhe der Freiheitsstrafe seit .....
    hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung seit .....

  • Die Kollegin hat jedoch bescheinigt:

    Rechtskräftig
    hinsichtlich des Schuldausspruchs und der Höhe der Freiheitsstrafe seit .....
    hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung seit .....


    So scheint es mir richtig(er).

    Sofern die Berufung nur gegen bestimmte Punkte (z. B. Strafhöhe) eingelegt wird, tritt nach Fristablauf hinsichtlich der übrigen (z. B. Schuldspruch) Rechtskraft ein.

    Diesen erst nach dem Urteil des LG zu bescheinigen (bzw. dessen Rechtskraftzeitpunkt anzuwenden), halte ich für falsch.

  • Bei der Normierung zum Bundeszentralregister wird auch nur das Rechtskraftdatum hinsichtlich des gesamten Urteils mitgeteilt (hier also nach RK der LG-Entscheidung).
    Daher erscheint mir eine geteilte RK-Bescheinigung unnötig.


  • Na ja, dass Teilrechtskraft eintritt, sehe ich auch so.
    Dieser Teil des Urteils bzw. des Strafbefehls kann nicht mehr wirksam angefochten werden.

    Aber warum sollte ich dafür eine extra Teilrechtskraft bescheinigen?

    Hat das einen (für mich nachvollziehbaren) Grund?

    Zumal die Kollegin z.B. verschiedene Rechtskraftdaten in ihren Rechtskraftvermerk eingebaut hat.

  • Aber warum sollte ich dafür eine extra Teilrechtskraft bescheinigen?

    Hat das einen (für mich nachvollziehbaren) Grund?

    Zumal die Kollegin z.B. verschiedene Rechtskraftdaten in ihren Rechtskraftvermerk eingebaut hat.

    ich greife diesen Thread noch mal auf, weil die Frage mit meiner Staatsanwaltschaft gerade ziemlich virulent (und sogar turbulent) diskutiert wird.

    Die Teilrechtskraft wird normalerweise nicht bescheinigt. Hierzu besteht auch kein Bedürfnis, da vor Rechtskraft des Urteils insgesamt normalerweise nichts vollstreckt wird. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 StGB) wirksam. Die Wirksamkeit des Fahrverbots setzt ebenfalls die Rechtskraft des Urteils voraus (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Rechtskraftzeugnis ist auch kein Gutachten zur materiellen Rechtskraft, sondern eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Vollstreckbar ist ein Urteil, wenn es rechtskräftig geworden ist (§ 449 StPO).

    Eine Teilvollstreckung bei (vertikaler) Teilrechtskraft ist möglich, soll aber die Ausnahme sein (Meyer-Goßner/Schmitt, § 449, Rdn. 11).


    Nebenbei (weil weiter oben angesprochen): Auch Urteile mit einer Bewährungsstrafe oder sogar einem Freispruch werden vollstreckt (z.B. hinsichtlich der Kostenentscheidung).

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