Abhilfe bei Zurückweisung wegen fehlender Unterlagen

  • Häng mich mal hier dran :)

    Person war in der Sprechstunde bei der Kollegin.
    Diese hat ihm einen Zurückweisungsbeschluss in die Hände gedrückt.
    Jetzt legt er Erinnerung ein und die notwendigen Belege vor. Ich bin allein für die schriftliche Beratungshilfe zuständig.

    Muss ich zwingend einen Abhilfebeschluss machen oder kann ich auch einfach den Berechtigungsschein erteilen und einen Aktenvermerk machen, dass dadurch der Erinnerung abgeholfen wird ? :)

  • Meiner Meinung nach muss ein Abhilfebeschluss gemacht werden. Den kann man aber sehr kurz halten.

    Bei uns entscheidet über die Abhilfe normalerweise derjenige, der zurückgewiesen hat (Ausnahmen bei längerer Abwesenheit).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Warum entscheidet darüber nicht die Kollegin, die den Antrag zurückgewiesen hat?!? :confused:

    Bestimmt weil es durch die schriftliche Erinnerung plötzlich zum schriftlichen Verfahren mutierte.:cool:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meiner Meinung nach muss ein Abhilfebeschluss gemacht werden. Den kann man aber sehr kurz halten.


    Gedankenspiel:

    Wenn bei der Nichtabhilfe ein einfacher Vermerk reicht, reicht das bei der Abhilfe auch.
    Diese muss man allerdings wegen der Folgen der Abhilfe nach außen hin kenntlich machen.
    Ob das durch Erteilung eines Berechtigungsscheins oder eines Beschlusses erfolgt, muss jeder selbst entscheiden.
    Die reine Erteilung eines Berechtigungsscheins würde in meinen Augen auch ausreichen, sofern man bei der Übersendungsverfügung dem Antragsteller mitteilt, dass diese Erteilung in Abhilfe auf seine Erinnerung erfolgt.

    Zitat

    Bei uns entscheidet über die Abhilfe normalerweise derjenige, der zurückgewiesen hat (Ausnahmen bei längerer Abwesenheit).

    Halte ich auch für sinnvoll, gerade wenn auf der RAST zurückgewiesen wurde, weil Unterlagen fehlten...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn der Antragteller äußert, dass er die Unterlagen nicht beibringen möchte und bitte eine Entscheidung haben will - klar. Auf der RAST ist der Regelfall aber eher "Kommen Sie bitte mit den Unterlagen wieder her".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Erteilung des Berechtigungsscheins stellt konkludent eine Abhilfeentscheidung dar und ist zulässig. Ein solches Vorgehen hat auch den Vorteil, dass alles "normal" weiterläuft: Der Schein wird vom Antragsteller an Anwalt vorgelegt, dieser berät und legt zur Abrechnung seiner Vergütung den Schein im Original vor (elektronischen Rechtsverkehr jetzt mal außen vor gelassen).

    Bei einem Abhilfebeschluss wird idR eine beglaubigte Abschrift herausgegeben. Da sind dann weitere Rückfragen vorprogrammiert, weil alle auf den Schein fixiert sind.

    Hinsichtlich der Frage Zurückweisungsbeschluss bei fehlenden Unterlagen: Seit einigen Jahren machen wir immer Zurückweisungsbeschlüsse. Laut Pebb§y gibt es 36 min. für ein BerH-Verfahren - aber nur, wenn eine Entscheidung ergeht, also Erteilung oder Zurückweisung. Antragsrücknahme oder sonstige Erledigung nach § 6 AktO zählen nicht. Mit entsprechenden Bausteinen geht das auch ganz schnell, mangels Erinnerungsfrist stellen wir die Entscheidung auch nicht zu.
    Weiterer Aspekt: Bei manchen Antragstellern hagelt es Zurückweisungen; kommen sie in der gleichen Angelegenheit dann doch irgendwann wieder, gibt es aus formalen Gründen keinen Berechtigungsschein mehr. Damit haben wir unsere Stammkundschaft schon ziemlich erziehen können. Dabei geht es uns nicht darum, den Leuten in berechtigten Anliegen Scheine vorzuenthalten - es geht uns vielmehr darum, bei unserer Stammkundschaft, die oft schon gar keinen Überblick mehr über ihre laufenden Beratungshilfeverfahren haben, eine saubere Grundlage für Zurückweisungen zu haben, wenn sie es gerade zu bunt treiben.


  • Bei einem Abhilfebeschluss wird idR eine beglaubigte Abschrift herausgegeben. Da sind dann weitere Rückfragen vorprogrammiert, weil alle auf den Schein fixiert sind.

    Hat ja keiner gesagt, dass man bei einer förmlichen Abhilfeentscheidung keinen Schein herausgibt :gruebel:

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