Abhilfe bei Zurückweisung wegen fehlender Unterlagen

  • Hallo!
    Nach mehrmaliger Erinnerung habe ich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen, weil mir der angeforderte Bescheid des Jobcenters nicht vorgelegt wurde.

    Jetzt legt die Rechtsanwältin gegen meinen Beschluss Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Mandantin ihr nunmehr den geforderten Bescheid vorgelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe lägen vor.

    Bin ich nun verpflichtet, der Erinnerung abzuhelfen? Mein Zurückweisungsbeschluss ist ja nicht falsch. Muss der Antrag auf Beratungshilfe neu gestellt werden? :gruebel:

    Wie seht ihr das?

  • Hallo!
    Nach mehrmaliger Erinnerung habe ich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen, weil mir der angeforderte Bescheid des Jobcenters nicht vorgelegt wurde.

    Jetzt legt die Rechtsanwältin gegen meinen Beschluss Erinnerung mit der Begründung ein, dass die Mandantin ihr nunmehr den geforderten Bescheid vorgelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe lägen vor.

    Bin ich nun verpflichtet, der Erinnerung abzuhelfen? Mein Zurückweisungsbeschluss ist ja nicht falsch. Muss der Antrag auf Beratungshilfe neu gestellt werden? :gruebel:

    Wie seht ihr das?

    Ich würde der Erinnerung abhelfen, da der Mangel (fehlender Jobcenterbescheid) auf der die Zurückweisung beruht inzwischen behoben worden ist.

  • Für die Beschwerde ist ausdrücklich festgelegt, dass im Beschwerdevorbringen neuer Tatsachenvortrag zulässig ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :daumenrau Ich schließe mich meinen Vorpostern vollumfänglich an. :D

    Abhilfebeschluss


    In pp. wird der unbefristeten Erinnerung vom abgeholfen und antragsgemäß die Gebühr festgesetzt für....


    Gründe:

    Aus den Gründen des anwaltlichen Schreibens vom......war abzuhelfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • deshalb erinnere ich immer maximal einmal. beim 2ten mal setze ich frist, binnen derer die sache zu erledigen ist, ansonsten der antrag als zurückgenommen angesehen wird.
    bei überprüfung der pkh hat man ja den gleichen mist. da muss man sonst auch ewig den leuten (nicht selten auch rechtsanwälte) hinterher rennen und das sehe ich meist nicht ein.

  • dass anwälte nur das weiterreichen können, was sie selbst vom mandanten erhalten haben, ist mir bewusst. ich fordere deshalb die unterlagen sowieso immer nur von der partei selbst (und nicht vom anwalt an, auch wenn es da eine tolle bgh-rspr. gibt). insofern konnte man diese ziemlich pauschale aussage wirklich etwas missverstehen.

  • dass anwälte nur das weiterreichen können, was sie selbst vom mandanten erhalten haben, ist mir bewusst. ich fordere deshalb die unterlagen sowieso immer nur von der partei selbst (und nicht vom anwalt an, auch wenn es da eine tolle bgh-rspr. gibt). insofern konnte man diese ziemlich pauschale aussage wirklich etwas missverstehen.

    Ich versuche auch immer erst alles mit der Partei selbst zu klären. Erst wenn es Probleme gibt, hole ich mir den Anwalt mit ins Boot.
    Ich glaub Anwälte haben was besseres zu tun, als vorerst unnötige Post von uns zu lesen...

  • Hallo. Ich häng mich mal hier dran.
    Ich hatte vier BerH-Anträge (zwei vom Dezember, zwei vom Januar) des selben Ast. zurückgewiesen, weil das Einkommen zu hoch war. Bei Wohnkosten stand: "keine, wohne mietfrei bei Eltern".
    Jetzt wird Erinnerung eingelegt und ein Mietvertrag vom Dezember vorgelegt, außerdem zwei Kontoauszüge vom Februar und März aus dem sich Mietzahlungen ergeben. Mit den Mietkosten lägen die Voraussetzungen für BerH vor.
    Muss ich abhelfen? Oder müssen die Anträge neu gestellt werden? (Wobei das ja auch nur mehr Arbeit mit dem selben Ergebnis wäre.)

  • Das kommt m.E. darauf an, ob die Erinnerung fristgerecht eingegangen ist (§ 6 II BerHG). Ich weiß jetzt gerade nicht, ob dies einer Frist unterliegt.
    Es gibt natürlich kein "muss" zur Abhilfe, man muss auch die nachgereichte Erklärungen/Belege prüfen und dann die Entscheidung treffen. Bei Nichtabhilfe, muss der Richter (wohl streitig) jedenfalls das Gericht entscheiden.

  • Die Erinnerung unterliegt in BerH-Sachen m. W. keiner Frist. Sie kann jederzeit eingereicht werden. Ggfs. ist ein Schriftsatz auszulegen.
    Selbstredend muss über einen Antrag oder ein Rechtsmittel entschieden werden.
    Und wenn nicht abgeholfen wird, hat der Richter zu entscheiden. Wer denn sonst?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hallo. Ich häng mich mal hier dran.
    Ich hatte vier BerH-Anträge (zwei vom Dezember, zwei vom Januar) des selben Ast. zurückgewiesen, weil das Einkommen zu hoch war. Bei Wohnkosten stand: "keine, wohne mietfrei bei Eltern".
    Jetzt wird Erinnerung eingelegt und ein Mietvertrag vom Dezember vorgelegt, außerdem zwei Kontoauszüge vom Februar und März aus dem sich Mietzahlungen ergeben. Mit den Mietkosten lägen die Voraussetzungen für BerH vor.
    Muss ich abhelfen? Oder müssen die Anträge neu gestellt werden? (Wobei das ja auch nur mehr Arbeit mit dem selben Ergebnis wäre.)

    Wenn die Anträge von Dezember und Januar sind, hast du noch keinen Zahlungsbeleg für diese beiden Monate, so dass nach meinem Dafürhalten kein Grund für eine Abhilfe gegeben ist. Erst wenn hier Zahlungen nachgewiesen werden, hättest du neue Erkenntnisse die zu beachten wären.

    Abzustellen ist immer auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Lagen zu diesem Zeitpunkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vor, ist die Zurückweisung nicht zu beanstanden.

    Ob ein neu gestellter Antrag dem Antragsteller weiter hilft, wenn er finanziell ja bereits in der Lage gewesen wäre einen RA zu beauftragen, möchte ich bezweifeln.

    Wann wurden denn die Anträge zurückgewiesen?

  • Ich glaube auch, ich lasse mir erstmal die Zahlungsnachweise für Dezember und Januar vorlegen.
    Die Anträge wurden am 21.02. zurückgewiesen, Erinnerung wurde am 29.04. eingelegt, aber es gibt ja leider keine Frist.

  • Wann hat denn die Beratung begonnen? Liegen für den Monat auch Nachweise vor? Maßgeblich ist doch der Beginn der Beratung, nicht wann die Anträge bei Gericht eingegangen sind.

    Eine neuer Antrag kommt definitiv nicht mehr in Frage. Beratungstätigkeit hat bereits stattgefunden, es wurde sogar bereits BerH verweigert, der einzige Weg ist das Rechtsmittel.

  • Bei Wohnkosten stand: "keine, wohne mietfrei bei Eltern".


    Jetzt wird Erinnerung eingelegt und ein Mietvertrag vom Dezember vorgelegt, außerdem zwei Kontoauszüge vom Februar und März aus dem sich Mietzahlungen ergeben. Mit den Mietkosten lägen die Voraussetzungen für BerH vor.



    Das erscheint mir ein wenig unplausibel, ehrlich gesagt. Wurde die tatsächliche Zahlung der Miete glaubhaft gemacht?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Steht doch da, durch Kontoauszüge.



    Öh ja, sorry - wohl überlesen.

    Ich würde mir allerdings auch die Mietzahlungen für Dezember und Januar nachweisen lassen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sind. Hat der Antragsteller erst nach Antragsunterzeichnung/Mandatserteilung die Mietzahlungen aufgenommen, sind es keine zu berücksichtigenden Ausgaben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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