Da es um ein sich scheidendes Ehepaar handelt, soll doch die Antragstellerin mal sehen, was familiengerichtlich alles beantragt werden kann.
Unverwertbares Gutachten?
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Ein Gutachter, der einer Partei nicht die Anwesenheit beim Besichtigungstermin ermöglicht, würde sich befangen machen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör würde verletzt. Das ist unstreitig. Aber hier ist es der Bewohner, der sein Hausrecht ausübt. Auch dass ist ein Grundrecht.
Diesen Konflikt kann das VG schlecht lösen. Wie wär`s denn mit § 809ff BGB?
Der Mini-Gesellschafter mit seinem einen Prozent könnte den Hausherrn auf
Besichtigung verklagen. Das VG könnte eine Aufklärungsverfügung fertigen,
in dem der Mini-Gesellschafterr auf die Möglichkeit einer Klage gegen den
Hausherrn hingewiesen wird. Unterlässt er dann die Klage, ist ihm anzudeuten,
dass dann die Schätzung auch ohne seine Anwesenheit erfolgen wird.
Und wenn der Hausherr die Rechtslage prüft und das auch so sieht wie skizziert,
wird er vielleicht einlenken und den ungeliebten Neuen doch den Zutritt erlauben. -
Die Möglichkeit, den Besichtigungsanspruch einzuklagen, besteht natürlich.
Aber das kostet Geld und Zeit.
Billiger ist es, dem Gutachter Befangenheit zu unterstellen.
Dass dieser Weg schneller ist, bezweifle ich. -
Die Möglichkeit, den Besichtigungsanspruch einzuklagen, besteht natürlich. Aber das kostet Geld und Zeit. Billiger ist es, dem Gutachter Befangenheit zu unterstellen.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe ist doch der Antragsgegner der "Bösewicht".
Der nächste SV steht doch vor dem gleichen Problem.
Daher sollte der Antragsgegner in sich gehen und überlegen, ob seine Taktik gut ist.
Sollte die Klage auf Besichtigung begründet sein, wird es für den AGG teuer und in der
Volsltreckung etwas unangenehm. -
Habe die Anregung aufgegriffen und informiere die Parteien entsprechend über § 809 BGB.
Über der Erinnerung und dem Normenkonflikt muss ich dennoch weiter brüten. -
Habe die Anregung aufgegriffen und informiere die Parteien entsprechend über § 809 BGB.
Ich habe keine endgültige Lösung parat. Ich möchte aber doch davor warnen, sich hier als Vollstreckungsgericht im Bemühen um eine Innenbesichtigung zu weit aus dem Fenster zu lehnen.
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Mal abgesehen von rechtlichen Gegebenheiten, habe ich in meiner Sachverständigentätigkeit (seit 1988) selten Besichtigungen, bei denen ich die Aussage eines Beteiligten benötige (1 von 100). Sie war dann notwendig, wenn es z.B. um das Alter der Heizung ging. Aber auch da gibt es (z.B. bei Viessmann) eine Gerätenummer. Ein Anruf beim Hersteller und man nennt mir alle Daten. Wer hat wann die Heizung wo eingebaut. Das "wo" ist dann wichtig, wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass die Heizung - entgegender Aussage der Beteiligten - schon ein paar Jahre in einem anderen Gebäude ihren Dienst verrichtet hat.
Das Baujahr der Fenster steht i.d.R. im Ramen und Modernisierungsmaßnahmen der letzten 15 jahre sind zu erkennen.
Zudem wird regelmäßig die Bauakte eingesehen, die schon mal den wesentlichen Teil der erforderlichen Informationen liefert (z.B. formell illgegale oder legale Dachaufbauten usw.).
I.d.R. versuchen die Beteiligten den Sachverständigen auf "ihre Seite" zu ziehen. Einer macht die Immobilie schlecht; der Andere lobt sie in den siebten Himmel.
Die besten Ortstermine sind die, mit möglichst wenigen Beteiligten. Jahrelange Erfahrung macht die Aussagen der Beteiligten ohnehin regelmäßig überflüssig. Man nimmt sie wahr und macht sich ggf. Notizen für die Akte. Wertrelevant sind sie jedoch in den seltensten Fällen.
Es gibt bei jedem Gutachten einen Gewinner und einen Verlierer. Eine Partei lobt das Gutachten, die andere findet "Fehler ohne Ende".
Aber zurück zu den rechtlichen Gegebenheiten.
Wenn beide Anwälte vor Ort sind, und der derzeitige Bewohner der Immobilie möchte nicht, dass die andere Partei ins Haus kommt, frage ich beide Anwälte, ob sie damit einverstanden sind. Wenn nicht, ist der Ortstermin an dieser Stelle zu Ende.Bei Zwangsversteigerungen sind i.d.R. keine Anwälte vor Ort. Selten der Gläubiger. In den meisten Auftragsschreiben der Gerichte ist zu lesen:
"Einwände der Beteiligten wollen Sie nicht berücksichtigen."
"Den Besichtigungstermin bitte ich mit dem Eigentümer zu vereinbaren; treten insoweit Hindernisse auf, ist das Gutachten nach dem äußeren Eindruck zu erstellen."
Somit eine klare Anweisung.Den Parteien geht es doch i.d.R. darum, dass Verfahren in die Länge zu ziehen (egal ob Rechtsstreit oder Zwangsversteigerung).
Dann kommen wir eben noch mal wieder, wenn die Parteien sich bezüglich der Besichtigungsprozedur einig sind.
Die Parteien sind es, die letztendlich die Rechnungen bezahlen.Grüße aus Gütersloh.
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Habe die Anregung aufgegriffen und informiere die Parteien entsprechend über § 809 BGB.
Ich habe keine endgültige Lösung parat. Ich möchte aber doch davor warnen, sich hier als Vollstreckungsgericht im Bemühen um eine Innenbesichtigung zu weit aus dem Fenster zu lehnen.
Danke für die Warnung. Aber wer zwischen scheidende Eheleute gerät, ist sowieso in Gefahr.
In dieser Sache ist neu, dass die Antragstellerseite das Verfahren verzögert.
Unsere Belehrungen zielen immer darauf, dass der Hausbewohner/Schuldner/Antragsgegner den Gutachter nicht ins Haus lassen muss,
aber dann mit einer Außenbesichtigung zufrieden sein muss.
Von den Gegnern ist bisher nicht die Rede. -
Das hat m.E. nichts mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu tun. Denn das gewähre ich als Gericht den Parteien, wenn ich das Gutachten zur Stellungnahme versende. Ich denke, dass hier der Antragsgegner den Zutritt verweigern darf. Ich hätte den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Und dann bin ich im Übrigen bei Bang-Johansen. Es ist keine Beweisaufnahme im klassischen Sinn.
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Hänge ich hier mal dran:
Kann ein Miteigentümer, der nicht in Besitz des Objektes ist, es also nicht bewohnt, in der Teilungsversteigerung den Zutritt des SV auf das Grundstück untersagen, wenn der andere Eigentümer (ebenfalls nicht Besitzer) den Gutachter Zutritt gewährt?
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Ob die Eigentümer dort wohnen, ist, denke ich, nicht von Relevanz. Und wenn ein Miteigentümer den Zutritt verweigert, dann ist das zu beachten. Man halbiert ja Grundrechte nicht.
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AG Brandenburg Urt. v. 16.7.2021 – 31 C 79/21, beck-online
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Schramm, NJW-Spezial 2021, 516, Betretungsrechte im Rahmen der Teilungsversteigerung
Vorliegend würde der Art. 13 GG aber auch eine Nutzung als Wohnung voraussetzen.
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Danke, das hilft mir schon weiter.
Art 13 GG ist sicherlich unzutreffend, aber evtl. entfaltet das ausgesprochene Betretungsverbot Wirkung. Ich meine nein, ggf. mag aber der A´steller zivilrechtlich vorgehen.
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aber evtl. entfaltet das ausgesprochene Betretungsverbot Wirkung.
Ich meine, dass der Sachverständige das Betretungsverbot wegen der Regelung in § 903 BGB ("kann ... nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.") zu beachten hat. Vielleicht hat der Antragsgegner ja einen guten Grund dafür - etwa höherwertige Belange des unmittelbaren Grundstücksnutzers -, warum er das Betreten verbietet.
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