Erteilung weitere vollstreckbare Ausfertigung nach Verbraucherinsolvenz

  • Es liegt ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1997 vor. Gläubiger der Forderung stellt Antrag auf Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung, da durch Brand verloren gegangen.

    Schuldner erhebt Einwände und teilt lapidar mit, er wäre "damals" in Privatinsolvenz gegangen und das Gericht möge sich bitte an seinen damaligen Anwalt wenden.

    Fragen:
    Muss ich als Zivilgericht prüfen, ob die Forderung damals zur Tabelle angemeldet und ob Restschuldbefreiung erteilt worden ist und somit der Titel aufgebraucht?

    Oder muss mir das der Gläubiger nachweisen ohne das ich groß beim Insolvenzgericht recherchiere?

    Was ist, wenn die Forderung nicht angemeldet war. Sinn und Zweck ist doch ( falls das Verfahren durchgezogen wurde und davon gehe ich aufgrund der Reaktion des Schuldners aus) das er von den Schulden befreit ist.

    Oder muss ich den Titel umschreiben und der Schuldner muss dann seine Einwände im Vollstreckungsverfahren erheben ( habe sowas irgendwie im Hinterkopf) und das auch, egal ob die Forderung zur Tabelle angemeldet war und dann aufgebraucht oder nicht angemeldet war.

  • Die Erfüllung/Leistungsfähigkeit/Inso ist unbeachtlich und stellt gg. ein Vollstreckungshindernis da.

    Sollte die Vernichtung der vollstreckbaren Ausferitung ausreichend glaubhaft gemacht sein: Erteilen.

  • Auch wenn inzwischen ein 3/4 Jahr seit der letzten Rückantwort vergangen ist, möchte ich das Problem nochmals aufgreifen. Ich habe gegenwärtig ein ähnliches Problem. Bei mir ist die Situation folgende:
    Jahre vor der Inso-Eröffnung wurde durch einen PfÜB in die Ansprüche aus einer Lebensversicherung des Antragsgegners gepfändet. Eine Auszahlung erfolgte bisher nicht. Dann kam die Inso-Eröffnung. Für den Antragsteller wurde die Hauptforderung nebst Zinsen zur Tabelle angemeldet. Vom PfÜB erfuhr der Inso-verwalter nichts. Auch ist die gepfändete Lebensversicherung nie Bestandteil der Inso-masse geworden. Das Inso-Verfahren ist aufgehoben worden und dem Antragsgegner im vorigen Jahr Restschuldbefreiung erteilt worden. Und nun das Problem: Aus der gepfändeten Lebensversicherung könnte der Antragsteller befriedigt werden (die Versicherung will zahlen) nach Vorlage der Versicherungspolice. Die hat der Antragsgegner nicht freiwillig herausgegeben. Nun soll der Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Dafür wird die 2. Ausfertigung des VBs benötigt und deshalb auch beantragt.
    Einen vollstreckbaren Auszug aus der Inso-Tabelle hat der Antragsteller nicht beantragt. Im Rahmen der Quotenverteilung wurde ein geringer Betrag an den Antragsteller ausgekehrt. Die Inso-verwalterin hat seit ca. 2011 Kenntnis von dieser Lebensvesicherung, hat aber nichts weiter unternommen.

    Müsste der Vollstreckungstitel durch die Anmeldung im Inso-Verfahren nicht "aufgebraucht" sein und der Antragsteller auf die Beantragung des vollstreckbaren Auszuges aus der Inso-Tabelle verwiesen werden, §§ 178, 201 InsO?

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