Umwandlung von Weihnachtsgeld in Freizeitausgleich / Überstunden

  • Arbeitgeber zahlt Weihnachtsgeld. Es gibt einen Tarifvertrag, der die Möglichkeit vorsieht, dass die Zahlung auch statt in Geld durch entsprechende Zeitgutschrift als Überstunden auf dem Stundenkonto zwecks Nutzung für Freizeitausgleich erfolgt.

    Fällt die Ausübung dieses Wahlrechts in der Insolvenz unter § 80 Abs. 1 InsO oder handelt es sich dabei um ein höchstpersönliches Recht?

  • Spantan meine ich, das ist ein Recht des Schuldners. Genau so, wie es sein Recht ist, weniger zu arbeiten, den Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag abzuschließen (mit Überstundenkonto statt Weihnachtsgeld) etc.pp.

    Der Inso-Bezug ist § 290 InsO bzw. die Stundung.

  • Da der Schuldner ein Wahlrecht lt. TV hat, ist es ähnlich wie bei der Wahl der Steuerklasse. Es ist ein höchstpersönliches Recht, das nur der Schuldner selbst ausüben kann. Und die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse.

    Es verstößt meiner Meinung nach auch nicht gegen § 287 Abs. 3 InsO, weil es keine Einzelvereinbarung ist, sondern ein tarifliches Wahlrecht.

    Dann könnte man ja auch sagen, dass der Schuldner Überstunden nicht abfeiern darf, sondern sich im Interesse der Masse vergüten lassen muss. :gruebel:

  • Dann könnte man ja auch sagen, dass der Schuldner Überstunden nicht abfeiern darf, sondern sich im Interesse der Masse vergüten lassen muss. :gruebel:


    Ich sehe einen Unterschied zwischen dem Abfeiern von Überstunden und der Umwidmung von Arbeitseinkommen in ein Einkommen mit anderer Pfändbarkeit.

    Am ehesten vergleichbar ist das mit dem Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung. Hierzu hatte das BAG entschieden, dass sich bei Abschluss einer bAV in der WVP der Pfändungsbetrag nicht reduziert (BAG, Urteil vom 30.07.2008 , 10 AZR 459/07).

    Der Schuldner muss sich dann m.E. so stellen lassen, als hätte er die Überstunden-Wahl nicht getroffen und weiterhin das Weihnachtsgeld erhalten. Dass diese Differenzrechnung schwierig durchzuführen ist und daher in der Praxis meist hinten runter fallen wird, steht auf einem anderen Blatt - führt der Schuldner die Differenzrechnung nicht durch und führt nicht entsprechend ab, ist das (s)ein Risiko.

  • Das sehe ich hier etwas anders, weil im TV scheinbar ein Wahlrecht besteht und es daher nicht als Weihnachtsgeld anzusehen ist, wenn der AN von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.

    Außerdem ist die Entscheidung des BAG zu der Entgeltumwandlung sehr merkwürdig und nur dem Zweck geschuldet.

    Ob die Entgeltumwandlung eine Verfügung ist oder nicht hängt wohl davon ab, wie man es gerade braucht :teufel:

    Wenn man sich die Entscheidung vom 17.02.1998 ansieht, liest sich das ganz anders, aber da gab es ja auch noch keine Insolvenzordnung.

    Und wenn man sich die Entscheidugnen zu der Urlaubsabgeltung ansieht, dann ist es ähnlich. Ich denke da an die Aufgabe der Surrogatstheorie in dem Urteil vom 19.06.2012 - 6 AZR 652/10 -

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