Terminsvertreter, § 5 RVG

  • Ich möchte diesen Thread gerne nutzen, um zu motzen, bitte, danke.

    Folgender Fall: HBV will im Wege der Nachfestsetzung eine 0,65 Gebühr Nr. 3401 VV RVG haben. Festgesetzt wurde bereits eine TG von 260,40 € netto. Vorgelegt wurde eine Rechnung des Unterbevollmächtigten an den HBV über eine vereinbarte Vergütung von 220,00 € netto. Mein Hinweis auf § 5 RVG, dass zwischen Partei und Terminsvertreter kein eigenenes Vertragsverhältnis begründet wurde etc. und Bitte um Rücknahme führte zu folgendes:

    "Die o.g. geltend gemachten Kosten sind sehr wohl Kosten der Partei, anliegend meine Kostenrechnung vom heutigen Tage über 220,00 € netto zzgl. USt. an die Partei zur Kenntnis!" (kein wortwörtliches Zitat, eher im übertragenen Sinne"). WHAT? :eek::eek::daumenrun

  • "Die o.g. geltend gemachten Kosten sind sehr wohl Kosten der Partei, anliegend meine Kostenrechnung vom heutigen Tage über 220,00 € netto zzgl. USt. an die Partei zur Kenntnis!"


    Starkes Argument! :D Aber im Ernst: Eine Rechnungsstellung ersetzt nicht den (ihr) zugrundeliegenden Anwaltsvertrag - ändert also nichts an der Rechtslage.

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  • Ich bin über die Suchfunktion nicht fündig geworden, falls jemand für den folgenden Fall einen passenden Thread kennt, wäre ich für den entsprechenden Link dankbar:
    Der Kläger hat seinen Sitz in H. Am dortigen Ort beauftragt er einen Hauptbevollmächtigten. Zum Termin beim Gericht in A. erscheint ein Terminsvertreter mit Terminsvollmacht, ausgestellt durch den Hauptbevollmächtigten. Nun meldet der Kläger folgende Kosten an: Für den Hauptbevollmächtigten Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschale, Umsatzsteuer; für den Terminsvertreter einen Pauschalbetrag für die Terminsvertretung in Höhe von 70 €. Es wird auf § 5 RVG verwiesen, wonach der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe die gesetzlichen Gebühren für den Hauptbevollmächtigten verdient hat (soweit bin ich auch einverstanden, dass der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr geltend macht). Ferner richte sich die Vergütung des Terminsvertreters nach den internen Vereinbarungen zwischen den Anwälten. Nun meine Frage: Ist diese vereinbarte Vergütung ebenfalls in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten? Wenn ich nämlich die vereinbarte Vergütung mit den fiktiven gesetzlichen Gebühren eines Unterbevollmächtigten vergleiche (VV 3401, Pauschale, Umsatzsteuer), ist die vereinbarte Vergütung wesentlich höher. Geht es zu Lasten der Gegenseite, in welcher Höhe die Vergütung zwischen den Anwälten vereinbart worden ist?

    Wie sieht es aus, wenn der Klägervertreter, wie in meinem Fall, vorträgt, dass die Beauftragung im eigenen Namen im Einverständnis mit dem Mandanten erfolgt ist? Kann dann die Pauschale in Höhe einer -hier niedrigeren- 0,65 fachen Gebühr zzgl. Auslagenpauschale berücksichtigt werden? Oder in voller Höhe, weil die Reisekosten höher als die Pauschale wären? Die Klägerin hat keine eigene Rechtsabteilung.
    Oder bleibt es auch dabei ein Auftrag des Klägervertreters selbst?

  • Die wesentliche Frage - welche das OLG Stuttgart gar nicht beleuchtet - ist m.E. ob und wenn ja inwiefern diese Kosten Aufwendungen des Anwaltes nach Vorb. 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §675, 670 BGB sind.

    Wenn nämlich der Anwalt den Ersatz verlangen kann, dann sind es Kosten der Partei.

  • M. E. stellt der im eigenen Namen beauftragte RA (Stellvertreter) im Regelfall keine "Aufwendung" i. S. d. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV dar. Denn der Stellvertreter wird nach § 5 RVG für den RA tätig, der dafür die Gebühren verdient, die sein Auftraggeber (Mandant) ihm zu zahlen hat. Daher sind die für die Tätigkeit des Stellvertreters entstehenden Kosten (zwischen den RAe vereinbarte Vergütung) auch als allgemeine Geschäftskosten von den Gebühren des RA abgedeckt (Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV).

    N. Schneider (AnwK-RVG, 8. Aufl., § 5 Rn. 27 ff.) ist der Auffassung, daß der RA aber dann die Kosten seines Stellvertreters an den Mandanten weitergeben kann, wenn Letzterer dadurch anderweitige Kosten (i. d. ja die andernfalls entstandenen Reisekosten des RA) erspart hat. Soweit also die Kosten des Stellvertreters höher sind als diejenigen, die der RA nach § 5 RVG verdient, trägt die Differenz der Mandant (dann insoweit wohl als "Aufwendung" i. S. v. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV?).

    Unabhängig davon könne der RA jederzeit mit seinem Mandanten vereinbaren, daß dieser die Mehrkosten des Stellvertreters übernimmt, z. B. zur Vermeidung höherer Kosten eines Terminsvertreters oder, wenn besondere Umstände vorliegen (N. Schneider, a.a.O., Rn. 30). Eine solche Vereinbarung bedürfe auch nicht der Form des § 3a, da es nicht das Honorar des RA betrifft, sondern nur die Übernahme von Kosten, der RA für den Stellvertreter verauslagt, abgesehen davon, daß auch keine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

    Wenn man also Tomotos Fall ("im Einverständnis mit dem Mandanten") als eine solche Übernahmeerklärung des Mandanten werten will (glaubhaft gemacht?) und N. Schneider folgen wollte, dann würde sich insoweit ein Erstattungsanspruch ergeben. Bleibt natürlich noch die Frage/Prüfung der Notwendigkeit dieser Kosten. Soweit die übernommenen Stellvertreterkosten geringer als die von der Rspr. zugebilligten UBV-Kosten (110 % fiktive Reiskosten des HBV) betragen, spricht nichts gegen die Erstattungsfähigkeit.

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