Terminsvertreter, § 5 RVG

  • Ich bin über die Suchfunktion nicht fündig geworden, falls jemand für den folgenden Fall einen passenden Thread kennt, wäre ich für den entsprechenden Link dankbar:
    Der Kläger hat seinen Sitz in H. Am dortigen Ort beauftragt er einen Hauptbevollmächtigten. Zum Termin beim Gericht in A. erscheint ein Terminsvertreter mit Terminsvollmacht, ausgestellt durch den Hauptbevollmächtigten. Nun meldet der Kläger folgende Kosten an: Für den Hauptbevollmächtigten Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Pauschale, Umsatzsteuer; für den Terminsvertreter einen Pauschalbetrag für die Terminsvertretung in Höhe von 70 €. Es wird auf § 5 RVG verwiesen, wonach der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe die gesetzlichen Gebühren für den Hauptbevollmächtigten verdient hat (soweit bin ich auch einverstanden, dass der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr geltend macht). Ferner richte sich die Vergütung des Terminsvertreters nach den internen Vereinbarungen zwischen den Anwälten. Nun meine Frage: Ist diese vereinbarte Vergütung ebenfalls in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten? Wenn ich nämlich die vereinbarte Vergütung mit den fiktiven gesetzlichen Gebühren eines Unterbevollmächtigten vergleiche (VV 3401, Pauschale, Umsatzsteuer), ist die vereinbarte Vergütung wesentlich höher. Geht es zu Lasten der Gegenseite, in welcher Höhe die Vergütung zwischen den Anwälten vereinbart worden ist?

  • Die Vereinbarung zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Vertreter betrifft nur deren Innenverhältnis. Die Kosten für die Vertretung schuldet ausschließlich der Hauptbevollmächtigte.

    Dieser kann die Kosten für die Vertretung nicht der eigenen Partei in Rechnung stellen. Denn er macht ja bereits die Terminsgebühr geltend, die der Vertreter für ihn verdient hat.

    Da es sich nicht um Kosten der Partei handelt, können diese auch nicht über § 104 ZPO von der Gegenseite beansprucht werden. Auf die ersparten Reisekosten kommt es bei dieser Konstellation nicht an.

  • :meinung:

  • Ich habe hierzu nochmal eine Frage: In einem gleich gelagerten Fall habe ich dem Hauptbevollmächtigten mitgeteilt, dass die mit angemeldeten Kosten (Pauschalbetrag 60 €) für den im Termin erschienenen Terminsvertreter nicht erstattungsfähig sind, da dieser gemäß § 5 RVG tätig geworden ist. Erstattungsfähig sind lediglich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Postpauschale und Steuer. Der Hauptbevollmächtigte antwortet jetzt, dass ein Vergleich der angemeldeten Kosten (also sämtlicher Gebühren inkl. Terminsvertreter-Pauschale) mit den ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erfolgen müsse. Wenn ich das vergleiche, sind in meinem jetzigen Fall die angemeldeten Kosten tatsächlich geringer als die Gebühren + fiktiver Reisekosten. Allerdings bin ich der Meinung, dass hier ein solcher Vergleich gar nicht stattfinden muss, sondern dass der Pauschalbetrag für den Terminsvertreter ohne Ausnahme nicht erstattungsfähig ist. Kann mir jemand sagen, ob ich da richtig liege, und ob das durch Rechtsprechung o.Ä. gestützt wird?

  • Dieser Vergleich ist nur anzustellen, wenn die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten fraglich ist.

    Vorliegend ist zunächst zu prüfen, welche Kosten tatsächlich entstanden sind - und das sind aufgrund deiner Ausführungen VG, TG, Postpauschale und Umsatzsteuer. Da keine anderen Gebühren entstanden sind, ist nur zu prüfen, ob diese Gebühren so auch erstattungsfähig sind. Da sehe ich keine Probleme.

    Wird intern eine Pauschalgebühr für die Terminsvertretung vereinbart, ist das das Problem der Partei, aber nicht das der Gegenseite. Wäre der Terminsvertreter als solcher (mit den entsprechenden Gebühren) tätig geworden, sähe die Sache anders aus.

    So ist dieser Antrag so zu behandeln, als wäre der Hauptbevollmächtigte beim Termin gewesen - mit dem Unterschied, dass keine Fahrtkosten entstanden sind. Somit kann man auch nicht sagen "Ja, aber es hätten welche entstehen können, daher kann man ja auch einen anderen rein vertraglichen Pauschalbetrag ansetzen, ist ja egal".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wird intern eine Pauschalgebühr für die Terminsvertretung vereinbart, ist das das Problem der Partei, aber nicht das der Gegenseite. Wäre der Terminsvertreter als solcher (mit den entsprechenden Gebühren) tätig geworden, sähe die Sache anders aus.

    Es ist nicht einmal das Problem der Partei, da diese den Vertreter nicht beauftragt hat. Sie schuldet nur die gesetzliche Vergütung.

    Es ist einzig und allein das Problem des Verfahrensbevollmächtigten. Aber der verdient ja die Terminsgebühr ohne etwas dafür gemacht zu haben, also gibt es eigentlich kein Problem...

  • Es ist nicht einmal das Problem der Partei, da diese den Vertreter nicht beauftragt hat. Sie schuldet nur die gesetzliche Vergütung.


    Sehe ich auch so. Hierzu siehe BGH 13.07.2011 – IV ZB 8/11: "Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebensowenig wie dessen anwaltliche Versicherung"

  • Dann ist es eben ein Problem des RA und nicht der Partei - die wichtigste Frage ist ja gewesen: Ist eine Vergleichsberechnung zur Erstattungsfähigkeit fiktiver (ersparter) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten anzustellen?

    Die Antwort hierauf: Nein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich greife das Thema mal auf:

    Ich vertrete grundsätzlich die identische Meinung, dass ein Pauschalbetrag nicht erstattungsfähig ist. Der Terminsvertreter wurde in meinem Fall auch durch den Hauptbevollmächtigten beauftragt.
    Nun bezieht sich der Rechtsanwalt auf die Vorbemerkung 7, dass der Pauschalbetrag als Auslagenersatzanspruch gemäß § 675 BGB geltend gemacht wird. Die Auslagen seien als Aufwendungen gemäß § 675 BGB zu subsumieren.
    Der geltend gemachte Pauschalbetrag unterschreitet zwar die fiktiven Terminsvertreterkosten bzw. Reisekosten, aber meiner Meinung nach handelt es sich dennoch nicht um Kosten der Partei. Der Hauptbevollmächtigte hat den Terminsvertreter ja selbst beauftragt, sodass lediglich die TG gemäß § 5 RVG erstattungsfähig ist.

    Nun hat der Rechtsanwalt aber auch eine Abschrift einer Entscheidung des AG München vom 12.10.2011 vorgelegt, dass der Pauschalbetrag erstattungsfähig ist, da diese in vollem Umfang notwendige Auslagen der Partei darstellen. Auch in dem Fall wurde der Terminsvertreter vom Rechtsanwalt beauftragt. Die Partei durfte einen Anwalt am Wohnort beauftragen. Da die fiktiven Reisekosten höher seien, als der Pauschalbetrag ist dieser von der Gegenseite zu erstatten.


    Handelt es sich hier um einen Ausrutscher oder wird durchaus diese Ansicht vertreten?

    Laut dem AG München müsste ich ja dann gar nicht mehr unterscheiden, ob der TV der Partei oder vom Rechtsanwalt beauftragt wurde.

  • ...


    Handelt es sich hier um einen Ausrutscher oder wird durchaus diese Ansicht vertreten?

    Laut dem AG München müsste ich ja dann gar nicht mehr unterscheiden, ob der TV der Partei oder vom Rechtsanwalt beauftragt wurde.

    Mir wurde kürzlich auch eine Entscheidung des LG Darmstadt vom 19.03.2012 (1 O 242/11) zitiert, wonach ebenfalls ein Pauschalhonorar neben der Termingebühr festsetzbar sei.

  • Die Wahrheit liegt - wie so oft - dazwischen. ;) Ich hatte hier erläutert, ab wann und in welcher Höhe max. die Kosten des (im eigenen Namen vom RA beauftragen) TV als Aufwendungen nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG erstattbar sind.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke Bolleff. Habe die Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 8 W 321/15 nun auch gefunden und werde daher den Pauschalbetrag zurückweisen. Die TG jedoch nicht. Die erhält ja der Rechtsanwalt durch § 5 RVG.


    :daumenrau Wobei man natürlich bei dessen Leitsatz aufpassen muß, weil der evtl. Mißverständnisse hervorrufen könnte. Denn auch beim OLG Stuttgart lagen die geltend gemachten TV-Kosten unterhalb der nach § 5 RVG verdienten Vergütung des HBV. Daher ist die Entscheidung auch konsequent und richtig.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eure Beiträge zwar gelesen, aber irgendwie krieg ich die Verknüpfung zu meinem Fall nicht hin. Ich hoffe ihr könnt mich von der Leitung schubsen.

    Mein Fall:
    Bußgeldverfahren. Freispruch. Notwendige Auslagen trägt Staatskasse
    Verteidiger (nicht gerichtsansässig) macht u.a. Terminsgebühr 5109 in Höhe der Mittelgebühr (= 255 Euro) geltend.
    Den Termin hat jedoch ein Unterbevollmächtigter wahrgenommen.
    Verteidiger wird darauf hingewiesen, dass das Gebührenbestimmungsrecht in dem Fall beim Unterbevollmächtigten liegt.
    Daraufhin teilt der Verteidiger mit, dass die Terminsgebühr in voller Höhe erstattungsfähig sei, da der von ihm im eigenen Namen beauftragte Unterbevollmächtigte sein Erfüllungsgehilfe sei.
    [Soweit komm ich noch gut mit. Doch dann:]
    Diesem Schreiben beigefügt ist eine Rechnung des Unterbevollmächtigten an den Verteidiger über einen Betrag in Höhe von 80 Euro (pauschal, für Terminsvertretung) nebst Steuer.

    Und hier liegt mein Problem:
    Wenn doch nur die 80 Euro entstanden sind, dann kann ich doch keine 255 Euro festsetzen, oder?
    Gibt es überhaupt noch einen Raum für die Bestimmung der Gebühr?
    Bei der in Höhe der Mittelgebühr bestimmten Gebühr handelt es sich doch dann nicht mehr um notwendige Auslagen.

    Ich habe im Gefühl, dass ich hier mehrere Sachen durcheinanderwerfe, aber ich komm einfach nicht darauf wo ich gedanklich falsch abgebogen bin. :nixweiss:

  • Hilfreich zur Problematik finde ich diese Entscheidung: OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Ich halte übrigens deine Aussage "Verteidiger wird darauf hingewiesen, dass das Gebührenbestimmungsrecht in dem Fall beim Unterbevollmächtigten liegt." nicht für zutreffend. Woraus soll sich das ergeben? :gruebel:

  • Danke!
    Dann schau ich mir die Entscheidung gleich mal genauer an.

    Und was den Hinweis an den Verteidiger anbelangt: Das weiß ich leider auch nicht. Der Hinweis ist von einem Kollegen, den ich momentan nicht fragen kann. :gruebel:

  • Und hier liegt mein Problem:
    Wenn doch nur die 80 Euro entstanden sind, dann kann ich doch keine 255 Euro festsetzen, oder?


    Ich glaube, hier liegt der Denkfehler: Erstattet werden die RA-Kosten des Beschuldigten. Dieser hat die Kosten seines RA (HBV) zu tragen, aber nicht diejenigen des UBV, der im eigenen Namen des RA beauftragt wurde. Die können untereinander an Vergütung ausmachen, was sie wollen. Die trägt dann aber alleine der HBV und nicht sein Auftraggeber. Dafür entsteht beim HBV ja nach § 5 RVG auch seine Terminsgebühr, obgleich er nicht persönlich, sondern sein Erfüllungsgehilfe (HBV) an dem Termin teilgenommen hat. Insoweit muß der erstattungsberechtigte Beschuldigten auch nicht die 80 € sdem HBV zahlen, sondern allein dessen Terminsgebühr.


    Zitat

    Gibt es überhaupt noch einen Raum für die Bestimmung der Gebühr?


    Ich denke, der RA kann sein Bestimmungsrecht weiterhin ausüben, zumal die Höhe der Terminsgebühr ja (neben den in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien) u. a. z. B. auch von der Dauer des Termins abhängt. Aufgrund der Vertretung durch den UBV als Erfüllungsgehilfen wäre es also beispielsweise so ausübbar, als ob der HBV persönlich anwesend war.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Und hier liegt mein Problem:
    Wenn doch nur die 80 Euro entstanden sind, dann kann ich doch keine 255 Euro festsetzen, oder?


    Ich glaube, hier liegt der Denkfehler: Erstattet werden die RA-Kosten des Beschuldigten. Dieser hat die Kosten seines RA (HBV) zu tragen, aber nicht diejenigen des UBV, der im eigenen Namen des RA beauftragt wurde. Die können untereinander an Vergütung ausmachen, was sie wollen. Die trägt dann aber alleine der HBV und nicht sein Auftraggeber. Dafür entsteht beim HBV ja nach § 5 RVG auch seine Terminsgebühr, obgleich er nicht persönlich, sondern sein Erfüllungsgehilfe (HBV) an dem Termin teilgenommen hat. Insoweit muß der erstattungsberechtigte Beschuldigten auch nicht die 80 € sdem HBV zahlen, sondern allein dessen Terminsgebühr.


    Zitat

    Gibt es überhaupt noch einen Raum für die Bestimmung der Gebühr?


    Ich denke, der RA kann sein Bestimmungsrecht weiterhin ausüben, zumal die Höhe der Terminsgebühr ja (neben den in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien) u. a. z. B. auch von der Dauer des Termins abhängt. Aufgrund der Vertretung durch den UBV als Erfüllungsgehilfen wäre es also beispielsweise so ausübbar, als ob der HBV persönlich anwesend war.


    :daumenrau

  • Und hier liegt mein Problem:
    Wenn doch nur die 80 Euro entstanden sind, dann kann ich doch keine 255 Euro festsetzen, oder?


    Ich glaube, hier liegt der Denkfehler: Erstattet werden die RA-Kosten des Beschuldigten. Dieser hat die Kosten seines RA (HBV) zu tragen, aber nicht diejenigen des UBV, der im eigenen Namen des RA beauftragt wurde. Die können untereinander an Vergütung ausmachen, was sie wollen. Die trägt dann aber alleine der HBV und nicht sein Auftraggeber. Dafür entsteht beim HBV ja nach § 5 RVG auch seine Terminsgebühr, obgleich er nicht persönlich, sondern sein Erfüllungsgehilfe (HBV) an dem Termin teilgenommen hat. Insoweit muß der erstattungsberechtigte Beschuldigten auch nicht die 80 € sdem HBV zahlen, sondern allein dessen Terminsgebühr.


    Zitat

    Gibt es überhaupt noch einen Raum für die Bestimmung der Gebühr?


    Ich denke, der RA kann sein Bestimmungsrecht weiterhin ausüben, zumal die Höhe der Terminsgebühr ja (neben den in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien) u. a. z. B. auch von der Dauer des Termins abhängt. Aufgrund der Vertretung durch den UBV als Erfüllungsgehilfen wäre es also beispielsweise so ausübbar, als ob der HBV persönlich anwesend war.

    Vielen Dank!
    Das macht Sinn. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!