Da der Thread nicht viel neues bringt, könnter man ihn ja mit dem bestehenden verbinden.
erledigt (#79-#81 an den schon bestehenden Thread angefügt)
beldel (Mod.)
Da der Thread nicht viel neues bringt, könnter man ihn ja mit dem bestehenden verbinden.
erledigt (#79-#81 an den schon bestehenden Thread angefügt)
beldel (Mod.)
Die Bekanntmachung im BGBl ist heute erfolgt (BGBl. 2013 I S. 81).
Ich hab mal wieder eine vermutlich etwas dämliche Frage
Auf welchen Zeitpunkt stelle ich ab, welcher Freibetrag gilt? Antragstellung oder Entscheidung? Entscheidung, richtig? Bin mir unsicher...
Auf welchen Zeitpunkt stelle ich ab, welcher Freibetrag gilt? Antragstellung oder Entscheidung? Entscheidung, richtig? Bin mir unsicher...
Verstehe ich jetzt nicht.
Auf den Zeitpunkt deiner Berechnung / Überprüfung.
Ok, alles gut. Danke! Ich war plötzlich auf die seltsame Idee gekommen, dass für Anträge von Ende Dezember zum Beispiel noch die alten Freibeträge gelten könnten... Ich sollte Feierabend machen...
Sind nicht, ganz genau genommen, die Freibeträge zum Zeitpunkt der ersten Bewilligung zu berücksichtigen? § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO lautet:
Zitat[...] eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b [Anm.: Freibetrag für Erwerbstätige] und Nr. 2 [Anm.: allgemeine Freibeträge für Partei und Angehörige] maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
Das bedeutet dann doch, dass die "alten" Freibeträge relevant sind, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht vorliegen.
Das kann ich so im Gesetz nicht finden. Was macht es auch für einen Sinn, neue Einkommensverhältnisse den alten Freibeträgen gegenüber zu stellen?
siehe § 120 IV ZPO
M. E. bedeutet die Regelung, dass die Partei ("auf Antrag") geltend machen kann, wegen zwischenzeitlicher Erhöhung der Freibeträge nun keine Raten mehr zahlen zu müssen.
http://www.f-sb.de/service_ratgeb…betraegepkh.htm
[h=1]Freibeträge für Beratungs- und Prozeßkostenhilfe[/h] Stand: 01.01.2013
Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 (BGBl. 2013, 81) ab dem 01.01.2013 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt:
Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze:
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 442,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 201,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird:
[Blockierte Grafik: http://www.f-sb.de/grafiken/pfeil2.gif] Rechenbogen zur Ermittlung des "einzusetzenden Einkommens" nach § 115 Abs. 1 ZPO Erwachsene: 442,-- Euro
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 354,-- Euro
Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 338,-- Euro
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257,-- Euro
Doppelt gemoppelt ?
Könnte man doch glatt an diesen hier anhängen :
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3-ab-01.01.2013
erledigt, beldel(Mod.)
Könnte man das Thema evtl oben mit anpinnen?
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