Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte ...

  • ... Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks und unrichtiger Erbschein

    Hier liegt folgendes handschriftliche Testament vor:
    Wir setzen uns gegenseitig an Nießbraucher des gesamten Erbes ein. Unsere Kinder R sen. Und H sind Vorerben vor den Enkelkindern B, R jun., M und N.
    Vorerbe und Nießbraucherin am Grundstück 1 ist H. Erbin ist N.
    Vorerbe und Nießbraucherin an Grundstück 2 ist H, Erbin ist M.
    Vorerbe und Nießbraucherin an Grundstück 3 ist R se. Erbin ist B.
    Vorerbe und Nießbraucherin an Grundstück 4 ist R se. Erbe ist R jun.
    Beim vorzeitigen Tod von R sen. ist H Vorerbin am Gesamtbesitz. Beim vorzeitigen Tod von H ist R sen. Vorerbe am Gesamtbesitz. Beim vorzeitigen Tod von B oder M oder N fällt das betreffende Erbteil an R jun. Beim vorzeitigen Tod von R jun. fällt dessen Erbteil an M, danach an M [sic !], danach an N, danach an B.
    Der Enkel, der sein Erbteil veräußert, muss den halben Erlös an alle seine Geschwister zu gleichen Teilen abgeben.
    (Bargeld, Konten, Inventar, persönliche Gegenstände)
    Beim Ableben eines Teiles des testierenden Ehepaares erben die womöglichen neuen Ehepartner des verbleibenden Teiles und deren Kinder nichts. Beim Ableben eines Teiles des testierenden Ehepaares fällt der Nießbrauch von Grundstück 2 bereits an H. Nießbraucher und Erbe von Grundstück 1 sind verpflichtet, Grabstätte und Haustiere des Erblassers fürsorglich zu pflegen. Ein Ausgleich findet nicht statt. Wer das Testament anstreitet, wird auf den Pflichtteil gesetzt.
    Wir versichern, dass wir uns bei Abfassung und Niederschrift dieses Testaments uns im vollen Besitz unserer geistigen Kräfte befunden haben.

    --------------------------------

    Daraufhin erging folgender Erbschein:
    Erblasser wurde beerbt von R sen. Und H zu je ½.
    Nacherbfolge ist angeordnet. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des jeweiligen Vorerben.
    Nacherbe von H ist R sen.
    Nacherbe von R sen. ist H.
    Weitere Nacherben sind: B, R jun., M und N
    Der Vorerbe ist lediglich bezüglich der Immobilien zur Durchführung der Teilungsanordnung befreit.

    --------------------------------

    Sodann – d.h. geraume Zeit später – wird ein Vertrag erstellt. Darin erscheinen H, R sen., R. jun., B, M und N sowie noch ein paar weitere Personen und setzen sich dergestalt auseinander, dass erhalten:
    Grundstück 1: R sen.
    Grundstück 2: H
    Grundstück 4 wurde bereits früher an R sen. aufgelassen; er steht heute in Gütergemeinschaft mit seiner Frau (ebenfalls beim neuen Vertrag erschienen) im Grundbuch.
    Das Schicksal von Grundstück 3 ist mir nicht bekannt, sie scheint mittlerweile jemand anderem zu gehören.
    Hier geht es nur um das Grundstück 4.
    Sodann folgt folgender Passus:
    Die sämtlichen Erschienenen übertragen ihre sämtlichen, auch bedingten oder erst durch den Eintritt einer anderen Nacherbfolge entstehenden, Nacherbenanwartschaftsrechte nach dem Tod von H auf den jeweiligen Vorerben, sodass alle gegenwärtigen Verfügungen ohne die Beschränkungen der Nacherbfolge getroffen werden können und auch der Gegenstand der Teilerbauseinandersetzung vom … von den Beschränkungen der Nacherbfolge frei wird.
    Die Löschung der sämtlichen Nacherbenvermerke wird allseits bewilligt und vom jeweiligen Erwerber bzw. Eigentümer beantragt.

    --------------------------------

    Ich habe beim Nachlassgericht die Überprüfung des Erbscheins angeregt, weil m. E. im Erbschein noch die Ersatznacherben auftauchen müssten. Für diesen Fall dürfte entscheidend sein, wer diese Ersatznacherben sind, insbesondere was passiert, wenn R jun, B, M oder N verstirbt. Bewegt sich die Ersatznacherbfolge ausschließlich innerhalb der Geschwister, so wäre die Löschung des Nacherbenvermerks m. E. möglich. Kommen andere Personen in Betracht (Abkömmlinge der Geschwister), so dürfte der Nacherbenvermerk derzeit nicht zu löschen sein.
    Der Notar sieht zwar den Erbschein ebenfalls insoweit als unrichtig an, meint aber, dass es hier auf sich beruhen könne, weil die Ersatznacherben nach dem Testament ausschließlich im Kreise der Geschwister zu suchen und zu finden sein könnten.
    Ich meine, dass mir das letztlich egal sein muss, weil der Erbschein in der Hinsicht definitiv falsch, weil unvollständig ist, ich aber das handschriftliche Testament nicht als Eintragungsgrundlage verwenden kann und daher um einen neuen Erbschein nicht herumkomme.
    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Erbfolge bzw. den nachlassrechtlichen Aspekten wage ich nicht, mich zu äußern. Aber was den Erbschein angeht, würde ich auf jeden Fall abwarten, was das NLG aus Deiner Anregung macht. Sollte das NLG den Erbschein weiterhin als richtig ansehen, ist das GBA nach meiner Erfahrung daran gebunden. Sollte das NLG den Erbschein einziehen, wird das GBA auf einen neu erteilten Erbschein warten müssen - ob's dem Notar in den Kram passt oder nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der Notar die Sache anders angegangen wäre, hätte das Problem nicht entstehen können.

    Zutreffend ist der Hinweis von Andreas, dass der Nacherbenvermerk im Fall der Übertragung der Anwartschaftsrechte nur gelöscht werden kann, wenn nicht nur die Nach(nach)erben, sondern auch die (etwaigen) Ersatznacherben ihre Anwartschaften übertragen. Dazu muss man aber natürlich wissen, ob es solche Ersatznacherben gibt und dies kann nur vom Nachlassgericht im Rahmen der Überprüfung des bereits erteilten Erbscheins beurteilt werden.

    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich für die "erste" Nacherbfolge erst im nachhinein herausstellt, wer welche Anwartschaft übertragen hat und welche Übertragungen gegenstandslos sind, weil noch nicht feststeht, welcher von beiden Vorerben zuerst verstirbt.

    Hätte man nicht die Übertragung der Anwartschaftsrechte, sondern -als alternative Möglichkeit- die Aufhebung der Nacherbenbindung ins Auge gefasst, könnte die Frage der Ersatznacherbfolge dahinstehen, weil Ersatznacherben hieran nicht mitwirken müssen (Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 18 m.w.N.). Sodann hätte man ohne Nacherbenbeschränkung problemlos auflassen können.

    Dagegen hat der Notar zutreffend erkannt, dass die bloße Zustimmung aller Nacherben und Nachnacherben wegen des Surrogationsgrundsatzes nicht zur Löschung, sondern nur zur "Verteilung" der Nacherbenvermerke hätte führen können.

  • Hänge mich hier mal dran.
    Folgende Konstellation:
    A ist nicht befreiter Vorerbe.
    B und C sind Nacherben.
    Ersatznacherbschaft ist angeordnet, tritt ein mit Tod des jeweiligen Nacherben. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben.

    C überträgt Anwartschaftsrecht auf A. Eine Zustimmung eines Ersatznacherben habe ich nicht. Es gibt vielleicht auch (noch) keine(n).

    Beantragt ist nur die Grundbuchberichtigung im Hinblick auf § X des vorgelegten Vertrages. In diesem Abschnitt erfolgt die entspr. Übertragung des Anwartschaftsrechtes.

    Ich würde als entspr. Änderung zum Nacherbenvermerk folgendes eintragen:
    Nacherbe C hat sein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft übertragen auf A.

    Gleichzeitig würde ich C im Nacherbenvermerk röten. Oder lass ich das besser, da ja auch durchaus noch Ersatznacherbfolge bei Tod des C in Betracht kommen könnte?

    Ein anderer Gedanke wäre unter gleichzeitiger Rötung des C folgendes einzutragen:
    Nacherbe C hat sein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft übertragen auf A. Eine mögliche Ersatznacherbschaft nach C bleibt dadurch unberührt.

    Dieser Gedanke ist eigentlich eher pragmatischer Natur, damit klar bleibt, dass obwohl C nicht mehr Nacherbe werden kann, eine Ersatznacherbschaft bzgl. C immer noch eintreten kann.

    Wie macht Ihr das?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!