Ausfall falsch geschätzt.

  • Ausfallgläubiger schätzen ja gerne mal ihren Ausfall, wenn sie z.B. Absonderungsrechte an einem Grundstück haben, das sie nicht loswerden. Wie wäre es denn, wenn der IV eine solche Schätzung akzeptiert, die Forderung entsprechend uneingeschränkt feststellt und es dem Gläubiger dann doch noch gelingt, das Grundstück für einen viel höheren als den geschätzten Preis zu verkaufen? Wenn dann schon die Schlussverteilung vorgenommen wurde, hat der Gl. ja zu viel Quote bekommen, kann das der IV zurückfordern?

  • Ich stelle mir hier eher die Frage, ob der Gläubiger nach dem Verzicht überhaupt noch aus seinen Sicherungsrechten vorgehen kann :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich stelle mir hier eher die Frage, ob der Gläubiger nach dem Verzicht überhaupt noch aus seinen Sicherungsrechten vorgehen kann :gruebel:.



    Hä? Welcher Verzicht? :confused:

    Da die Quote laut Verteilungsverzeichnis so festgelegt war, kann der IV m. E. nichts zurückfordern.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich stelle mir hier eher die Frage, ob der Gläubiger nach dem Verzicht überhaupt noch aus seinen Sicherungsrechten vorgehen kann :gruebel:.

    Hä? Welcher Verzicht? :confused:Da die Quote laut Verteilungsverzeichnis so festgelegt war, kann der IV m. E. nichts zurückfordern.

    Gegs meint wahrscheinlich den Verzicht auf Ausübung des Sicherungsrechts, der bei der Ausfallbezifferung oft erklärt wird. Man könnte als IV dann den Verwertungslös vom Gl. rausfordern, oder?

  • Anders wird ein Schuh drauss. Der Gläubiger kann aus der Verwertung nur entsprechend entnehmen. Allerdings kann er auch auf die Zinsen nach IE verrechnen. Grundsätzlich kann aber ein G. sich nicht verschätzen, weil man keine Schätzung akzeptieren darf (bei der Schlussverteilung).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Anders wird ein Schuh drauss. Der Gläubiger kann aus der Verwertung nur entsprechend entnehmen. Allerdings kann er auch auf die Zinsen nach IE verrechnen. Grundsätzlich kann aber ein G. sich nicht verschätzen, weil man keine Schätzung akzeptieren darf (bei der Schlussverteilung).

    Kann Dir leider nicht ganz folgen, was mahst Du denn mit Gläubigern, die einen nachvollziehbaren Verwertungserlös prognostizieren und in dieser Höhe den Verzicht auf ihr Absonderungsrecht erklären? Wenn die dann einen höheren Erlös erzielen, erhalten die dann nicht 'zu viel'?

  • Der mutmaßliche Ausfall kann nur bei einer Abschlagsverteilung geschätzt und zurückbehalten werden. Für die Schlussverteilung geht dies nicht. Entweder Bezifferung (was nicht geht, wenn noch nicht verwertet ist) oder Verzicht.
    Erspart einem die Plausibilitätsprüfung. Bei einem Verzicht ist weiterhin eine Erklärung notwendig, die die Verwertung des Absonderungsgutes hindert, siehe BGH vom 2.12.2010, IX ZB 61/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Gläubiger erklärt ja nicht seinen mutmaßlichen Verzicht, sondern seinen Verzicht. Er weiß natürlich nicht, wie viel er bekommt aus der Verwertung, aber nimmt einen Betrag als gegeben an. In dieser Höhe verzichtet er.

    Muss der Gläubiger doch bei ordnungsgemäßen Abtretungserklärungen auch machen. Er bekommt 2 Jahre Geld vom Arbeitgeber, kann aber nicht wissen, wie viel (könnte ja sein, dass der Schuldner arbeitslos oder krank wird; könnte aber auch sein, dass er ´ne saftige Gehaltserhöhung erhält).

    Verzichten will er aber nicht. Also sagt er: "Ich bin in dieser Höhe ausgefallen, dies und das krieg ich noch, das nehme ich mal als gegeben an, damit ich dann an weiteren Verteilungen noch teilnehme." Es könnte natürlich sein, dass er mehr bekommt, als erwartet. Aber auch weniger.

    Oder sehe ich das völlig falsch?

    Hat der Gläubiger dann nicht die Pflicht, dem Verwalter mitzuteilen, dass er doch mehr bekommt hat?

  • wenn er für seine Ansprüche teilweise Verzicht erklärt, dann

    a. den Arbeitgeber über die Höhe der dann noch max. zu bedienenden Forderungen informieren.

    b. Die Gehaltszettel des Schuldners kontrollieren.

    Auf eine Meldung des Gläubigers, zumal dies nicht verpflichtend ist, würde ich es nicht abstellen.

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  • Also das würde mich jetzt schon mal interessieren, wie das die hier versammelten Verwalter/SB so halten. Jeder kennt doch die Ausfallbezifferugen von zB Targobank, Santander etc. bzw. deren Haus- und Hofanwälten. Im Falle von Lohnabtretungen wird dort immer eine Prognose für 2 Jahre abgegeben und dann in dieser Höhe die Forderung zurückgenommen. Wie geht Ihr in diesen Fällen vor?

  • Volkmar, deren Erklärungen sind auch regelmäßig in Ordnung, Targo&Santander schätzen für 2 Jahre einen Wert, legen diesen fest und verzichten für den darüber hinaus gehenden Betrag (der dann uneingeschränkt festgestellt wird) auf ihr Absonderungsrecht. Wenn sie 2.000 € schätzen und 2.200 € erhalten, müssen sie 200 € an die Masse rausrücken.

    Schlimmer sind die kleinen Banken, die mit der unglaublich breiten Brust des vermeintlichen Wissens häufig völlig daneben liegen und es nicht kapieren wollen, wie es geht.

  • Herausgeben oder nicht an der nicht bei der Verteilung partizipieren? Ich hätte ja der Einfachheit halber gesagt: Wenn ihr mehr bekommen habt, teilt mir das mit und ihr kriegt weniger aus der Masse bei der Verteilung.

    Ich hatte so einen Fall noch nicht. :gruebel:

  • @jam

    es geht nur über die Auskehr an die Masse (bzw. über eine NTV). "Weniger" bei der Verteilung geht nicht, weil Du in den meisten Fällen ja nichts zum verteilen hast. Zwar ist die Minderung der festgestellten Forderungen möglich. Der Fall passt aber nur bei Aufrechnungen nach Ende des Verfahrens, nicht aber bei Beträgen, die der Masse bzw. dem TH in der WVP zustehen.

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  • Wäre denn folgende Konstruktion möglich und akzeptabel bzw. was steht dem entgegen?

    Der Erlös aus einer Sicherheit wird geschätzt (z.B. € 10.000), für die darüber hinausgehende Insolvenzforderung wird auf das Absonderungsrecht verzichtet. Soweit der Erlös die Schätzung übersteigt (z.B. € 12.000), wird der Mehrerlös (€ 2.000) auf die Verzugszinsen nach Insolvenzeröffnung, von denen angesichts der Verfahrensdauer meist reichlich vorhanden und die durch die Sicherheit ebenfalls mit gesichert sind, verrechnet. Falls der Mehrerlös diese nachrangigen Forderungen übersteigt, steht er der Masse zu.
    Somit kann die Forderung, die den geschätzten Betrag übersteigt uneingeschränkt festgestellt werden.


    Wie ist das eigentlich, wenn der Verwalter eine Sicherheit freigibt? Dann ist diese ja kein Massegegenstand mehr, so dass auch kein Absonderungsrecht mehr besteht. Muss / kann die Forderung dann uneingeschränkt festgestellt werden und der Gläubiger kann die Sicherheit trotzdem verwerten?

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