Fehlende Unterschrift unter Verwalterprotokoll

  • Und wie soll der Nachweis erfolgen, dass der Beschluss überhaupt zustande gekommen ist?


    Vor Gericht: durch die üblichen Beweismittel im Zivilprozeß. Und zwar sowohl dafür, dass der Beschluß zustandegekommen ist, als auch dafür, dass er nicht angefochten wurde. Denn anfechtbar ist er in jedem Fall (mangels ordnungsgemäßer Protokollierung gemäß den Bestimmungen der TE).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Achso, ok.
    Also ich habe jetzt die Mängel in der Zwischenverfügung aufgeführt und sogar zu Mangel 3. gefunden, dass dadurch der ganze Beschluss sogar in der Regel (was auch immer die Ausnahme sein mag) ungültig ist - laut WEG, Bärmann/Pick zu § 24.
    Des Weiteren verweigert der Verwalter die Wahrnehmung seiner Aufgaben, so dass man laut Kommentierung in diesem Fall von einem Fehlen des Verwalters spricht, was wiederum die Möglichkeit des § 27 Abs.3 S.2 WEG eröffnet.
    Insofern hat die Käuferin zumindest nun diese Möglichkeit oder eben Zivilprozess.

    Danke euch allen für die schnelle Hilfe! Schönes WE!

  • Das Protokoll wurde vom Verwalter und zwei zur Unterschriftsleistung bestimmten Personen unterzeichnet. In der Versammlung wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt. Dieser war nicht anwesend. Die Unterschrift des einen Unterzeichners A. ist unwirksam, da dieser nur der Ehemann der Eigentümerin ist. die des Unterzeichners B. ist unwirksam, da er im eigenen Namen handelt und nicht zum Ausdruck kommt, dass er als GF einer Firma welche Eigentümerin ist, gehandelt hat.

    Die fehlende Unterschrift eines anwesenden Eigentümers kann nachgeholt werden.
    Was ist jedoch mit der fehlenden Unterschrift des nichtanwesenden und gewählten Verwaltungsbeirates?
    Ist dieser Beschluss eventuell nichtig?

  • Es können nur die Leute unterzeichnen und damit auch die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigen, die auch in der Versammlung anwesend waren.
    Wenn also kein Beiratsvorsitzender bzw. Stellvertreter in der Versammlung anwesend war (unabhängig davon, ob ein neuer Beirat gewählt worden ist oder nur die Verlängerung), dann brauchen diese auch nicht zu unterzeichnen.

  • Siehe Frisky. Die erforderlichen Unterschriften sollen die Richtigkeit der Niederschrift gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn die Unterzeichner auch bei der Versammlung anwesend gewesen sind. Siehe MüKoBGB/Engelhardt WEG § 24 Rn. 49.

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